Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1.
zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute - a)
ein Erwerbsgeschäft oder - b)
einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
erwirbt oder veräußert, - 2.
zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und - 3.
zur Erteilung einer Prokura.