Urteil vom Landgericht Kassel (Zivilkammer) - 8 O 2299/15

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 11 U 156/16
nachgehend BGH, VI ZR 350/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung seines Bildnisses in Anspruch.

Die Beklagte betreibt zu gewerblichen Zwecken einen Sportverlag unter anderem mit dem Produkt ""....." ". Der Kläger ist einer der bekanntesten Torwarte der deutschen Fußballgeschichte. Auf den ""....." " (Format: 21 x 15 cm) stellt die Beklagte sportliche Karrieren und Erfolge textlich sowie unter Verwendung von Bildaufnahmen verschiedener Fußball-Nationalspieler dar. Zu der Reihe über Fußball-Nationalspieler seit 1908 gehört auch das Profil des Klägers. Auf der frei verkäuflichen ""....." " ist auf der Vorderseite eine Portraitaufnahme des Klägers im Trikot der Fußball-Nationalmannschaft des DFB zu sehen. In der oberen rechten Ecke befindet ist der Name des Klägers abgedruckt. Unter dem Namen befindet sich der Zusatz "(6 Länderspiele - 0 Tore)". Auf der Rückseite der Karte finden sich weitere Aufnahmen des Klägers sowie Text. Hinsichtlich der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die ""....." " (Anlage A zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2016) verwiesen.

Erwerber der ""....." " können diese nach eigenen Kriterien in von der Beklagten käuflich zu erwerbenden Ordnern zusammenstellen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf einen solchen Ordner (Anlage B zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2016) verwiesen.

Der Kläger erteilte zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Nutzung seines Bildnisses auf der streitgegenständlichen ""....." ". Der Kläger ersuchte die Beklagte unter dem 31. Dezember 2012 erfolglos zur Beibringung einer Einwilligung. Daraufhin erhielt die Beklagte am 22. Februar 2013 eine anwaltliche Unterlassungsaufforderung. Dieser kam die Beklagte nicht nach. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2013 verwies sie auf eine ihr zustehende Nutzungsberechtigung.

Der Kläger beziffert vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 Euro wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr VV 2300 RVG 631,80 Euro

Pauschale für Entgelte VV 7002 RVG 20,00 Euro

Zwischensumme: 651,80 Euro

19% Umsatzsteuer VV 7008 RVG 123,84 Euro

Summe 775,64 Euro

Der Kläger behauptet, bei dem streitgegenständlichen Produkt stehe die kommerzielle Verwendung des Konterfeis des Klägers, nicht aber die Darstellung in einem die Öffentlichkeit interessierenden Kontext im Vordergrund. Die Beklagte stelle das Sammelinteresse der Kunden und Interessenten in den Vordergrund, um möglichst ganze Abo-Reihen zu verkaufen. Inhaltlich unterschieden sich die ""....." " nicht von anderen Sammelkarten, beispielsweise den bekannten "Panini"-Bildern. Auf der Rückseite der Karte befänden sich vier Fotos des Klägers in Spiel- bzw. Jubelszenen mit kurzen Beschreibungstexten. Hinzu komme ein Text über die Karriere des jeweiligen Spielers, bestehend aus jeweils ca. 15 Zeilen. Zudem rügt der Kläger die Ordnungsgemäßheit der Unterschrift unter den Schriftsätzen des Bevollmächtigten der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

  • der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, das Produkt ""....." " herzustellen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten;

  • die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die weitere Werbung in Print- und Onlinemedien mit dem Bildnis des Klägers, dessen Verwendung im Geschäftsverkehr oder anderweitig zu unterlassen;

  • die Beklagte zu verurteilen, Auskunft überdie Herkunft und den Vertriebsweg des Produktes ""....." ", insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten zu erteilen;ihre gewerblichen und nichtgewerblichen Abnehmer des Produktes ""....."" zu erteilen, und zwar unter Angabe der konkreten Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke;den Umfang der vorstehend unter 1. und 2. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennungder Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer;der Herstellungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren;sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

  • festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus dem vorstehend zu 1. und 2. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

  • die Beklagte zu verurteilen, die sich in ihrem unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der ""....."" zu vernichten;

  • die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorprozessualen Kosten der rechtlichen Beratung in Höhe von 775,64 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Bestimmtheit der Klageanträge zu 1. bis 5. Die Beklagte behauptet, bei den ""....."" handele es sich um ein neuartiges Buchkonzept. Dieses könne stets aktualisiert und ergänzt werden, ohne dass sich der Käufer ein neues Buch kaufen müsse. Jede einzelne Karte befasse sich mit einem abgeschlossenen Thema und stelle für sich schon ein "kleines Buch" dar. Es handele sich keinesfalls um bloße Sammelobjekte ohne kommunikativen bzw. informatorischen Inhalt. Auf nicht allen Karten befänden sich auf der Rückseite Fotos von Spielszenen. Auf einigen Rückseiten befänden sich gar keine Fotos. Auf allen Karten würden Informationen zum Spieler, zu seinen Vereinen, zu seinen Länderspielen und zu seiner Vita wiedergegeben. Es seien nicht lediglich "kurze Beschreibungstexte", sondern konzentrierte und faktenreiche, auf jeden Spieler individuell zugeschnittene Mitteilungen, deren Informationswerte die der Fotos noch überwögen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger stehen sämtliche mit den Klageanträgen zu 1. bis 6. geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu, weil es an dem gemeinsamen Erfordernis eines rechtswidrigen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fehlt. Zwar dürfen Bildnisse grundsätzlich gem. § 22 S. 1 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, um die Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung auszuschließen. Dieser hier unstreitig nicht gegebenen Einwilligung bedurfte es im zu beurteilenden Fall ausnahmsweise gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht, weil es sich bei den auf der ""....."" der Beklagten verwendeten Bildnisse des Klägers um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KunstUrhG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst werden (vgl. BGH NJW 2008, 3141 ). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH a.a.O.).

Zu Gunsten der Beklagten ist hier das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) zu berücksichtigen. Die von der Beklagten hergestellte ""....."" fällt in den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts. Der Begriff der Presse i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist weit und formal (vgl. BVerfGE 66, 116 (134)) und entwicklungsoffen (vgl. Schemmer, in: Epping/Hillgruber, Beck-OK GG, 30. Edition, Art. 5, Rn. 42). Hierzu gehören alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften. Entscheidend ist das Vorliegen eines körperlichen Trägermediums (Schemmer, a.a.O., Rn. 43). Die der Beklagten zukommende grundrechtliche Gewährleistung umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BGH NJW 2009, 1499 (1500)).

Bei der von der Beklagten hergestellten ""....."" handelt es sich um ein Druckerzeugnis, das sowohl auf der Vorder-, in umfangreicheren Maße jedoch auf der Rückseite, mit textlichen Informationen versehen und infolgedessen dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Entgegen der Behauptung des Klägers handelt es sich bei den textlichen Informationen auch nicht allein um Erläuterungen zu den jeweils auf der ""....."" abgebildeten Fotos des Klägers. Bilderläuterungen sind dort zwar auch vorhanden, bilden jedoch gemessen am gesamten Text den weitaus geringeren textlichen Anteil. Der weit überwiegende Text informiert den Betrachter der ""....."" über die fußballerische Laufbahn des Klägers.

Die grundrechtlichen Belange der Beklagten sind anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in einen möglichst schonenden Ausgleich des von der Abbildung betroffenen Klägers zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs seiner Privatsphäre (vgl. BGH NJW 2009, 1499 (1550)). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung einer öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (vgl. BGH a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben kann ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht festgestellt werden.

Anlass der Abbildung des Klägers auf der ""....."" der Beklagten ist die Herstellung eines Gesamtwerkes über sämtliche Spieler der Nationalmannschaft des DFB. Die deutsche Fußball-Nationalmannschaft ist in ihrer Gesamtheit bereits ein Gegenstand von besonderem zeitgeschichtlichem, insbesondere sportgeschichtlichem Interesse. Der Kläger war selbst Teil dieser Fußballnationalmannschaft und stellt einen - nach dem unbestrittenen Vortrag der Parteien - der bekanntesten Torhüter dieser Mannschaft dar. Aufgrund dieser herausragenden Stellung innerhalb der Mannschaft ist die Person des Klägers von gesteigertem öffentlichem Interesse.

Die Verwendung der Bildnisse des Klägers auf der streitgegenständlichen ""....."" ist eine umfassende und informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet. Dies beginnt bereits auf der Vorderseite der Karte mit der Information über den Namen des Klägers und dessen Länderspielbilanz. Der überwiegende Teil der Kartenrückseite besteht aus textlicher Information über den Kläger; seine bildliche Darstellung tritt auf dieser Seite gegenüber dem Text gar in den Hintergrund. Der Text beschränkt sich dabei nicht auf die Kommentierung der Bildnisse, sondern enthält zum überwiegenden Teil Informationen zum Kläger, die aus den Abbildungen der Person des Klägers gerade nicht hervorgehen. Es ist vielmehr festzustellen, dass an dieser Stelle nicht der Text die Bilder, sondern gerade umgekehrt die Bilder den Text unterstützen. Bei den abgedruckten textlichen Informationen kommt hinzu, dass sie sachlich formuliert sind und gerade nicht in erster Linie der Befriedigung der Neugier der Leser dienen. Sie sind der Sache nach auf die fußballerische Laufbahn des Klägers ausgerichtet, insbesondere auf diejenige innerhalb der Nationalmannschaft. Soweit der Text Bezug auf die "Suppenkaspergeschichte" nimmt, ist auch hierin keine vorrangige Befriedigung der Neugierde des Publikums zu erkennen. Vielmehr steht diese, wie aus dem Text selbst deutlich hervorgeht, in einem engen und prägenden Zusammenhang zwischen dem Kläger und der Nationalmannschaft des DFB.

Gegen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch seine Abbildung auf der ""....."" der Beklagten, spricht zudem, dass der Kläger auf den Abbildungen weder in seiner Privat- oder gar Intimsphäre gezeigt wird, sondern allein in der Sozialsphäre. Das Bild auf der Vorderseite zeigt die Person des Klägers im deutlich erkennbaren Trikot der Fußball-Nationalmannschaft, d.h. in einer Funktion, in der er in der Öffentlichkeit aufgetreten und bekannt ist. Das obere Foto auf der Rückseite der Karte zeigt den Kläger ebenfalls in dieser Funktion. Auf dem unteren Bild erkennt man ihn im Kreis seiner Mannschaftskollegen aus dem WM-Aufgebot des Jahres ""....."". Auch hier wird der Kläger ausschließlich in seiner öffentlichen, nicht aber in seiner privaten Sphäre abgebildet.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt im zu beurteilenden Fall gegenüber den der Beklagten zukommenden grundrechtlichen Gewährleistungen auch nicht deshalb, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht - wie der Kläger meint - vollständig hinter das kommerzielle Interesse der Beklagten zurücktritt. Dies wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die ""....."" der Beklagten möglicherweise auch ein Sammlerinteresse anspricht. Ein Sammlerinteresse an der Karte einerseits und die Information über die Person des Klägers andererseits schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können vielmehr nebeneinander stehen (vgl. BGH GRUR 1996, 195 (197)). Dies gilt insbesondere für den hier zu beurteilenden Fall, weil die ""....."" neben den Abbildungen des Klägers zu einem großen Anteil auch textliche Darstellungen enthalten, die nicht in erster Linie ein Sammlerinteresse auslösen, sondern ein Informationsinteresse befriedigen. Die textliche Information über den Kläger ist hier untrennbar durch den Abdruck auf dem Produkt mit der Abbildung des Klägers verbunden. Zudem ist das Produkt in eine Gesamtkonzeption eingebettet, die gerade nicht darauf ausgerichtet ist, sämtliche zur Verfügung stehende ""....."s" besitzen zu müssen, um beispielsweise ein Sammelalbum (vgl. BGH GRUR 1968, 652) zu vervollständigen. Ausweislich des der Kammer zur Verfügung gestellten Ordners bedarf es gerade keiner komplettierenden Sammlung sämtlicher vorhandenen ""....."s".

Insofern ist das Produkt gerade nicht mit den klassischen "Panini"-Bildern zu vergleichen. Zudem reduzieren sich die ""....."s" aus den schon dargelegten Gründen nicht wie die der Kammer bekannten "Panini"-Bilder auf die Abbildung eines Bildnisses, sondern enthalten darüber hinaus weitere textliche Informationen über den Spieler. Im Gegensatz zu "Panini"-Bildern werden die ""....."s" auch nicht im Wege eines Vertriebssystems angeboten, das dem Kunden bei Erwerb der Karten nicht offenbart, ob er eine bestimmte von ihm nachgefragte Karte erhält und gerade hierdurch die Tausch- und Sammelleidenschaft des Kunden zusätzlich anspricht (vgl. BGH GRUR 1968, 652 (653)). Wenn der Bundesgerichtshof in seiner soeben zitierten Entscheidung schon mit Blick auf klassische "Panini"-Bilder von einem Grenzfall spricht (vgl. BGH a.a.O.), so kann davon im hier zu beurteilenden Fall aus den dargelegten Gründen keine Rede sein.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sie sich aus §§ 704, 709 S. 2 ZPO.

Soweit der Klägervertreter meint, die Kammer habe nicht durch Sachurteil entscheiden dürfen, sondern wegen der Unwirksamkeit der Schriftsätze des Beklagtenvertreters aufgrund einer ungenügenden Unterschrift Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen müssen, weist die Kammer nur am Rande darauf hin, dass ein Versäumnisurteil im Zeitpunkt der Entscheidung weder gem. § 331 Abs. 3 ZPO noch gem. § 331 Abs. 1 ZPO ergehen konnte. Der Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO war im Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig, weil das schriftliche Vorverfahren zuvor mit der Bestimmung des Termins endete, die Beklagte hierdurch das Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung erwarb und dieses Recht nicht mehr einseitig vom Gericht entziehbar war (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 276, Rn. 18). Aufgrund mündlicher Verhandlung konnte gem. § 331 Abs. 1 ZPO ebenfalls kein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergehen, weil diese anwaltlich vertreten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und einen Klageabweisungsantrag gestellt hat. Durch die Stellung des Klageabweisungsantrags hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zudem schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass er auf sein schriftsätzliches Vorbringen Bezug nimmt und es damit in der mündlichen Verhandlung vorträgt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, § 128, Rn. 1). Ob eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterschrift des Bevollmächtigten der Beklagten vorlag, bedurfte in der hier zu beurteilenden Konstellation somit gar keiner Entscheidung.


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