Beschluss vom Landgericht Kassel (10. Strafkammer) - 10 KLS 4710 Js 17180/14
Tenor
Das Verfahren wird entsprechend § 206a StPO auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, eingestellt.
Gründe
Gegen den Betroffenen wird ein Sicherungsverfahren geführt, dem zwei Antragsschriften der Staatsanwaltschaft vom 17.07.2015 und vom 29.09.2016 zugrunde liegen. Ihm werden insgesamt 14 Körperverletzungshandlungen, darunter drei in Form der gefährlichen Körperverletzung, in der Zeit zwischen dem 18.04.2010 und dem 07.06.2016 zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschriften Bl. 20 Band IX und 107 Band X Bezug genommen. Der Betroffene ist dieser Taten hinreichend verdächtig, sodass die Kammer mit Beschlüssen vom 02.05.2016 und vom 06.09.2017 das Hauptverfahren eröffnet hat.
Der Durchführung einer Hauptverhandlung steht jedoch dauerhaft ein Verfahrenshindernis entgegen, welches in der Person des Betroffenen seine Ursache findet. Die Sachverständige "......" , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hat dazu in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 09.06.2016 folgendes ausgeführt.
"mit Datum vom 02.05.2016 baten Sie mich um sachverständige Stellungnahme zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten "......" welchen ich bereits im Vorfeld im Jahr 2015 zur Frage der Schuldfähigkeit und den psychiatrischen Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel begutachtet habe.
Bei "......" liegt eine tiefgreifende Verhaltens- und Entwicklungsstörung im Sinne einer Autismusspektrumstörung (frühkindlicher Autismus ICD 10: F84.1) vor.
Dies ist eine tiefgreifende und überdauernde Störung, welche sich im frühen Kindesalter manifestiert und nicht kausal behandelbar ist. Frühkindliche Autisten können durch entsprechende therapeutische Angebote eine gewisse Alltagsfertigkeit erlernen, die grundsätzlichen Auffälligkeiten der Autismusspektrumstörung lassen sich jedoch nicht behandeln.
So berichtet das Autismus-Therapie-Zentrum am 31.08.2015, dass "......" typische und schwerwiegende autistische Verhaltensauffälligkeiten zeigt. Er ist in seinen kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt und nur bedingt fähig, Blickkontakt, Mimik, Körperhaltung und Gestik zur Regulation sozialer Interaktionen zu verwenden. Die Autismusspektrumstörung erschwert es "......" massiv, sozial angemessenen Kontakt aufzunehmen. Er ist nur sporadisch in der Lage, eine altersgemäße Beziehung zu Gleichaltrigen aufzubauen. Er hat kaum eine Vorstellung davon, dass andere Menschen Bedürfnisse haben und erst recht nicht, wie man auf diese eingehen müsse. Es fällt ihm schwer, Aufgaben und Tätigkeiten zu strukturieren, mit negativen Gefühlen kann er schlecht umgehen. Er hat nur sehr geringe Fähigkeiten, Bedürfnisse und Emotionen mit einer Bezugsperson zu kommunizieren. Neue Situationen oder Veränderungen führen zu psychischem Stress und daraus entwickelt sich nicht selten ein aggressiver Impulsdurchbruch.
Zu seinen kommunikativen Fähigkeiten wird angeführt, dass "......" in der gesprochenen Sprache schwerwiegend gestört ist. So verfügt er über ein gewisses Repertoire an sprachlichen Ausdrücken, setzt diese jedoch stereotyp und autostimulativ ein. Er ist nicht in der Lage, Sprache dialogisch zu verwenden oder aktiv zu kommunizieren. Es besteht eine ausgeprägte Echolalie, das bedeutet das sinnfreie Wiederholen einzelner Wörter zur Autostimulation. Darüber hinaus sind typische autistische Verhaltensauffälligkeiten im Bereich stereotyper, ritualisierter Aktivitäten zu bemerken.
Herr "......" wird darüber hinaus seit Februar 2015 regelmäßig in der Ambulanz der "......" Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie durch Herrn "......" betreut. Auch dieser schreibt (Bd IX d.A., Bl. 50), dass eine direkte Kommunikation mit "......" nicht möglich ist, er stereotyp bestimmte Namen, manchmal auch einzelne sinnlose Silben wiederholt und dies "zum Teil in großer Lautstärke, was ihm Vergnügen zu bereiten scheint", also zur Autostimulation. Ähnliche Verhaltensauffälligkeiten habe auch ich bereits in meinem ausführlichen schriftlichen Gutachten beschrieben.
Mit "......" wird im Autismus-Therapie-Institut nach dem "TEACCH"-Ansatz gearbeitet. Dieser ist geeignet, autistische Patienten dabei zu unterstützen, Tages- und Arbeitsabläufe nachvollziehbar und überschaubar zu gestalten. Es geht hier um basale, einfachste Übungen, um Patienten beispielsweise an eine einfach strukturierte Arbeitsleistung in einer spezifischen Werkstatt hinzuführen. Dabei soll gleichzeitig eine kognitive Förderung gewährleistet werden. Im Rahmen des "TEACCH"-Konzeptes wird "......" auch unterstützt, Bildkarten einzusetzen, um sich zu verständigen. Dabei kann er aber nur erlernen, einfache Bedürfnisse dem Gegenüber zu verdeutlichen, eine abstrakte oder komplexere Kommunikation ist mit Hilfe solcher Karten nicht möglich.
Was bedeutet dies nun aber für die Frage der Verhandlungsfähigkeit? Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BGH, NStZ 1995, 390 (391) ; STV 1996, 250, Pfeifer, in: KK, Einl. Randnummer 126; Dreyer, in: KK, § 205, Randnummer 4; Julius, § 205, Randnummer 4)
Das OLG Düsseldorf führt in seinem Beschluss vom 24.09.1997 (NJW 1998, Heft 6) aus, dass daraus folge, dass dem Angeklagten zur Wahrung seiner Verteidigungsinteressen Verfahrensrechte eingeräumt sein müssen, die es ihm erlauben, auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Das bedeute aber nicht, dass der Angeklagte auch tatsächlich fähig sein müsse, die ihm gesetzlich eingeräumten Verfahrensrechte in jeder Hinsicht selbständig und ohne fremden Beistand wahrzunehmen. Weiter wird ausgeführt, dass auch bei Angeklagten, deren geistige, psychische oder körperliche Fähigkeit zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eingeschränkt sei, die Schuld- und Straffrage in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren geklärt und entschieden werden könne. Weiter hebt das OLG hier darauf ab, dass jemand, der taub oder stumm sei, deshalb nicht als verhandlungsunfähig anzusehen sei. Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit sei erst dann überschritten, wenn es dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen nicht mehr möglich ist, selbst verantwortliche Entscheidungen über grundsätzliche Fragen seiner Verteidigung [es fehlt wohl: zu treffen] oder die sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte [es fehlt wohl: vorzunehmen] (BVerfG NStZ 1995, 391 ).
Bezieht man diese Ausführungen auf "......" , so lässt sich darstellen, dass bei ihm aufgrund der Autismusspektrumerkrankung eine kognitive Leistungsfähigkeit im Bereich einer geistigen Behinderung vorliegt. Darüber hinaus ist er nicht in der Lage, Sprache im Sinne der gegenseitigen Kommunikation und sozialen Interaktion einzusetzen. Diese Störung ist überdauernd und wird auch nicht durch entsprechende psychopharmakologische oder psychotherapeutische Behandlung zu beheben sein. "......" versteht allenfalls einfachste, konkrete alltagsnahe Anweisungen und diese auch nur dann, wenn es sich um lang eingeübte, ritualisierte Aufgaben handelt. Er ist zweifelsohne nicht in der Lage, den Gegenstand der hier verfahrensgegenständlichen Delikte zu verstehen. Er wird weder die Funktion eines Richters noch eines Staatsanwaltes und auch nicht die seines Verteidigers antizipieren können. Er wird vor Gericht keine verständlichen Aussagen machen können und er wird seine Verteidigung in keiner Hinsicht mit dem von ihm ohnehin wahrscheinlich nicht als solchen erkannten Verteidiger besprechen können. "......" ist darüber hinaus auch nicht in der Lage, die Tragweite eventueller Äußerungen vor Gericht (ggf. Unterbringung in einer Maßregelvollzugsklinik nach § 63 StGB) auch nur ansatzweise zu verstehen. Anders als im zitierten Fall, der dem Urteil des OLG von 1997 zugrunde liegt, handelt sich bei "......" nicht um einen Angeklagten, der weitgehend der Verhandlung folgen könnte. Es erscheint hier nicht möglich, dass er durch Rat und Beistand seines Verteidigers in die Lage versetzt wird, einen eigenen Willensentschluss selbst oder durch seinen Verteidiger auszudrücken. Im Falle von "......" handelt es sich um einen Patienten mit einer überdauernde Störung sowohl der kognitiven Fertigkeiten als aber vielmehr auch der zwischenmenschlichen Kommunikation, des sozialen Miteinander oder gar rechtsstaatlicher Prinzipien.
Auch wenn der BGH (NStZ 83, 280; 85, 207) darauf abhebt, dass es für die Verhandlungsfähigkeit nur einen genügenden Reifegrad wie die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung bedarf, so muss betont werden, dass "......" überdauernd schwer geistig behindert und insbesondere eben nicht zur uns geläufigen und in einem rechtstaatlichen Verfahren zentralen sprachlichen Kommunikation fähig ist. Es liegt somit der schwere seelische Mangel vor, den der BGH (NJW 70, 1981 ; NStZ 85, 207) voraussetzt, um von Verhandlungsunfähigkeit zu sprechen. Dieser Zustand wird dauerhaft bestehen."
Ausgehend davon kann mit bzw. gegen den Betroffenen keine Hauptverhandlung durchgeführt werden. Der Betroffene ist nicht ansatzweise dazu in der Lage, die Prozesssituation und die Rollen der Beteiligten zu erfassen, er kann nicht den Inhalt an ihn gerichteter Frage begreifen, geschweige denn, darauf sachgerecht reagieren. Er ist nicht zu einer dem Verhandlungszweck gerecht werdenden minimalen Kommunikation selbst mit Verteidiger- und Betreuerhilfe im Stande. Der Betroffene wäre aufgrund seines Zustandes in einer Hauptverhandlung oder auch nur in einer Vernehmung durch den beauftragten Richter ausschließlich Objekt einer Befragung, ohne deren Sinn erfassen und sachgerecht antworten zu können. Eine "Vernehmung zur Sache" - sei es nach § 243 Abs. 5 StPO oder nach § 415 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StPO - würde zur Farce werden. Kann der Betroffene aber noch nicht einmal vernommen werden, fehlt es also dauerhaft an einer Vernehmungsfähigkeit, kann das Sicherungsverfahren nicht stattfinden (vgl. Karlsruher Kommentar, 7. Auflage, Rd. 6 a.E. zu § 415; KMR, 75. EL, RN. 10, 12 zu § 415). Dem Betroffenen würde ein elementares Recht, nämlich die Möglichkeit, zu Wort zu kommen (Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Aufl. RN 4 zu § 415) vorenthalten. Dies wäre rechtsstaatlich nicht vertretbar.
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, auf welche von der Darstellung der Sachverständigen abweichende Umstände die Staatsanwaltschaft ihre Ansicht stützt, die Vernehmung des Betroffenen habe nur "seine Grenzen", eine Vernehmungsunfähigkeit sei jedoch nicht begründet. Die Erkenntnisse aus der Akte decken vielmehr die Einschätzung der Sachverständigen, dass mit dem Betroffenen eine Kommunikation ausgeschlossen ist, weil er nicht in der Lage ist, Sprache dialogisch zu verwenden.
Das Verfahren ist deshalb entsprechend § 206a StPO auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat (§ 467 StPO) einzustellen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis 2x
- NStZ 1995, 390 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1995, 391 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- NStZ 83, 280 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 70, 1981 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 85, 207 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 243 Gang der Hauptverhandlung 1x
- StPO § 415 Hauptverhandlung ohne Beschuldigten 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x