Urteil vom Landgericht Kleve - 6 S 70/90

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Januar 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des REchtsmittels im übrigen wie. folgt neu gefaßt:

1.

Den Beklagten wird untersagt, in ihrem Hause

-Fernseher. Radio, Plattenspieler, Tonbandgerät und, sonstige Geräte, die' der Schallwiedergabe dienen, sowie das Keyboard mit einer größeren Lautstärke als Zimmerlautstärke zu betreiben.

2.

Den Beklagten wird das Spielen mit dem Akkordeon in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 9.00 Uhr morgens und von 13.00 Uhr bis 15.00 .Uhr untersagt. Während des Musizierens mit dem Akkordeon haben die Beklagten Fenster und Türen geschlossen zu halten. Das Musizieren mit dem Akkordeon wird auf maximal 1 1/2 Stunden täglich beschränkt.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten beider Rechtszüge herden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt


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