Urteil vom Landgericht Kiel (5. Zivilkammer) - 5 O 208/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte. Der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger begehren Schadensersatz aus abgetretenem Recht.
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Mit notarieller Erklärung vom 08.12.1995, auf die Bezug genommen wird, unterbreitete Herr ... als Geschäftsführer der ... der Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, an das er sich bis zum 31.01.1996 gebunden halten wollte. Kaufgegenstand war das unbebaute Grundstück, bestehend aus den Flurstücken 9/1, 9/2 und 8 der Flur 7 der Gemarkung ... in einer Größe von 6.479 qm.
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Die Beklagte war Eigentümerin dieser unbebauten Flurstücke. Die Firma ... beabsichtigte, auf dem Grundstück eine Eigentumswohnanlage zu errichten.
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In § 4 dieser Angebotserklärung unter der Überschrift „Gewährleistung/Anliegerbeiträge“ findet sich in Ziffer 3. folgende Formulierung:
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„Verkäufer versichert, dass für den jeweiligen Eigentümer des Kaufgegenstandes ein unentgeltliches Nutzungsrecht an mindestens 16 Bootsliegeplätzen auf unbegrenzte Zeit besteht und dass dieses Nutzungsrecht veräußerungsfähig ist.“
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Die Beklagte nahm das Angebot als Verkäuferin an. Die Übergabe des Grundstücks an die Firma ... erfolgte zum 31.01.1996. Diese errichtete anschließend eine Eigentumswohnanlage mit Wohnungen.
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Von diesen erwarb der Kläger zu 1. in dem Objekt ... mit Besitzübergang zum 01.06.2002 die Wohnung Nr. 13. Die Kläger zu 2. erwarben in demselben Objekt die Wohnung Nr. 4 mit Besitzübergang zum 01.03.2006 und die Wohnung Nr. 5 mit Besitzübergang zum 01.10.2003 von der ....
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Das Objekt ... grenzt an das unbebaute Grundstück 9/4 der Gemarkung ..., das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Beklagten stand. Auf diesem Grundstück 9/4 befand sich ein Bootshafen mit Bootsliegeplätzen.
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Mit notariellem Vertrag vom 23.06.2003 veräußerte die Beklagte das Flurstück 9/4 an Frau ....
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Mit Schreiben vom 02.06.2003 hatte sich die Beklagte an die ... gewandt und die Auffassung vertreten, § 4 Ziffer 3. des notariellen Angebots vom 08.12.1995 sei nichtig. Mit diesem Schreiben kündigte die Beklagte die Überlassung der bis dahin von der Firma ... genutzten Bootsliegeplätze wegen mangelnder Unterhaltung durch diese und forderte die Herausgabe des Besitzes zum 15.06.2003.
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Die ... hatte die Kündigung mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2003 zurückgewiesen und unter Hinweis darauf, dass in dem bisher genutzten Bootshafenbereich lediglich 10 Boote Platz hätten, die Nutzungsüberlassung für weitere 6 Bootsliegeplätze gefordert.
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In dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und Frau ... findet sich folgende Formulierung:
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„Die Verkäuferin versichert, dass für den jeweiligen Eigentümer des Kaufgegenstandes ein unentgeltliches Nutzungsrecht an mindestens 16 Bootsliegeplätzen auf unbegrenzte Zeit besteht und dass dieses Nutzungsrecht veräußerungsfähig ist. Der Käuferin ist jedoch bekannt, dass die 16 Liegeplätze des Bootshafens an Dritte pachtweise überlassen sind. Sofern diesbezüglich verbindliche Verträge bestehen, tritt die Käuferin mit allen Rechten und Pflichten in diese Verträge ein. Die Verkäuferin wird die Käuferin im Einzelnen darüber unterrichten und überreicht ihr sämtliche dazu vorliegende Unterlagen bzw. wird sie über den genauen Inhalt mündlicher Vereinbarungen informieren und den Kontakt zu dem Pächter herstellen.“
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In der Folgezeit setzte sich Frau ... mit den Klägern in Verbindung und verlangte von diesen eine Nutzungsentschädigung.
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Unter dem Aktenzeichen ... führte die Firma ... (Klagerhebung am 23.04.2004) einen Rechtsstreit beim Landgericht Kiel gegen die Beklagte gerichtet auf Auskunftserteilung dahingehend, an welchen Bootsliegeplätzen das in dem Kaufvertragsangebot vom 08.12.1995 aufgeführte Nutzungsrecht bestehe, sowie auf Feststellung, dass keine Unterhaltspflicht der Liegeplätze aufseiten der Firma ... bestehe. Durch Urteil vom 20.02.2008 wurde diese Klage abgewiesen.
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Mit vorliegender Klage machen die Kläger die Kosten geltend, welche sie für die Anmietung eines entsprechenden Liegeplatzes hätten bezahlen müssen bzw. tatsächlich bezahlt haben, und zwar
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der Kläger zu 1. eine Liegeplatzmiete von 2002 bis 2020 18 Jahre á 640,00 € ergibt 11.520,00 €
Liegeplatz Kläger zu 2. Wohnung 4 von 2006 bis 2020 15 Jahre á 400,00 € ergibt 6.000,00 €
Liegeplatz Kläger zu 2. Wohnung 5 von 2004 bis 2020 17 Jahre á 400,00 € ergibt 6.800,00 €
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Zwischen der ... vertreten durch den Liquidator Herrn ..., und Herrn ... persönlich sowie den drei Klägern, Herrn ..., Herrn ... und Frau ..., ... und den Eheleuten ... und ... wurde eine Vereinbarung geschlossen. Ziffer 3. dieser Vereinbarung lautet:
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„Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass nach Ende dieses Rechtsstreits - unabhängig vom Ergebnis - alle Ansprüche, welche ... gegen alle Beteiligten oder einen der Beteiligten des notariellen Kaufvertrages von 1995 hinsichtlich der Immobilie ..., ..., entstandenen oder noch entstehenden Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund, Anspruchsart oder Rechtsnatur - auf die vorgenannten Wohnungseigentümer übergehen. Dies sind insbesondere weitere Ansprüche gegen die ... und deren Gesellschafter oder Organe, gegebenenfalls auch Ansprüche gegen die Erwerberin der Immobilie ..., ... (ehemalige Immobilie ...), Frau ..., sowie insbesondere auch Regressansprüche gegen den beurkundenden Notar ...“
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Die Kläger behaupten,
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obwohl sich die Beklagte gegenüber der ... verpflichtet gehabt habe, das kaufgegenständliche Grundstück verbunden mit dem Nutzungsrecht an 16 Liegeplätzen auf dem Grundstück 9/4 zu übertragen, habe sie das Grundstück 9/4 an Frau ... veräußert. Da diese sich nun weigere, die Grundstücksliegeplätze zur Verfügung zu stellen bzw. hierfür eine Vergütung verlange, sei die Beklagte nicht mehr in der Lage, ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der Firma ... zu erfüllen.
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Nach der Formulierung in dem Angebot vom 08.12.1995 § 4 Ziffer 3. gehöre auch das Nutzungsrecht an den Bootsliegeplätzen zu den Hauptleistungspflichten des Kaufvertrages. Die Klausel sei jedenfalls keinesfalls nur deklaratorischen Inhalts. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses eine fehlende Bestimmbarkeit der Belegenheit der Bootsliegeplätze gegeben gewesen wäre, so sei diese in den Folgejahren durch die Nutzung der Liegeplätze u. a. auch durch sie geheilt worden. In den Jahren 1996 bis 2003 hätten die Käufer der Eigentumswohnungen Liegeplätze genutzt, ohne dass es Zweifel darüber gegeben habe, dass es sich um die Liegeplätze im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kaufangebotes gehandelt habe.
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Die Firma ... habe erst durch das Schreiben vom 02.06.2003 erfahren, dass sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Klausel berufe und dabei die mangelnde Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einwende. Damit beginne die Verjährung mit dem 01.01.2004. Durch die Erhebung der Auskunftsklage durch die Firma ... sei die Verjährung bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Kiel vom 20.02.2008 gehemmt gewesen.
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Der ... sei ein Schaden entstanden. Für den Fall, dass die benannten 16 Bootsliegeplätze ihr nicht auf unbegrenzte Zeit unentgeltlich zur Verfügung gestanden hätten, hätte sie niemals einen Kaufpreis in Höhe von 1.700.000,00 DM für die Grundstücke bezahlt.
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Die Kläger beantragen,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 24.320,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 6.800,00 € seit dem 01.10.2003, auf 6.000,00 € seit dem 01.06.2006 sowie auf einen Betrag von 11.520,00 € seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.574,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 12.12.2008 hat die Beklagte Drittwiderklage erhoben gegen die ..., die dieser am 17.12.2008 zugestellt wurde.
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Da die Firma ... zu diesem Zeitpunkt schon erloschen war, entstand Streit über die Frage der Parteifähigkeit. Hierzu wurde von Herrn ... als ehemaligem Liquidator der Gesellschaft ohne Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vorgetragen. Die Drittwiderklage ist mit Schriftsatz vom 08.04.2009 zurückgenommen worden.
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Die Beklagte behauptet,
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die ... sei zu keiner Zeit berechtigte Inhaberin von Nutzungsrechten an Bootsliegeplätzen oder von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung von der angeblichen Pflicht der Beklagten zur Verschaffung solcher Nutzungsrechte an Bootsliegeplätzen gewesen. Die Klausel in § 4 Ziffer 3. des Angebots vom 08.12.1995 sei mangels inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam.
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Die Vertragsklausel unter der Überschrift „Gewährleistung/Anliegerbeträge“ sei ohne sachlichen Gegenstand und ohne jede Substanz gewesen. So etwas könne weder veräußert noch übertragen werden.
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Einen Schaden habe die ... nicht erlitten. Die Wohnungseinheiten hätten sich auch ohne Liegeplätze gegen auskömmliche Preise veräußern lassen.
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Im Übrigen sei die Abtretungsvereinbarung unwirksam.
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Die Beklagte meint,
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mögliche Schadensersatzansprüche seien verjährt.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Akten des Landgerichts Kiel mit dem Aktenzeichen ... wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Zunächst haben die Kläger keinen Schaden dargelegt. Sie machen mit der Klage abgetretene Ansprüche der Firma ... geltend. Selbst wenn die vorgelegte Abtretung wirksam sein sollte, so ist ein Schaden der Firma ... nicht schlüssig vorgetragen. Die geltend gemachten Kosten, welche die Kläger für die Anmietung eines entsprechenden Liegeplatzes hätten bezahlen müssen bzw. tatsächlich bezahlt haben, stellen einen eigenen Schaden der Kläger dar.
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Zu dem später vorgetragenen Schaden der Firma ... dahingehend, dass diese ohne die Einräumung eines Nutzungsrechts an zumindest 16 Bootsliegeplätzen einen wesentlich geringeren Kaufpreis bezahlt hätte, fehlt es an weiterem substanziierten Vortrag. Die Kläger haben nicht vorgetragen, welchen Kaufpreis die ... bei dem Weiterverkauf an die Kläger bzw. an Dritte erzielt hat und ob und inwieweit sich hier der behauptete Schaden realisiert hat. Ein Vortrag zur Höhe des Schadens fehlt.
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Im Übrigen wären die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt.
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Die Pflichtverletzung der Beklagten könnte im Abschluss des Kaufvertrages am 23.06.2003 mit Frau ... liegen. Durch diesen Kaufvertrag wurde das Eigentum an dem Flurstück 9/4 auf Frau ... übertragen, sodass die Beklagte nicht mehr in der Lage war, ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der Firma ... durch Angebot vom 14.12.1995 dahingehend, der Firma ... ein unentgeltliches Nutzungsrecht an mindestens 16 Bootsliegeplätzen zur Verfügung zu stellen, zu erfüllen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nach Auffassung des Gerichts um die Verletzung dieser Verpflichtung, ein unentgeltliches Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen. Es geht nicht um kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche. Gegenstand des Kaufvertrages zwischen der Firma ... und der Beklagten waren nämlich nur die Flurstücke 9/1, 9/2 und 8 der Flur 7 der Gemarkung ... und nicht das Flurstück 9/4. Der Kaufvertrag aus dem Jahre 1995 enthält einen kaufvertraglichen Teil und einen weiteren Nutzungsüberlassungsteil.
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Ob der Hinweis der Beklagten auf bestehende Pachtrechte in dem Kaufvertrag mit Frau ... eine mögliche Pflichtverletzung entfallen lässt, kann offen bleiben, da Verjährung eingetreten ist.
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Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Entstanden nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Schadensersatzanspruch mit Abschluss des Kaufvertrages am 23.06.2003.
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Die Firma ..., die hier, da die Kläger einen abgetretenen Schaden geltend machen, Gläubiger im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, hatte spätestens durch die Klagerwiderung im Prozess mit dem Aktenzeichen ... vom 20.10.2004 Kenntnis vom Verkauf an Frau ... erlangt. Aus dieser Klagerwiderung ergibt sich die Veräußerung des Grundstücks 9/4 durch die Beklagte an Frau ....
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Obwohl § 4 Ziffer 3. des Kaufvertragsangebots vom 14.12.1995 so auszulegen ist, dass die Beklagte jeden Monat neu verpflichtet ist, das unentgeltliche Nutzungsrecht an den 16 Bootsliegeplätzen zur Verfügung zu stellen, ergibt sich für die hier behaupteten möglichen Schadensersatzansprüche ein einheitlicher Verjährungsbeginn. Denn wenn eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen auslöst, beginnt nach dem Grundsatz der Schadenseinheit die Verjährungsfrist bereits, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist. Das gilt auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende Folgen, die überhaupt als möglich vorhersehbar sind. Haben sich hingegen mehrere selbstständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 01.12.2005, NJW-RR 2006, S. 694 ff.). Im streitgegenständlichen Fall liegt, wenn man eine Pflichtverletzung bejaht, eine einzige in sich abgeschlossene Verletzungshandlung vor. Denn der Abschluss des Kaufvertrages am 23.06.2003 ist eine einzige Handlung bzw. Pflichtverletzung. Es liegen keine wiederholten Handlungen und keine wiederholten Beeinträchtigungen vor. Der hier geltend gemachte und behauptete Schaden ist durch eine einzige Handlung, nämlich den Verkauf des Grundstücks 9/4 an Frau ... entstanden. Die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit ist für die gesamte Zukunft unmöglich geworden.
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Gemäß §§ 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, 195, 199 Abs. 1 BGB ist Verjährung am 31.12.2007 eingetreten.
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Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist durch den Prozess mit dem Aktenzeichen ... nicht eingetreten. Es wurde weder Leistungsklage noch Feststellungsklage noch Auskunftsklage bezüglich der hier streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche erhoben. In dem Prozess ging es nur um Auskunft bezüglich der Lage der Liegeplätze und Feststellung der Unterhaltspflicht der ... Schadensersatzansprüche waren nicht Gegenstand des Prozesses.
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Eine weitere Pflichtverletzung könnte in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.06.2003 an die Firma ... liegen. In diesem Schreiben weist die Beklagte darauf hin, dass die kaufvertragliche Regelung bezüglich der unentgeltlichen Überlassung nichtig sei und kündigte im Übrigen vorsorglich die Überlassung der Liegeplätze. Der Anspruch aus dieser Pflichtverletzung ist ebenfalls verjährt. Entstehung und Kenntnis des Anspruchs wären mit Zugang des Schreibens vom 02.06.2003 zu bejahen. Die Verjährung wäre somit am 31.12.2006 eingetreten.
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Offenbleiben kann daher, ob die Klausel § 4 Ziffer 3. in dem Kaufvertragsangebot vom 14.12.1995 wirksam bzw. bestimmt ist.
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Eigene Schadensersatzansprüche machen die Kläger nicht geltend. Selbst wenn man aufgrund der in der Klagschrift aufgeführten Schadenspositionen, nämlich der Kosten, welche die Kläger für die Anmietung eines entsprechenden Liegeplatzes zahlen müssen bzw. tatsächlich bezahlt haben, von einem eigenen Schaden ausgehen sollte, so fehlt es hier an ausreichendem Vortrag. Vertragliche Pflichten der Beklagten gegenüber den Klägern bestehen nicht. Insoweit, wie die Kläger ihre Wohnungen nach dem Schreiben vom 02.06.2003 kauften, wäre eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ursächlich für einen behaupteten Schaden. Denn die Firma ... kennt in diesem Fall bei Weiterverkauf dieses Schreiben und räumt den Klägern insoweit trotzdem Nutzungsmöglichkeiten ein. Ursächlich für einen Schaden wäre daher das Verhalten der Firma ... und nicht der Verkauf an Frau ... Im Übrigen ist eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1. durch den Verkauf an Frau ... nicht ersichtlich.
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Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
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Nach der Rücknahme der Drittwiderklage trägt gemäß § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO die Beklagte die Kosten dieser Drittwiderklage. Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 2x
- § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x