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| | Der Beklagte als Mieter wendet sich gegen die von den Klägern geltend gemachten Mietzinsansprüche. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. |
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| | Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer um 25 % geminderten Miete für die Monate September, November und Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 1.509,00 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die von dem Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei unwirksam. Dem Beklagten sei es trotz des festgestellten erheblichen Schimmelbefalls unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht unzumutbar gewesen, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Insbesondere würden die Voraussetzungen des § 569 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass mit dem vorhandenen Schimmel keine Gesundheitsgefährdung einhergegangen sei. Eine außerordentliche Kündigung sei auch nicht im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung nach § 543 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Dem Beklagten habe ein Abwarten der Kündigungsfrist zugemutet werden können. |
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| | Soweit in dem angegriffenen Urteil darüber hinaus über die im Wege der Widerklage durch den Beklagten geltend gemachten Ansprüche entschieden worden ist, sind diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. |
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| | Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Mietzinses für die Monate September, November und Dezember 2010. Das Amtsgericht weise in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht darauf hin, dass die außerordentliche Kündigung vom 27.10.2010 unwirksam sei. Tatsächlich sei er berechtigt gewesen, eine Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB auszusprechen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen habe es sich bei dem aufgetretenen Schimmelpilzsporen um Toxinbildner gehandelt, die in Innenräumen nicht auftreten dürften und durch die die Benutzbarkeit der gesamten Wohnung in Frage zu stellen sei. Diesen Zustand hätten die Kläger zu vertreten gehabt. Ein Fehlverhalten seinerseits im Rahmen des ihm obliegenden Heiz- und Lüftungsverhaltens habe dagegen nicht festgestellt werden können. In Bezug auf die September-Miete macht der Beklagte nunmehr den Erfüllungseinwand geltend. |
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| | Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Im Übrigen sei der bezüglich der September-Miete geltend gemachte Erfüllungseinwand verspätet und könne keine Berücksichtigung mehr in der Berufungsinstanz finden, da dieser bereits in der ersten Instanz hätte geltend gemacht werden müssen. Rein fürsorglich werde die Klage hinsichtlich der Miete für September 2010 in Höhe von 503,00 EUR zurückgenommen. |
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| | Der Beklagte willigt in die teilweise Klagerücknahme ein. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Partei Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| | Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Den Klägern steht der nach wirksamer Teilklagerücknahme zuletzt in Höhe von 1.006,00 EUR streitgegenständliche Zahlungsanspruch zu. |
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| | Bezüglich der Miete für den Monat September 2010 in Höhe von 503,00 haben die Kläger im Berufungsverfahren mit Einwilligung des Beklagten die Klage wirksam gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zurückgenommen. Insofern war diesbezüglich nur noch über die Kosten zu entscheiden (s.u.). |
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| | Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass den Klägern gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des (geminderten) Mietzinses für die Monate November und Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 1.006,00 EUR zusteht. Die von dem Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung war unwirksam, da ihm ein Abwarten der Kündigungsfrist durchaus zumutbar war. Insofern wird in vollem Umfang auf die umfassende und rechtlich zutreffende Begründung in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. |
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| | Ergänzend wird für das Berufungsverfahren auf Folgendes hingewiesen: |
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| | Soweit der Beklagte erstmals in der Berufung vorträgt, es sei bei ihm und seiner Familie aufgrund der Schimmelbildung zu Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen, ist er mit diesem neuen Vorbringen von vornherein ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für das Zulassen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag insoweit ohnehin unsubstantiiert und darüber hinaus nicht schlüssig ist: Sollte es aufgrund der Schimmelbildung tatsächlich zu Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen sein, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb eine fristlose Kündigung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen worden ist. Die Behauptung, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien direkt vor Erklärung dieser Kündigung eingetreten, ist jedoch nicht erfolgt. |
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| | Im Übrigen hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2011 vor dem Amtsgericht Bretten ausweislich des Sitzungsprotokolls eindeutig erklärt, die Tatsache, dass es sich bei dem Schimmelpilz um nichttoxischen Schimmel gehandelt habe, unstreitig zu stellen. Insofern hat das Amtsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt, dass eine Benutzung der Wohnung nicht mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden und somit eine außerordentliche Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB ausgeschlossen war. Der insoweit widersprüchliche Vortrag der Beklagtenseite im Berufungsverfahren, durch den toxischen Schimmelbefall sei die Benutzbarkeit der Wohnung als Ganzes in Frage gestellt, ist im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Auch diesbezüglich wird lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag ohnehin nicht durch das erstinstanzlich eingeholte Gutachten gedeckt wäre. |
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| | Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg. |
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| | Allerdings war das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als aufgrund der wirksamen teilweisen Klagerücknahme der Beklagte lediglich noch in Höhe von 1.006,00 EUR zu verurteilen war. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 i.V.m. §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Da die Klagerücknahme eine Prozesshandlung ist, deren Wirksamkeit sich über alle Instanzen erstreckt, betrifft die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch die Berufung (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 516 Rn. 1). Nachdem die teilweise Klagerücknahme wirksam ist, kommt es somit entgegen der Auffassung der Klägerseite für die Frage der Kostentragungspflicht nicht darauf an, wann der Beklagte insoweit die Erfüllung geltend gemacht hat. |
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| | Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen sich aus § 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO bzw. aus § 708 Nr.!0 S. 2 ZPO. |
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