Beschluss vom Landgericht Kiel (10. Große Strafkammer) - 46 Qs-OWi 91/05, 46 Qs OWi 91/05
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 472,76 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 14.06.2005 festgesetzt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. Der Betroffene trägt 2/3 seiner notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren, ein Drittel fällt der Landeskasse zur Last (§ 473 Abs. 4 StPO).
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde war nur zum Teil begründet.
- 2
Bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des Betragsrahmens (§ 14 RVG) hat das Amtsgericht zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass die Grundgebühr sämtliche Ordnungswidrigkeiten abdeckt, also auch solche, die mit Geldbußen bis zu 50.000,- € bedroht sind. Das gilt bedingt auch für die jeweiligen Verfahrens- und Terminsgebühren, soweit sich die Ordnungswidrigkeiten in dem Rahmen der für die Gebühr jeweils maßgebenden Bußgeldhöhe bewegen (hier bis zu 5000,- €). Auch hier können schwierige und zum Teil entlegene Vorschriften zur Anwendung kommen und der Sachverhalt kann sich als kompliziert erweisen.
- 3
Demgegenüber handelte es sich vorliegend um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagerten Sachverhalt, der keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Danach verbietet sich nach Auffassung der Kammer eine pauschale Bewertung dergestalt, dass eine Mittelgebühr in der Regel schon dann gerechtfertigt ist, wenn ein Fahrverbot oder Eintragungen in das Verkehrszentralregister in Frage stehen.
- 4
Die Erwägungen des Amtsgerichts zu den Bemessungskriterien des § 14 RVG sind danach im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Lediglich bei der Frage des im Raume stehenden Fahrverbots hat die Kammer einen anderen Maßstab angelegt und diesen Umstand zu einer Erhöhung der jeweiligen Gebührten zum Anlass genommen. Der Betroffene ist Taxifahrer, ein Fahrverbot und etwaige Punkte haben für ihn eine größere Bedeutung als für andere Kraftfahrer. Er kann insoweit nicht von vornherein darauf verwiesen werden, dass das Fahrverbot problemlos während eines Jahresurlaubs verbüßt werden könnte. Ob dies im konkreten Fall möglich wäre, steht überhaupt nicht fest, so dass mit einem Fahrverbot auch schwerwiegendere Konsequenzen in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht für den Betroffenen verbunden sein könnten.
- 5
Die Kammer hat danach eine Grundgebühr in Höhe von 60,- € , Verfahrensgebühren in Höhe von jeweils 100,- € und eine Terminsgebühr in Höhe von 150,- € für angemessen gehalten.
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