Urteil vom Landgericht Kiel (11. Zivilkammer) - 11 O 303/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Schadensersatz und Feststellung wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Architektenvertrag.
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Im Jahre 1997 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Durchführung von Architektenleistungen im Rahmen der Sanierungsarbeiten an einem Landarbeiter-Doppelhaus auf ... bei .... Nach dem Architektenvertrag oblagen dem Beklagten sämtliche Tätigkeiten der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI. Nach Abschluss der Baumaßnahme im Jahr 1998 fertigte der Beklagte am 16.06.1998 eine Zusammenstellung der Gesamtkosten. Mit Datum vom 23.06.1998 erstellte der Beklagte seine Honorarrechnung (vgl. Anlage K 1).
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Der Kläger vermietete das zu einem Einfamilienhaus umgebaute Objekt ab dem 01.03.1998 an die Eheleute ... für 1.000,00 DM im Monat. In der Folgezeit traten bei den Mietern gesundheitliche Probleme auf. Ein Sachverständiger stellte nach einer Luftmessung eine hohe Pilzgesamtkonzentration in der Raumluft des Gebäudes fest. Bei einem Ortstermin am 08.11.2006 in dem umgebauten Gebäude erhielt der Beklagte erstmals Kenntnis von den gesundheitlichen Problemen der Mieter. Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro ... mit einer Begutachtung und Dokumentation. Der Privatsachverständige stellte fest, dass zwischen der in den Innenräumen erstellten Vorsatzschale der Außenwände und der alten Außenwand die geplante und auch abgerechnete Dampfsperre nicht eingebaut war. Die Folge des Fehlens der Dampfsperre war, dass erhebliche Mengen Tauwasser auf der ursprünglichen Oberfläche der Außenwand vorhanden waren. Ferner war im Bereich der Außenwände der Innenputz über den Fußpunkt und damit über die Horizontalsperre hinaus ausgeführt, so dass Feuchtigkeit von unten in dem Putz aufsteigen konnte. Der Sachverständige stellte ferner fest, dass in den Giebelwänden des Dachgeschosses die Dampfsperre in der Vorsatzschale ebenfalls fehlt. Das Fehlen einer Abdichtung und einer Wärmedämmung im Bereich des Dielenfußbodens ist zwischen den Parteien streitig.
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Nach Erstellung des Gutachtens führte der Kläger die Sanierung des Gebäudes teilweise aus.
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Der Kläger behauptet,
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für die Sanierung des Erdgeschosses habe er Aufwendungen in Höhe von insgesamt 93.374,19 € gehabt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Darstellung in der Klageschrift sowie die Anlagen K 7 bis K 19 der Klageschrift Bezug genommen. Die im Dachgeschoss erforderlichen Arbeiten seien noch nicht ausgeführt worden. Insoweit sei ein Betrag von mindestens weiteren 18.492,60 € erforderlich.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 93.374,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2007 zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren, über den in Ziffer 1 genannten Betrag hinausgehenden Schaden aus dem Bauvorhaben Sanierung ... aus dem Jahr 1997/1998 zu ersetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
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Der Beklagte behauptet,
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er habe erstmalig durch das Gutachten des Sachverständigenbüros ... Kenntnis vom Fehlen der Dampfsperre erhalten. Während der Bauphase habe er nicht bemerkt, dass die Dampfsperre gefehlt habe. Die bauausführende Firma ... habe die Dampfsperre in ihrer Abrechnung unstreitig aufgeführt. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass die Dampfsperre auch eingebaut worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Für den streitgegenständlichen Architektenvertrag gilt das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB).
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Soweit sich der Beklagte auf Verjährung beruft, ergibt sich die maßgebliche Verjährungsfrist aus dem BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB. Danach sind sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt.
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Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Der Beginn der Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche des Klägers hängt daher von der Abnahme der Werkleistungen des Beklagten ab. Da unstreitig die Leistungsphase 9 des § 15 HOAI zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist, ist folglich die Fertigstellung und Abnahme der Leistungen des Beklagten aus den Phasen 1 bis 8 des § 15 HOAI maßgeblich. Das Gericht geht in Ermangelung weiterer Anhaltspunkt davon aus, dass spätestens im Zeitpunkt der Schlussrechnung des Beklagten vom 23.06.1998 die Abnahme seiner Werkleistungen erfolgt war. Damit waren Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB a.F. und aus positiver Vertragsverletzung für Mangelfolgeschäden nach Ablauf von 5 Jahren (§§ 638 BGB a.F., 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.) und damit vor Eingang der streitgegenständlichen Klage bei Gericht am 27.12.2007 verjährt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 634 a Abs. 3 BGB. Letztlich gilt die seit dem 01.01.2002 geltende Neuregelung des § 634 a BGB auch für vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Verträge, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung (BGH NJW 2006, 44). Jedenfalls gilt dies für solche Ansprüche, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren. Davon ist hier auszugehen, da bei Werkleistungen an einem Bauwerk sowohl nach altem wie nach neuem Recht eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren galt bzw. gilt. Für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels sieht allerdings § 634 a Abs. 3 BGB lediglich die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren vor. Damit gilt nach § 634 a Abs. 3 Satz 2 BGB die längere 5jährige Frist aus § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, die bereits vor Klageerhebung abgelaufen war.
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Darüber hinaus kommt § 634 a Abs. 3 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ein arglistiges Verschweigen der vorgetragenen Mängel ableiten ließe. Ein arglistiges Verschweigen liegt nämlich nur vor, wenn der Unternehmer den Mangel kennt (BGH NJW 2007, 366). Allein der Umstand, dass der Beklagte bei gehöriger Ausübung seiner Bauaufsichtspflichten den Mangel hätte erkennen können, insbesondere das Fehlen der Dampfsperre hätte sehen können, belegt noch nicht die tatsächlich beim Beklagten vorhandene Kenntnis vom Fehlen der Dampfsperre.
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Auf ein Organisationsverschulden kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Nicht jede Verletzung der Bauaufsichtspflicht begründet ein Organisationsverschulden. Die Grundsätze des Organisationsverschuldens sind hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil diese auf einen Architekten nur Anwendung finden, sofern dieser die Planung und Bauaufsicht arbeitsteilig durchführen lässt. Insoweit ist allerdings unstreitig, dass der Beklagte sowohl die Planungs- wie auch die Bauaufsichtsleistungen allein vorgenommen hat. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Art von fehlerhafter Organisation einer arbeitsteiligen Arbeit hier einschlägig sein sollte. Allein der Umstand, dass der Beklagte seine Bauaufsichtspflichten verletzt hat, begründet noch kein Organisationsverschulden.
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Da sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten verjährt sind, stellt sich allein noch die Frage, ob deliktische Ansprüche gegeben sind. Grundsätzlich werden Schadensersatzansprüche aus den §§ 823 f. BGB durch die werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633 f. BGB nicht ausgeschlossen. Deliktische Schadensersatzansprüche sind nach Voraussetzungen und Folgen selbstständig zu beurteilen. Mangelhafte Werkleistungen als solche begründen allerdings grundsätzlich keine Eigentumsverletzung. Der Besteller einer Werkleistung ist durch die fehlerhafte Ausführung eines Werkes nur dann berührt, soweit sich der Mangel auf andere, zunächst unversehrte Teile des zu behandelnden Gegenstandes oder andere Gegenstände des Bestellers auswirkt und diese dadurch beschädigt werden. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch die mangelhafte Ausführung eines Werkes als solche einschließlich der mit der Ausführung notwendig verbundenen Veränderungen bereits vorhandener Substanz keine Beeinträchtigung des Eigentums des Bestellers darstellt (BGH NJW 2005, 1423).
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Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch die Verletzung seiner Bauaufsichtspflicht eine Beschädigung der ursprünglichen Bausubstanz des umgebauten Hauses verursacht hat, die über die mit der Umbaumaßnahme ohnehin zwangsweise verbundenen Substanzeinwirkungen hinausgeht. Schließlich sind hinreichende Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung des Beklagten als Nebentäter der bauausführenden Firma ... nicht ersichtlich.
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Im Ergebnis war die Klage damit insgesamt abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 638 Minderung 1x
- §§ 823 f. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 633 f. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 635 Nacherfüllung 1x
- BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche 6x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x