1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
| | |
| | Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Bausparvertrages durch die beklagte Bausparkasse. |
|
| | Die Klägerin schloss mit der beklagten Bausparkasse in den Jahren 1996 und 1997 zwei Bausparverträge ab. Hierbei handelt es sich um den Bausparvertrag vom 15.02.1996 mit einem „Wert“ in Höhe von EUR 5.112,92 und dem Bausparvertrag vom 28.11.1997 mit einem „Wert“ in Höhe von EUR 5.912,92 (Anlage K1). |
|
| | Für beide Bausparverträge war eine Garantieverzinsung von 2,5 % p.a. vereinbart. Zum 31.12.2014 betrug das Guthaben auf dem Bausparvertrag EUR 3.681,76, auf dem Bausparvertrag EUR 3.306,35. |
|
| | Die Zuteilung des Bausparvertrags erfolgte am 01.07.1999, die des Vertrages am 01.07.2002. In beiden Fällen erfolgte eine Inanspruchnahme nicht. Auch erfolgten hiernach keine weiteren Einzahlungen auf die genannten Verträge. Mit Schreiben vom 12.01.2015 kündigte die Beklagte beide Bausparverträge zum 24.07.2015 (Anlage K3). |
|
| |
| | In rechtlicher Hinsicht stehen der Beklagten ein Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu. Dies gelte schon im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. In jedem Fall liege hier auch kein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne der genannten Vorschriften vor, da es an einem im Vorhinein definierten Darlehensbetrag fehle. Es könne allenfalls dann für einen vollständigen Empfang des Darlehens ausgegangen werden, wenn die Bausparsumme erreicht sei; dies sei hier jedoch noch nicht der Fall. Der eigentliche Zweck des Bausparvertrages könne mit der vorzeitigen Kündigung nicht mehr erreicht werden. |
|
|
|
| | festzustellen, dass die Bausparverträge vom 15.02.1996 und vom 28.11.1997 über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehen. |
|
|
|
| |
| Die Beklagte trägt vor, die Rechtsausführungen der Klägerin könnten nicht durchgreifen. Der Beklagten stehe hier ein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu. Der vollständige Empfang des Darlehens sei mit Erreichen der Zuteilungsreife gegeben. Es handele sich dabei auch um ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz im Sinne des § 489 Abs. 5 S. 2 BGB. Auch sei die 10-Jahres-Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf die bereits vor 13 Jahren bzw. sogar 16 Jahren eingetretene Zuteilungsreife als abgelaufen anzusehen. |
|
| | Das Gericht hat mit Verfügung vom 27.07.2015 Hinweise erteilt und am 07.10.2015 mündlich verhandelt. |
|
| | |
| | Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zurecht von einem ihr zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob hier bereits § 488 Abs. 3 BGB oder jedenfalls § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Anwendung kommt (vgl. LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014 - 5 O 1/14 -, BeckRS 2015, 01480; OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.10.2013 - 19 U 106/13 -, BeckRS 2014, 02425). |
|
| | 1. Vorliegend hat die Klägerin ihre planmäßigen Sparpflichten erfüllt. Sie hat indes seit über zehn Jahren ihre vertraglichen Rechte nicht ausgeübt. Die Ausrichtung des Bausparvertrages auf die Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme ist jedoch der vereinbarte Vertragsgegenstand. Dass ein Darlehen über zehn Jahre hin nicht abgerufen wird, ist kein vertragsgemäßer, dauerhaft aufrecht zu erhaltender Zustand. Da der Bausparvertrag während der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren ist, stellen die Einlagen des Bausparers ein Darlehen an die Beklagte dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei sind die Vorschriften über Darlehen grundsätzlich auch für Bauspardarlehen und Spareinlagen anzuwenden (LG Mainz, a.a.O.; Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, Vor § 488 Rn. 17, 23). |
|
| |
| | a) § 489 BGB ist seinem Wortlaut nach nicht auf Verbraucher beschränkt und steht auch der Bausparkasse zu. Raum für eine teleologische Reduktion - wie von der Klägerin vorgetragen - besteht nicht. |
|
| | Eine teleologische Reduktion ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10 -, juris, m.w.N.). Dies ist hier indes nicht ersichtlich. Zwar ist zutreffend, dass der historische Gesetzgeber nicht Fälle der vorliegenden Art zum Anlass nahm, um die Vorgängervorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einzuführen; auch mag dabei der Schaden für die Kreditwirtschaft eine Rolle gespielt haben, der in einer Niedrigzinsphase durch vorzeitige Darlehenskündigungen entstehen kann. Dennoch hat der historische Gesetzgeber das Kündigungsrecht lediglich erschwert, nicht aber ganz ausgeschlossen; dies entspricht auch dem (fortbestehenden) Zweck der Vorschrift, durch die Kündigungsmöglichkeit einen Interessenausgleich dahingehend zu erwirken, dass durch den Druck der Kündigung marktgerechte Zinsen ermöglicht werden (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 489 Rn. 1; Staudinger-Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 489 Rn. 11). |
|
| | b) Das Recht zur Kündigung mit sechsmonatiger Kündigungsfrist entsteht zehn Jahre nach vollständigem Empfang der Darlehensvaluta. Dabei ist ein vollständiger Empfang im Sinne der Vorschrift aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages frühestens, aber auch schon bei Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen. Bereits hiermit und nicht erst mit der Zuteilung wird der für den Bausparvertrag charakteristische Zweck erreicht (vgl. LG Mainz, a.a.O., m.w.N.). Die Zuteilungsreife war vorliegend unstreitig bereits im Jahr 2012 bzw. sogar schon 1999 eingetreten. Die Kündigung erfolgte am 12.01.2015 zum 24.07.2015. Die Zehnjahresfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits für beide Verträge abgelaufen. |
|
| | 3. Die Kläger können sich auch nicht auf den Grundsatz berufen, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind, da sie selbst durch die Nichtannahme der Zuteilung über nunmehr 10 Jahre dem Vertragszweck zuwider gehandelt haben. Dabei wird der Bausparer durch den Beginn der Zehnjahresfrist nicht für die Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, da diese lediglich dem Schutz der Bausparkasse vor einer überlangen Bindung dient. In diesem Zusammenhang ist indes auch darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Bausparvertrages nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Darlehens ist. Dabei gibt die Höhe der Zinsen von 2,5% keinen Ausschlag (vgl. LG Mainz, a.a.O.). |
|
| |
| | |
| | Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zurecht von einem ihr zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob hier bereits § 488 Abs. 3 BGB oder jedenfalls § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Anwendung kommt (vgl. LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014 - 5 O 1/14 -, BeckRS 2015, 01480; OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.10.2013 - 19 U 106/13 -, BeckRS 2014, 02425). |
|
| | 1. Vorliegend hat die Klägerin ihre planmäßigen Sparpflichten erfüllt. Sie hat indes seit über zehn Jahren ihre vertraglichen Rechte nicht ausgeübt. Die Ausrichtung des Bausparvertrages auf die Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme ist jedoch der vereinbarte Vertragsgegenstand. Dass ein Darlehen über zehn Jahre hin nicht abgerufen wird, ist kein vertragsgemäßer, dauerhaft aufrecht zu erhaltender Zustand. Da der Bausparvertrag während der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren ist, stellen die Einlagen des Bausparers ein Darlehen an die Beklagte dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei sind die Vorschriften über Darlehen grundsätzlich auch für Bauspardarlehen und Spareinlagen anzuwenden (LG Mainz, a.a.O.; Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, Vor § 488 Rn. 17, 23). |
|
| |
| | a) § 489 BGB ist seinem Wortlaut nach nicht auf Verbraucher beschränkt und steht auch der Bausparkasse zu. Raum für eine teleologische Reduktion - wie von der Klägerin vorgetragen - besteht nicht. |
|
| | Eine teleologische Reduktion ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10 -, juris, m.w.N.). Dies ist hier indes nicht ersichtlich. Zwar ist zutreffend, dass der historische Gesetzgeber nicht Fälle der vorliegenden Art zum Anlass nahm, um die Vorgängervorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einzuführen; auch mag dabei der Schaden für die Kreditwirtschaft eine Rolle gespielt haben, der in einer Niedrigzinsphase durch vorzeitige Darlehenskündigungen entstehen kann. Dennoch hat der historische Gesetzgeber das Kündigungsrecht lediglich erschwert, nicht aber ganz ausgeschlossen; dies entspricht auch dem (fortbestehenden) Zweck der Vorschrift, durch die Kündigungsmöglichkeit einen Interessenausgleich dahingehend zu erwirken, dass durch den Druck der Kündigung marktgerechte Zinsen ermöglicht werden (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 489 Rn. 1; Staudinger-Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 489 Rn. 11). |
|
| | b) Das Recht zur Kündigung mit sechsmonatiger Kündigungsfrist entsteht zehn Jahre nach vollständigem Empfang der Darlehensvaluta. Dabei ist ein vollständiger Empfang im Sinne der Vorschrift aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages frühestens, aber auch schon bei Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen. Bereits hiermit und nicht erst mit der Zuteilung wird der für den Bausparvertrag charakteristische Zweck erreicht (vgl. LG Mainz, a.a.O., m.w.N.). Die Zuteilungsreife war vorliegend unstreitig bereits im Jahr 2012 bzw. sogar schon 1999 eingetreten. Die Kündigung erfolgte am 12.01.2015 zum 24.07.2015. Die Zehnjahresfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits für beide Verträge abgelaufen. |
|
| | 3. Die Kläger können sich auch nicht auf den Grundsatz berufen, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind, da sie selbst durch die Nichtannahme der Zuteilung über nunmehr 10 Jahre dem Vertragszweck zuwider gehandelt haben. Dabei wird der Bausparer durch den Beginn der Zehnjahresfrist nicht für die Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, da diese lediglich dem Schutz der Bausparkasse vor einer überlangen Bindung dient. In diesem Zusammenhang ist indes auch darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Bausparvertrages nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Darlehens ist. Dabei gibt die Höhe der Zinsen von 2,5% keinen Ausschlag (vgl. LG Mainz, a.a.O.). |
|
| |