1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 27.10.2025 wird dieser aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Kaufbeuren zurückverwiesen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
I.
Mit dem Beschluss vom 27.10.2025 (Bl. 61/63 d. Bewährungshefts) hat das Amtsgericht Kaufbeuren entschieden, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 23.01.2023 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird.
Gegen den Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 27.10.2025, eingegangen beim Amtsgericht am 28.10.2025 (Bl. 64/69 d. Bewährungshefts). Mit diesem Schreiben wurde das Rechtsmittel auch begründet.
Das Amtsgericht Kaufbeuren hat keine Abhilfeentscheidung getroffen, Bl. 70 d. Bewährungshefts.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft und auch sonst zulässig. Gegen den Widerrufsbeschluss nach § 453 Abs. 1 StPO ist gem. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO i.V.m. § 311 StPO die sofortige Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung bei dem Gericht gegeben, dessen Entscheidung angefochten wird, § 306 Abs. 1 StPO. Die sofortige Beschwerde erfolgte vorliegend einen Tag nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat als sachlich unzuständiges Gericht entschieden. Der Verurteilte befindet sich derzeit in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Kaufbeuren aus der Verurteilung des Amtsgerichts Augsburgs vom 06.08.2024. Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung ist demnach gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1, 453 Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer am Landgericht zuständig.
Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht in Ausnahmefällen keine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen hat. Eine Zurückverweisung ist zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich dafür vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht ausgeglichen werden kann, weil das Beschwerdegericht nicht voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann, vgl. MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024, StPO § 309 Rn. 31 m.w.N. Der zuständige Spruchkörper ist vorliegend die Strafvollstreckungskammer und nicht die Beschwerdekammer, die daher keine eigene Sachentscheidung treffen darf, vgl. BeckOK StPO/Cirener, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 309 Rn. 15.1.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.