Beschluss vom Landgericht Kiel (3. Zivilkammer) - 3 T 150/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Der Betroffene leidet an einem ausgeprägten Schädel-Hirn-Trauma aufgrund eines Unfalls im Jahr 1974 sowie einer Hirnschädigung aufgrund eines Herz-Kreislauf-Stillstandes nach einem Suizidversuch im Jahre 1980. Der Beteiligte war seit dem Jahr 1981 als Vormund für seinen Sohn, später als Betreuer bestellt. Der Betroffene erhielt im Rahmen eines Vergleichs mit der .....-Versicherung 125.000,- DM zur Abgeltung seiner Ansprüche aus dem Unfall. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 332 ff. d.A. verwiesen.

2

Mit dem Beteiligten gab es während des gesamten Verfahrens immer wieder Probleme in der Zusammenarbeit, weil dieser der Auffassung war und noch ist, die Mitarbeiter der Betreuungsabteilung des Amtsgerichts Bad Segeberg (Geschäftsstelle, Rechtspfleger und Richter) würden stets gesetzeswidrig handeln. Einer sachbezogenen Auseinandersetzung war und ist der Beteiligte dadurch nicht zugänglich. Exemplarisch wird dazu aus dem inzwischen 900 Seiten umfassenden Verfahren folgender Sachverhalt angeführt:

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Mit Schreiben vom 15.02.2000 (Bl. 403 d.A.) bat der Beteiligte um Freigabe von 25.000,- DM für von ihm in den letzten zwanzig Jahren getätigte Auslagen für den Betroffenen und um Genehmigung einer Geldanlage. Mit Schreiben vom 21.02.2000 (Bl. 405 d.A.) teilte der zuständige Rechtspfleger mit, der Beteiligte möge die beabsichtigte Anlageform mitteilen. Im Übrigen erläuterte er unter Angabe von Gründen, dass eine Erstattung der Auslagen aus den letzten zwanzig Jahren nicht in Betracht komme. In dem darauf folgenden Telefonat mit dem Beteiligten versuchte der zuständige Rechtspfleger ihm zu erläutern, warum er für eine Freigabe in Höhe von 25.000,- DM die anstehenden Ausgaben näher darlegen müsse. Das Gespräch musste abgebrochen werden, weil der Beteiligte jegliche Anforderung des Gerichts als Misstrauen gegen seine Person und als Zumutung empfand und schließlich so außer sich war, dass er dem Gespräch nicht mehr zu folgen vermochte.

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Mit Schreiben vom 16.06.2000 (Bl. 437 d.A.) wandte sich der Beteiligte an den Richter am Amtsgericht ..... und teilte mit, er habe mit dem angeordneten Einwilligungsvorbehalt Ärger mit Ämtern und Behörden, die so etwas nicht kennen würden. Des weiteren bat er um Zurückverlegung des Verfahrens an das Amtsgericht Reinbek. Der Richter hob daraufhin den angeordneten Einwilligungsvorbehalt auf und erläuterte in einem anschließenden Schreiben vom 19.06.2000 (Bl. 440 d.A.) u.a. die abschließend geklärte Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Segeberg und regte eine gesetzliche Vertretung durch einen Mitarbeiter des Landesvereins an für den Fall, dass es um die Übertragung von Vermögen aus dem Vermögen des Betroffenen in das Vermögen des Beteiligten gehe. Aufgrund dieses Schreibens kam es zu einem Telefonat mit dem Beteiligten, in dem er dem Richter unterstellte, dieser würde ihm unterstellen, er wolle Gelder beiseite schaffen; er habe Recht und Anspruch darauf, dass seinen Ansinnen entsprochen würde. Der Beteiligte wurde gegenüber dem Richter persönlich ausfallend, Vorwürfe und Vorhaltungen hörten nicht auf, so dass das Gespräch durch Auflegen unterbrochen werden musste. Ein sachbezogenes Gespräch war nicht möglich. In einem weiteren Telefonat später kündigte der Beteiligte Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde an. Mit Schreiben vom 27.09.2000 (Bl. 458 d.A.) legte der Beteiligte erstmals eine Aufstellung der Geldanlagen nach Abschluss des Vergleichs vor. Eine Aufstellung der von dem Beteiligten gewünschten Ausgaben (Rechnungen, Verauslagungen) erfolgte jedoch nicht.

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Gegen die Kostenrechnung für das Betreuungsverfahren legte der Beteiligte mit Schreiben vom 04.12.2000 (Bl. 485 d.A.) Erinnerung ein. Auf das erläuternde Schreiben der Kostenbeamtin (Bl. 488 d.A.) folgte ein Anruf des Beteiligten, der wütend und ausfallend gegenüber der Kostenbeamtin wurde und wiederum eine Dienstaufsichtsbeschwerde androhte. Auch hier war ein sachliches Gespräch mit dem Beteiligten nicht möglich und wurde von der Kostenbeamtin beendet (Bl. 489 d.A.).

6

In einem weiteren Telefonat am 07.09.2001 mit Richter am Amtsgericht … thematisierte der Beteiligte die Zuständigkeit des Gerichts erneut und teilte mit, er habe dem Zuständigkeitswechsel nicht zugestimmt, er - der Richter - und der Rechtspfleger würden unwahre Schreiben verbreiten. Auch diese Gespräch endete wegen des rüden Tones des Beteiligten durch Auflegen des Hörers (Bl. 543 d.A.).

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Mit Fax vom 23.10.2001 (Bl. 554 d.A.) beklagte sich der Beteiligte über einen Zinsverlust bei der Anlage ..... Fonds und war der Auffassung, diese hätte nicht genehmigt werden dürfen. Auf einem Fax vom 26.03.2001 (Bl. 557 d.A.) teilte der Beteiligte ferner mit, jetzt sei das Vormundschaftsgericht gefordert, hiergegen (Zinsverlust) etwas zu unternehmen. Auf ein erläuterndes Schreiben des Rechtspflegers vom 25.10.2001 (Bl. 558 d.A.) zu den Anlageformen und den erforderlichen Genehmigungen folgte ein Schreiben des Beteiligten vom 29.10.2001 (Bl. 559 d.A.), aus dem ersichtlich ist, dass er die Verfahrensweise bei Geldanlagen nicht verstanden hat.

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Unter dem 07.02.2002 erhielt der Beteiligte ein Schreiben des Psychiatrischen Zentrum ..... (Bl. 621 d.A.) mit der Bitte, der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen zuzustimmen und sich diese vormundschaftsgerichtlich genehmigen zu lassen. Am 28.05.2002 (Bl. 623 d.A.) erfolgte die Anhörung des Betroffenen durch das Gericht in Anwesenheit seiner Eltern. Ausweislich des Protokolls stimmte der Beteiligte der geschlossenen Unterbringung zu und beantragte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Nachdem ein entsprechender Beschluss gefasst worden war, wandte der Beteiligte sich mit Fax vom 24.06.2002 nunmehr gegen die Unterbringung, wobei er zudem auch die Unrichtigkeit des Protokolls rügte (Bl. 637 d.A.). Erst nachdem ihm seitens der Beschwerdekammer aufgezeigt wurde, dass er als Betreuer jederzeit die Unterbringung des Betroffenen beenden könne, nahm er die Beschwerde zurück.

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Mit Schreiben vom 07.08.2002 (Bl. 651 d.A.) erhob der Beteiligte gegen den Direktor des Amtsgerichts, die Richter am Amtsgericht ..... und ....., den Rechtspfleger ..... und die Justizangestellte ..... Dienstaufsichtsbeschwerde. Diese wird ergänzt durch eine weitere Beschwerde vom 15.09.2002 (Bl. 654 d.A.), in der der Beteiligte sich u.a. über lange Bearbeitungszeiten, die Mündelgeldanlage sowie die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Segeberg beklagt. Letztere zwei Gesichtspunkte hatte der Rechtspfleger bereits mehrfach - ohne Erfolg - erläutert.

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Mit Schreiben vom 07.04.2003 (Bl. 670 ff. d.A.) erhob der Beteiligte erneut diverse Vorwürfe gegen die Mitarbeiter der Betreuungsabteilung und machte nunmehr wegen der Zinsverluste der ..... Fonds Schadensersatz beim Vormundschaftsgericht geltend. Der Beteiligte behauptete darin, es sei kein Antrag beim Vormundschaftsgericht Bad Segeberg (zur Genehmigung dieser Anlage) gestellt worden, was jedoch nicht zutraf (s. Bl. 403 ff. d.A.). In einem Telefonat am 06.11.2003 mit der Geschäftsstelle (Bl. 690 d.A.) teilte der Beteiligte mit, gegen das Amtsgericht strafrechtlich vorgehen zu wollen.

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Am 23.11.2004 (Bl. 789 d.A.) meldete sich der Beteiligte bei dem zuständigen Rechtspfleger und verlangte in scharfer Form einen neuen Betreuerausweis, weil der jetzige ungültig sei, da kein Ablaufdatum bestimmt sei. Der Versuch des Rechtspflegers, zu erklären, dass der Ausweis gültig sei, scheiterte und führte zu erregtem Schimpfen und Beleidigungen seitens des Beteiligten. Der Rechtspfleger erklärte sich in einem Vermerk nicht mehr in der Lage dazu, auch bei größter Rücksichtnahme mit dem Beteiligten zusammenarbeiten zu können, da eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Beteiligten nicht möglich sei.

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Mit Fax vom 07.02.2005 (Bl. 845 d.A.) erklärte der Beteiligte den Rechtspfleger ..... schließlich wegen falscher Angaben, Verleumdung und Beleidigung für befangen.

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Auch gegenüber dem Direktor des Amtsgerichts erhob der Beteiligte den Vorwurf der Irreführung. Mit Fax vom 25.02.2005 (Bl. 880 d.A.) behauptete der Beteiligte erneut, Frau ....., Herr ..... und der Direktor des Amtsgerichts würden Beweisdokumente unterschlagen und gegen Gesetze verstoßen.

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Das Misstrauen gegenüber dem Amtsgericht Bad Segeberg wirkte sich schließlich dahin aus, dass der der Beteiligte im Jahr 2004 seiner Berichtspflicht gem. § 1852 Abs. 2 BGB mit der Pflicht zur Aufstellung einer Vermögensübersicht trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachkam. Auf Bl. 721, 722, 723 R, 724 R d.A., 741 R und 743 d.A. wird verwiesen. Mit Schreiben vom 30.11.2004 hat der Direktor des Amtsgerichts dem Beteiligten seine Entlassung als Betreuer angekündigt, falls er nicht seiner Berichtspflicht binnen drei Wochen nachkomme. Auf Bl. 790/791 d.A. wird Bezug genommen. Nachdem auch daraufhin kein Bericht erfolgt war, hat das Amtsgericht den Betroffenen in Anwesenheit des Arztes und der bestellten Verfahrenspflegerin angehört. Auf das Protokoll vom 14.02.2005 (Bl. 857 d.A.) wird verwiesen. Mit Beschluss vom 23.02.2005 (Bl. 858 d.A.) hat das Amtsgericht den Beteiligten als Betreuer entlassen und zum neuen Betreuer Herrn Rechtsanwalt ..... mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, Vermögensangelegenheiten und Wahrnehmung des Schriftverkehrs mit Ämtern und Behörden.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Auf die Beschwerdeschrift vom 10.03.2005 (Bl. 889 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

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Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen wurde abgesehen, da davon keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

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Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Betreuungsverfahrens auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II. Die gemäß § 69 g Abs. 4 FGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Es handelt sich um eine sofortige Beschwerde, die aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung als zulässig zu behandeln ist. Sie ist jedoch unbegründet.

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Gem. § 1908 b Abs. 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist, oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Es genügt jeder Grund, der der den Betreuer nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 erscheinen lässt, um seine Entlassung herbeizuführen. Dazu gehören Umstände in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann, wenn er untätig ist oder zur Rechnungslegung/Berichtspflicht nicht willens oder in der Lage ist. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Beteiligte als nicht mehr geeignet anzusehen.

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Aus den oben geschilderten Ereignissen, bei denen es sich - wie eingangs erwähnt - lediglich um eine Auswahl handelt, ergibt sich die Ungeeignetheit des Beteiligten als Betreuer. Er kommt seiner Berichtspflicht gem. § 1854 Abs. 2 BGB nicht nach. Eine Übersicht über den Bestand des Vermögens hat er bis heute nicht vorgelegt. Soweit der Beteiligte in seiner Beschwerdeschrift anführt, er benötige die von dem Rechtspfleger chronologisch erstellte Vermögensaufstellung für die Aufstellung des Vermögensbestandes, zeigt dies, dass er das Verfahren und die damit verbundenen Pflichten nicht verstanden hat. Es ist nämlich nicht die Aufgabe des Rechtspflegers, die Vermögensaufstellung vorzunehmen, sondern des Beteiligten. Der Beteiligte ist vielmehr - wie sich aus seinen zahlreichen Schreiben ergibt - nicht gewillt, den - rechtmäßigen - Anforderungen des Gerichts Folge zu leisten, weil er der Auffassung ist, dass sämtliche mit seinem Verfahren betraute Mitarbeiter der Betreuungsabteilung gesetzwidrig - ja kriminell - handeln. Er befindet sich - wie er selbst in einem Schreiben vom 09.03.2000 (Bl. 417 d.A.) erklärt - in einem ständigen Kampf mit Gerichten, Gutachtern und Behörden. Er ist nicht in der Lage, sich mit berechtigten Anforderungen der Richter, der Rechtspfleger und Geschäftsstellen sachlich auseinanderzusetzen, obwohl diese ihm in der Bearbeitung seiner Anliegen und Anfragen stets wohlwollend entgegenkamen. Zudem hat sich gezeigt, dass er mit einigen Grundfragen, die sich im Rahmen eines Betreuungsverfahrens ergeben, nicht umzugehen weiß. So beantragte er die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung im Rahmen der Anhörung des Betroffenen, um dann wiederum gegen den dann ergehenden Beschluss Beschwerde einzulegen, weil er die Unterbringung doch nicht für erforderlich hielt. Nicht bzw. nur schwer nahe zu bringen waren ihm auch die Grundsätze der Vermögensverwaltung, dass das Geld, das nicht für Ausgaben bereit gehalten wird, angelegt werden muss und in einem gewissen Umfang auch Nachweise für umfangreiche Ausgaben bzw. Verauslagungen vorgelegt werden müssen, wenn eine Erstattung erfolgen soll. Er ist zudem nicht fähig, Entscheidungen, die nach Ausschöpfung des Rechtsweges feststehen, zu akzeptieren. So akzeptiert er bis heute nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Segeberg, obwohl diverse Male - wohlwollend auch unter Einbindung des Justizministeriums - eine Überprüfung erfolgte, letztlich es jedoch bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Segeberg aufgrund der gesetzlich bestimmten Zuständigkeit verblieb. Ebenso vermag er die Ablehnung des Schadensersatzanspruches wegen der vermeintlich fehlerhaften vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Anlage in ..... Fonds nicht hinzunehmen, nachdem er vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 02.12.2003 unter ausführlicher Darlegung der Gründe abschlägig beschieden wurde. Er überzieht sämtliche am Verfahren beteiligten Personen ständig mit unbegründeten Dienstaufsichtsbeschwerden und Eingaben, deren Bearbeitung dazu führt, das das Betreuungsverfahren nicht sachgerecht geführt werden kann. Der Beteiligte macht mit seinem Verhalten die Kontroll- und Aufsichtsfunktion des Gerichts gem. §§ 1908 i, 1837 BGB unmöglich, was einen wichtigen Grund zur Entlassung darstellt und letztlich eine Gefährdung des Wohls des Betroffenen bedeutet.

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Zwar sind Angehörige als Betreuer grundsätzlich vorrangig einzusetzen; allerdings sind auch sie im Falle der Ungeeignetheit nicht zu bestellen bzw. zu entlassen. Eine Entlassung kann selbst dann geboten sein, wenn der Betroffene sie selbst nicht wünscht. Vorliegend hat sich der Betroffene in seiner Anhörung nicht gegenteilig geäußert. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und des Umstandes, dass sich die (Kampf-)Einstellung des Beteiligten gegenüber den Mitarbeitern des Amtsgerichts sich im Laufe der Zeit verfestigt hat und auch keine Verbesserung zu erwarten ist, sind durch die Fortführung der Betreuung durch den Beteiligten mehr Nachteile zu erwarten als durch einen Betreuerwechsel, zumal der persönliche Kontakt zum Betroffenen dadurch nicht beeinträchtigt ist.

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Die Entlassung ist auch verhältnismäßig. Minder schwere Maßnahmen hatten keinen Erfolg bzw. sind aussichtslos. Anmahnungen hinsichtlich der Berichtspflicht waren erfolglos. Ein Zwangsgeldverfahren verspricht angesichts des Widerstandes des Beteiligten gegen das Amtsgericht und seiner grundsätzlichen Einstellung zu den Mitarbeitern keinen Erfolg.


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