1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 18.10.2017, Az. 212 BHG 83/17, wird verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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| | Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die ihm auf seinen Antrag vom 06.09.2017 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 121,38 EUR (statt der beantragten 242,76 EUR) festgesetzt wurde. Der Antragsteller hatte die Auszahlung der Vergütung auf der Grundlage eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe für die "Angelegenheiten in Bezug auf Kinder (Unterhalt, Umgang, Sorgerecht)" beantragt und je eine Gebühr in Höhe von 121,38 EUR für die Komplexe "Unterhalt Kinder" und "Umgang, Sorgerecht" geltend gemacht. Mit Beschluss vom 27.09.2017 hat die zuständige Urkundsbeamtin die zu zahlende Vergütung auf insgesamt 121,38 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, Kindesunterhalt, Umgang und Sorgerecht seien nur eine Angelegenheit. Die hiergegen erhobene Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich vorliegend zwar nicht nur um eine, sondern gebührenrechtlich zwei Angelegenheiten handele, nämlich 1) Sorge und Umgang als Angelegenheit die persönlichen Verhältnisse zu den Kindern betreffend und 2) Kindesunterhalt als Angelegenheit die finanziellen Auswirkungen der Trennung betreffend. Gleichwohl sei für letztere keine weitere Geschäftsgebühr festzusetzen, da eine Gebühr in Höhe von 121,38 EUR für die Angelegenheit "finanzielle Auswirkungen" bereits im Verfahren 212 BHG 70/16 mit Verfügung vom 20.03.2017 bewilligt worden und zur Auszahlung gelangt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. |
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| | Gegen diesen ihm am 23.10.2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 25.10.2017 eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Beschluss berücksichtige nicht, dass zwar nunmehr von zwei Angelegenheiten ausgegangen werde, jedoch bisher nur Verfahrenskostenhilfe für Ehewohnung/Hausrat, Güterrechtsvermögen und für Sorgerecht/Umgangsrecht ausbezahlt worden sei und nunmehr noch die Auszahlung von Beratungshilfe für Kindesunterhalt begehrt werde. |
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| | Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.10.2017 nicht abgeholfen, da zum einen der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht sei, zum anderen die Gebühr für die Angelegenheit "Kindesunterhalt", die ein Unterfall der Beratungshilfeangelegenheit "finanzielle Auswirkungen der Trennung" sei, bereits im Verfahren 212 BHG 70/16 zur Auszahlung gekommen sei, und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. |
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| | 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 1 BerHG, 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde ist unzulässig. |
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| | a) Das Landgericht als nächsthöheres Gericht ist für die Entscheidung gemäß §§ 33 Abs. 4 Satz 2 RVG zuständig. Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung für die Beratungshilfe sind gemäß § 72 Abs. 1 GVG die Zivilkammern bei den Landgerichten zuständig. |
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| | Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 33 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz RVG, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG ist nicht gegeben. Das Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe gehört nicht zu den Familiensachen im Sinne des § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 FamFG, es fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 23b Abs. 1 GVG. Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung hat das allgemein zuständige Amtsgericht nach § 4 Abs. 1 BerHG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gemäß § 72 GVG das Landgericht als nächsthöheres Gericht. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand der Beratungshilfe bei gerichtlicher Geltendmachung eine Familiensache wäre (BGH, FamRZ 1984, 774 Rn. 6). Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich auch nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung, wonach sich die Rechtsmittelzuständigkeit ausschließlich danach bestimmt weicher Spruchkörper (allgemeines Prozessgericht oder Familiengericht) entschieden hat (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 119 GVG Rn. 8; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 713). Die angefochtene Entscheidung wurde vom Amtsgericht - Abteilung für Beratungshilfe - und nicht vom Familiengericht erlassen. |
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| | b) Der gemäß §§ 8 Abs. 1 BerHG, 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR ist nicht erreicht. |
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| | Beschwerdegegenstand ist wie bei der Beschwerde nach § 63 GKG der Unterschied der nach dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten Werte berechneten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 33 RVG Rn. 14). Vorliegend ist die Beschwerde in der Sache dagegen gerichtet, dass die zu zahlende Vergütung im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe statt der beantragten 2 x 121,38 EUR (für zwei Angelegenheiten) auf nur 1 x 121,38 EUR (für eine Angelegenheit) festgesetzt worden ist. Der Beschwerdewert beträgt damit 121,38 EUR und liegt unterhalb des nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderlichen Wertes. |
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| | c) Eine Zulassung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG durch das Ausgangsgericht ist nicht erfolgt. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 4 RVG ist das Beschwerdegericht an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar. |
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| | Die Zulassung der Beschwerde hat in dem anzufechtenden Beschluss selbst zu erfolgen; eine nachträgliche Zulassung ist unstatthaft (KG, RPfl 2007, 554 Rn. 6 sowie BGH, NJW 2005, 156 Rn. 5 ff.; NJW 2004, 779 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 38/06 -, juris, Rn. 4 ff. zur Revision und zur Rechtsbeschwerde, §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 574 Abs. 1 S. 11 Nr. 2 ZPO). |
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| | Eine solche ausdrückliche Zulassung ist vorliegend nicht erfolgt. Der Beschluss vom 18.10.2017 enthält keine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. |
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| | Eine Nachholung der Zulassung durch eine Berichtigungs- oder Ergänzungsentscheidung, wie vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens beantragt, ist nicht möglich (BGH, NJW 2005, 156 Rn. 5 ff.; NJW 2004, 779 Rn. 4 ff.). Zwar kann eine im Beschluss übersehene Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 319 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Gericht das Rechtsmittel in dem Beschluss zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muss, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (BGH, NJW 2004, 2389 Rn. 5). Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlussfassung ergibt (BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 juris, Rn. 7). |
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| | Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder dem Beschluss vom 18.10.2017 selbst noch den Zusammenhängen aus den Vorgängen bei der Beschlussfassung läßt sich entnehmen, dass das Amtsgericht die Beschwerdezulassen wollte. |
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| | Vielmehr wird aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.10.2017 deutlich, dass auch das Amtsgericht mangels Erreichens des Beschwerdewertes von einer Unzulässigkeit der Beschwerde ausging. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gerade nicht gewollt war; eine solche grundsätzliche Bedeutung ist vorliegend angesichts der zur Entscheidung stehenden Frage, ob die beantragte Gebühr bereits festgesetzt und ausbezahlt worden ist, auch nicht ersichtlich. |
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| | 2. Die Beschwerde ist daher mit der sich aus §§ 8 Abs. 1 BerHG, 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 9 RVG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. |
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| | Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 8 Abs. 1 BerHG, 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG. |
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