BGB § 1852 Befreiung durch den Vater

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.

(2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 248/06
27. Juni 2007
7 U 248/06 27. Juni 2007
Beschluss vom Landgericht Kiel (3. Zivilkammer) - 3 T 150/05
25. August 2005
3 T 150/05 25. August 2005
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005