Beschluss vom Landgericht Kempten (Allgäu) - 1 HK O 914/19

Tenor

Der Antrag des Beklagten zu 3 vom 06.09.2019 auf Verweisung an die Zivilkammer wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 06.09.20219, bei Gericht eingegangen am 13.09.2019 (Bl. 85) hat der Beklagte die Zuständigkeit der Handelsklammer gerügt.

Auch wenn bereits diese Rüge aus Antrag auf Verweisung an die Zivilkammer ausgelegt wird, war der Antrag nach § 97 I GVG verfristet, § 101 I GVG. Dieser ist nicht binnen der mit Verfügung vom 01.08.2019 bis 06.09.2010 verlängerten Klageerwiderungsfrist eingegangen ist.

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