Urteil vom Landgericht Kiel (2. Zivilkammer) - 2 O 185/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites sowie die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Grundstückseigentümer die Bezahlung von Stromlieferungen.

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Der Beklagte wurde am 29.01.2007 durch Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens Eigentümer des Grundbesitzes XXX. Er verpachtete das Grundstück durch Vertrag vom 2. Februar 2007 an den Streithelfer XXX, der dort bis zum 11.5.2011 eine Pizzeria betrieb. Nach § 2 des Pachtvertrages sollte das Pachtverhältnis am 15.02.2007 beginnen und am 15.02.2012 enden. § 3 des Pachtvertrages lautete:

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„§ 3
Pachtzins/Nebenkosten
Der Pachtzins beträgt ab dem 15.02.2007 monatlich 1.500,00 EUR netto. Die Nebenkosten, die der Verpächter auslegt, werden mit z.Z. monatlich 150,00 EUR netto berechnet.
Die Strom-, Wasser- und Gaskosten zahlt der Pächter unmittelbar gegenüber dem Versorgungsunternehmen aufgrund eines eigenen Vertrages.
Der Pachtzins ist mit den Nebenkosten bis zum jeweils dritten Werktag eines Monats fällig.“

4

Das Grundstück XXX in XXX verfügt über zwei Stromzähler, nämlich einen Eintarifzähler mit der Zählernummer XXX und einen Mehrtarifzähler mit der Zählernummer XXX. Über diese Stromzähler wurde in der Folgezeit Strom entnommen. Ablesungen erfolgten am 30./31.1.2007 (Kundenablesung), 1.2.2007, 22.7.2008, 23.7.2008, 31.7.2009, 1.8.2009, 23.7.2010, 24.7.2010, 31.7.2010, 1.8.2010, 30.11.2010. Auf der Grundlage der Ablesungen erstellte die Klägerin jeweils Rechnungen, die jedoch niemand bezahlte.

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Durch ein Telefonat am 16.12.2009 erfuhr die Klägerin erstmals, dass der Beklagte das Grundstück durch Zwangsversteigerung seit dem 29.01.2007 erworben hatte. Dennoch sandte die Klägerin noch im Januar Verbrauchsabrechnungen an die XXX Sparkasse, die darauf unter dem 25.01.2010 an die Klägerin schrieb:

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„Vertragskontonr. XXX
wg. XXX
Rechng. Nr. 504 002 185 417 und 504 002 185 408
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben heute die o.g. Rechnungen von Ihnen erhalten und teilen Ihnen nochmals mit, dass die o.a. Immobilie im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Januar 2007 an Herrn XXX übertragen wurde. Unser letztes Schreiben vom 25.11.09 fügen wir bei. Da wir mit Ihnen in keinerlei Vertragsverhältnis zu der o.a. Vertragskontonr. standen bzw. stehen, bitten wir Sie nochmals, die Korrespondenz mit uns einzustellen.“

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Unter dem Datum vom 14.12.2010 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine „Endrechnung“ über einen Betrag von 32.539,09 €. Diese Schlussrechnung umfasst die Forderungen für beide Stromzähler wie folgt:

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- Stromverbrauch in Höhe von 2.102,16 € für den Verbrauchszeitraum vom 01.08.2010 bis 30.11.2010 für den Zähler XXX,
- Stromlieferung für den Zähler XXX für den Verbrauchszeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 über 3.172,04 € aus der Rechnung vom 23.08.2010,
- Stromlieferung für den Zähler XXX für den Verbrauchszeitraum vom 01.08.2007 bis 31.07.2008 über 6.339,03 € aus der Rechnung vom 23.08.2010,
- Stromlieferung für den Zähler XXX für den Verbrauchszeitraum vom 01.08.2008 bis 31.07.2009 über 11.456,96 € aus der Rechnung vom 23.08.2010,
- Stromlieferung für den Zähler XXX für den Verbrauchszeitraum vom 01.08.2009 bis 31.07.2010 über 7.054,21 € aus der Rechnung vom 23.08.2010,
- Stromlieferung für den Zähler XXX für den Verbrauchszeitraum vom 30.01.2007 bis 26.07.2007 über 86,32 € aus der Rechnung vom 18.05.2010,
- Stromlieferung für den Zähler XXX für den Verbrauchszeitraum vom 27.07.2007 bis 22.07.2008 über 415,11 € aus der Rechnung vom 18.05.2010, vom 23.07.2008 bis 24.07.2009 über 447,93 € aus der Rechnung vom 18.05.2010,
- Stromlieferung für den Zähler XXX für den Verbrauchszeitraum vom 25.07.2009 über 23.07.2010 über 1.066,50 € aus der Rechnung vom 06.08.2010,
- Stromlieferung für den Zähler XXX für den Verbrauchszeitraum vom 24.07.2010 bis 30.11.2010 über 373,83 € aus der Rechnung vom 10.01.2011.

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Als Hauptforderung macht die Klägerin Vergütungsansprüche für die Lieferung von Strom in Höhe von 32.514,09 € nebst Verzugszinsen geltend, als Nebenkosten verlangt sie Mahnkosten für neun Mahnungen in Höhe von insgesamt 45,00 €.

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Sie meint: Da für die streitgegenständlichen Zähler kein Versorgungsvertrag mit anderen, insbesondere Anwohnern oder Mietern des Objektes existiert habe, habe sich die in der Lieferbereitschaft liegende Realofferte an den Eigentümer gerichtet. Der Vertrag mit dem Beklagten sei dadurch zu Stande gekommen, dass über die Verbrauchsstelle Energie entnommen worden sei. Richte sich die Realofferte an den Eigentümer, so nehme dieser die Realofferte auch in dem Fall an, dass ein Dritter die Leistung aus dem Versorgungsnetz entnehme. In der Regel habe der Eigentümer aber bereits selbst die Realofferte angenommen, da er, wenn auch nur für eine kurze Zeit bis zur Weitergabe des Objektes, Strom entnehme. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Februar 2007 Energie entnommen habe. Die Parteien des Mietvertrages würden das Objekt nicht im Dunkeln besichtigt haben.

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Die Klägerin habe ihren Anspruch schlüssig vorgetragen. Die Vorlage der Rechnungen sei ausreichend. Die Klägerin und andere Versorger trügen in einer großen Vielzahl von Fällen in der hier praktizierten Form vor. Mit den streitgegenständlichen Forderungen würden Vergütungsansprüche der Klägerin als Grundversorgerin auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben der StromGVV geltend gemacht. Die Grundversorgungstarife seien öffentlich bekannt gemacht. Aus jeder Rechnung seien der Anfangszählerstand, der Endzählerstand, die Differenz, die sich daraus ergebenden Kilowattstunden, die einzelnen Preisbestandteile, die sich daraus ergebende Vergütung und der Fälligkeitstermin ersichtlich.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 32.514,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 2.102,16 € seit dem 30.12.2010,
aus 3.172,04 € seit dem 08.09.2010,
aus 6.339,03 € seit dem 08.09.2010,
aus 11.456,96 € seit dem 08.09.2010,
aus 7.054,21 € seit dem 08.09.2010,
aus 86,32 € seit dem 03.06.2010,
aus 415,11 € seit dem 03.06.2010,
aus 447,93 € seit dem 03.06.2010,
aus 1.066,50 € seit dem 24.08.2010 und
aus 373,83 € seit dem 26.01.2011
sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 45,00 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet: Das Objekt sei bereits zum 01.02.2007 an den Streithelfer übergeben worden. Seitdem habe der Streithelfer die alleinige Verfügungsmacht über den Versorgungsanschluss besessen. Einzig der Streithelfer habe an der Verbrauchsstelle Strom entnommen.

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Im Übrigen vertritt der Beklagte folgende Auffassung: Nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte habe sich die Realofferte der Klägerin zum Strombezug an die Nutzer des Grundbesitzes XXX in XXX gerichtet. Hierbei habe es sich seit dem 01.02.2007 um den Streithelfer XXX gehandelt. Dieser habe das Angebot durch Entnahme der Energie angenommen und damit konkludent erklärt, Vertragspartner werden zu wollen.

18

Die klägerischen Abrechnungen seien für den Beklagten in keiner Weise nachvollziehbar. Sofern die Klägerin behauptet habe, dass am 1. Februar 2007 eine Ablesung erfolgt sei, werde dieses ebenso wie das Ableseergebnis mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gelte für eine Ablesung am 31. Juli 2009.

19

Der Beklagte beruft sich auf die Einreden der Verjährung und Verwirkung. Der Beklagte habe erstmals im Oktober 2010 erfahren, dass er bei der Klägerin als Vertragspartner geführt werde. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Mieter entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen Vertragspartner der Klägerin geworden sei.

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Der Streithelfer macht geltend: Der von der Klägerin behauptete Verbrauch sei unzutreffend und überhöht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

22

Die Klägerin hat nicht dargetan, mit dem Beklagten einen Vertrag über die Versorgung mit elektrischer Energie geschlossen zu haben.

23

Da entgegen § 2 Abs. 1 StromGVV, nach dem Grundversorgungsverträge über die Lieferung von Elektrizität grundsätzlich in Textform geschlossen werden sollen, ein Vertrag in der dort vorgeschriebenen Form weder mit dem Beklagten nicht geschlossen wurde, kommt ein Vertragsschluss nur in der Form des § 2 Abs. 2 StromGVV in Betracht. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens liegt danach grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist typischerweise der Grundstückseigentümer oder derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (ständiger Rechtsprechung, vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 10.12.2008, Aktenzeichen VIII ZR 293/07).

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Es spricht alles dafür, dass Empfänger der Realofferte der Klägerin nicht der Beklagte, sondern der Streithelfer war. An wen der Versorgungsunternehmer das Angebot gerichtet hat, ist im Wege der Auslegung gemäß § 133 BGB zu ermitteln. Dabei ist darauf abzustellen, wie die in Betracht kommenden Adressaten das Verhalten der Klägerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durften. Da hier die Gaststätte nicht von dem Beklagten, sondern allein von dem Streithelfer betrieben werden sollte, und in dem Pachtvertrag die Verpflichtung des Streithelfers vereinbart war, dass dieser allein die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrages mit dem Stromlieferanten zu tragen haben sollte, konnte aus Sicht des Beklagten und des Streithelfers nur Letzterer Adressat des Angebotes der Klägerin zur Stromlieferung sein.

25

Das mag aber dahinstehen, denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte ein Angebot der Klägerin auf Belieferung mit Strom angenommen hat. Die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache oblag, hat nicht dargetan, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt Strom in dem fraglichen Gewerbeobjekt entnommen hat. Sie hat lediglich vorgetragen, es sei „davon auszugehen, dass der Beklagte im Februar 2007 Energie entnommen“ habe. Die Parteien des Mietvertrages würden „schlechterdings das Objekt im Dunkeln besichtigt haben“. Das sind bloße, ins Blaue hinein aufgestellte Mutmaßungen, die keinen substantiierten Tatsachenvortrag beinhalten. Zudem hat der Beklagte diese Mutmaßungen bestritten, ohne dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag unter Beweis gestellt hätte.

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Ohne dass es nach dem Gesagten darauf noch ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass auch der Vortrag der Klägerin zur Höhe der Forderung nicht schlüssig ist. Die Klägerin hat es sich einfach gemacht und nur unkommentierte Rechnungen vorgelegt in der Erwartung, das Gericht werde die Schlüssigkeit des Klägervortrages ausschließlich auf der Grundlage dieser Rechnungen feststellen können. Darin irrt die Klägerin. So ergibt sich zum Beispiel aus den Rechnungen nicht, wer welche Ablesungen vorgenommen hat. Soweit Leistungszeiträume berechnet werden, ohne dass diesen Zeiträumen Ablesungen zugrunde liegen, bleibt unklar, warum die Abrechnungszeiträume in der geschehenen Weise unterteilt wurden und warum sich der berechnete Preis pro Einheit verändert. Die Berechtigung zu Preisänderungen ist in keinem einzigen Fall dargelegt. Dass die Tarife, wie die Klägerin vorträgt, öffentlich bekannt gemacht worden sind, heißt nicht, dass sie offenkundig sind und das Gericht sie kennen müsste. Die in den Rechnungen enthaltenen Mahnkosten sind in keiner Weise hinsichtlich ihre Entstehung und ihres Rechtsgrundes beschrieben; es wird nicht einmal deutlich, inwieweit diese Mahnkosten mit den zusätzlich von der Klägerin als Nebenforderung geltend gemachten Mahnkosten identisch sein könnten. Vielfach erhalten die Rechnungen Positionen mit dem nicht aussagekräftigen Buchungstext „Umb. Forderung in die Rechnung“, ohne dass erkennbar ist, welche Leistung der jeweiligen Position zugrunde liegt. Soweit Rechnungen den Kommentar enthalten: „Der Zählerendstand für diesen Vertrag wurde maschinell errechnet. Bitte benachrichtigen Sie uns bei gravierenden Abweichungen.“, bleibt völlig offen, wie die geltend gemachte Forderung ermittelt worden ist. Wie die Klägerin die berechneten „Kosten für den Messstellenbetrieb“ und für „die Messung (Ablesung)“ berechnet hat, bleibt im Dunkeln.
Dass, wie die Klägerin behauptet, auch andere Versorger in einer großen Vielzahl von Fällen in der hier praktizierten Form vortragen, führt - die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt - nicht dazu, dass der unsubstantiierte Vortrag der Klägerin zur Höhe als substantiiert anzusehen wäre.

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Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.


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