Urteil vom Landgericht Kleve - 2 O 100/83

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen von 3 000,-- DM für die Zeit vom 19. Mai 1982 bis zum 10. März 1983 zu zahlen;

im übrigen wird die Klage, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist, abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 750,00 DM abwenden, sofern nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,-- DM abwenden, sofern nicht vorher die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.


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