Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs 71/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 22. Juni 2012 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 23.06.2010 wurde der Verurteilte des Diebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen. Er wurde dabei – sogleich rechtskräftig – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Er wurde der Aufsicht einer Bewährungshelferin unterstellt und ihm wurde die Weisung erteilt, sich einer stationären Entziehungskur zu unterziehen. Am 25.05.2012 stellte die Staatsanwaltschaft Widerrufsantrag „wegen Nichterfüllung der Auflagen“ (gemeint: Weisung). Durch Beschluss vom 22.06.2012 hat das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f StGB widerrufen, da der Verurteilte die Therapie abgebrochen und sich nicht mehr therapiewillig gezeigt habe. Gegen diesen ihm am 13.07.2012 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 19.07.2012 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, er sei nicht angehört worden und bitte um einen Anhörungstermin bei der zuständigen Amtsrichterin.
4II.
5Die sofortige Beschwerde (§ 453 Abs. 2 StPO) ist im Ergebnis unbegründet.
61) Allerdings rügt der Verurteilte zu Recht, dass beim Amtsgericht vor der Entscheidung über den Widerruf kein Termin zur mündlichen Anhörung bestimmt worden ist.
7§ 453 Abs. 1 Satz 3 StPO lautet: „Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.“
8Diese Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn nicht besonders schwer wiegende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (OLG München StV 2009, 540, 541; OLG Karlsruhe StV 2003, 344; Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl., § 453 Rdn. 16).
9Schwerwiegende Gründe, die im Ausnahmefall ein Absehen von einer mündlichen Anhörung bzw. von der Ladung hierzu rechtfertigen, mögen beispielsweise die Nichtaufklärbarkeit des Aufenthaltsortes des Probanden oder seine ausdrückliche Teilnahmeverweigerung sein. Auch wenn Auflagen- und Weisungsverstöße neben – rechtskräftig abgeurteilten oder eingestandenen – schwerwiegenderen neuen Straftaten offensichtlich keine entscheidende Rolle spielen, kann unter Umständen auf eine mündliche Anhörung verzichtet werden.
10Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Daher wurden im vorliegenden Fall zuvor (vor dem vorliegenden Widerrufsverfahren) auch jeweils Termine zur mündlichen Anhörung anberaumt (vgl. Bewährungsheft Bl. 21, 36). Dies entsprach auch der Empfehlung der Bewährungshelferin (Bl. 19). Angesichts fehlender substantieller Angaben zu den Gründen des Therapieabbruchs war die Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung auch aus Gründen der Aufklärungspflicht (der Strafprozess ist kein Parteiprozess; es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz zur Sicherung der Gerechtigkeit durch Aufklärung des wahren Sachverhalts) offensichtlich.
11Die Aufforderung an einen Probanden, einen eventuellen Anhörungswunsch dem Gericht mitzuteilen (Bl. 46: „Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Gericht mit“), bzw. die vom Probanden nicht wahrgenommene Möglichkeit einer Terminsvereinbarung genügen nicht (OLG Karlsruhe StV 2003, 344; LG Berlin NStZ 1989, 245; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 453 Rdn. 7; KK-StPO-Appl, 6. Aufl., § 453 Rdn. 7). Dies würde das vom Gesetzgeber angeordnete Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehren. Es reicht nicht, dem Probanden mitzuteilen, er solle sich bei Gericht melden, wenn er die Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften durch das Gericht wünsche. Strafverfahren greifen – im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit – noch stärker als andere Gerichtsverfahren tief in den grundrechtlich geschützten Bereich der Beschuldigten ein, was bei einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auf der Hand liegt. Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten hat dabei neben ihrer Ordnungsfunktion weitgehend sachliche Bedeutung. Die Strafverfahrensvorschriften realisieren insbesondere das Rechtsstaatsprinzip und die Unschuldsvermutung. Es ist selbstverständliche Pflicht des Strafrichters, von sich aus für ihre Beachtung zu sorgen.
12Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht (so z.B. OLG Karlsruhe StV 2003, 344; OLG München StV 2009, 540: „schwerwiegender Verfahrensmangel“) erfolgt insoweit nicht; vielmehr trifft das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung (vgl. § 308 Abs. 2, § 309 StPO; OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2008 – 1 Ws – L – 80/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2010 – 1 Ws 57/10). Der Verfahrensfehler ist inzwischen geheilt, da der Verurteilte – ebenso wie seine Bewährungshelferin - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die Kammer mündlich angehört wurde.
132) Ein Widerruf der Bewährung ist gleich aus mehreren Gründen erforderlich.
14a) Die Strafaussetzung ist gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu widerrufen, weil der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen Weisungen verstoßen und sich der Leitung der Bewährungshelferin beharrlich entzogen hat und dadurch Anlass zur Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird.
15aa) Bereits im August 2010 hatte die Bewährungshelferin mitteilen müssen, dass neben der Methadonsubstitution ein übermäßiger Alkoholkonsum stattfindet. Insofern waren mehrfach Entgiftungen in der LVR-Klinik Bedburg-Hau erforderlich. Trotzdem lehnte er u.a. im März 2011 eine Entwöhnungstherapie ausdrücklich ab. Nach Erteilung der oben angeführten Weisung begab er sich dann – nach Nichtwahrnehmung der ersten beiden geplanten Aufnahmetermine – am 13.01.2012 endlich zur Entziehungskur in das Haus x/Therapeutisches Zentrum nach x. Nur 1 1/2 Monate später verließ er am 01.03.2012 eigenmächtig die Therapieeinrichtung. Im Mai 2012 war sodann eine erneute Entgiftung erforderlich. Er teilte der Bewährungshelferin mit, er wolle die Therapie im Haus x nicht fortsetzen und auch nicht in eine andere Therapieeinrichtung gehen; die Einschränkungen dort seien unzumutbar. Die Klinik äußerte Bedenken, dass neben der Methadongabe ein nicht tolerierbarer Alkoholkonsum bestehe. Man sehe Lebensgefahr; eine stationäre Langzeittherapie oder ein Gefängnisaufenthalt seien unbedingt erforderlich. Die Erklärungen zum Abbruch der Therapie („Die Therapie habe ich abgebrochen, weil ich meine Freundin vermisst habe. Ich hab mich da nicht so wohl gefühlt“) und zu seinem lebensgefährlichen Rauschmittelmissbrauch („Ich trinke halt gerne mal ein Bier. Ich setze mein Leben nicht allein dadurch aufs Spiel, dass ich einmal ein paar Bier trinke. Ich rauche nur noch ab und zu mal ein bisschen Cannabis“) lassen ein Problembewusstsein nicht erkennen. Die Erklärung, er wolle „vielleicht“ doch woanders eine Therapie machen; nachgefragt habe er insoweit aber noch nicht, lässt eine ernsthafte Änderungsbereitschaft vermissen. Dabei ist der Kammer bewusst, dass allein das Ruinieren der eigenen Gesundheit einen Widerruf nicht rechtfertigt. Neben der Eigengefährdung ist jedoch ohne eine stationäre Langzeittherapie angesichts der vorliegenden Suchterkrankung und der fehlenden finanziellen Mittel des Verurteilten auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Fortsetzung der Beschaffungskriminalität zu rechnen.
16bb) Hinzu kommt: Bereits im Dezember 2011 hatte die Bewährungshelferin mitteilen müssen, dass der Kontakt zum Verurteilten abgebrochen ist. Im Mai 2012 riss der Kontakt erneut ab. Im Rahmen der mündlichen Anhörung hat der Verurteilte auch freimütig eingeräumt, dass er zu seiner Bewährungshelferin keinen Kontakt mehr habe. Dies wiegt umso schwerer als der Verurteilte nicht einmal angesichts des drohenden Bewährungswiderrufs und trotz diverser laufender Strafverfahren (Anklage vom 29.02.2012 wegen Körperverletzung, Anklage vom 06.06.2012 wegen Beförderungserschleichung, Anklage vom 06.06.2012 wegen Diebstahls, Anklage vom 28.06.2012 wegen Diebstahls; zudem Ermittlungen wegen eines Einbruchdiebstahls) aufgehört hat, sich weiterhin beharrlich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin zu entziehen. Dies lässt jede Hoffnung auf eine Haltungsänderung im Falle des Absehens von einem Bewährungswiderruf schwinden.
17b) Zudem ist seit der mündlichen Anhörung (zuvor war dies ohne Geständnis bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren nicht möglich) der Widerruf zusätzlich gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit Straftaten begangen und dadurch gezeigt hat, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zu Grunde lag, sich nicht erfüllt hat. Der Verurteilte hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung eingeräumt, am 09.11.2011 und am 14.11.2011 jeweils eine Beförderungserschleichung („Schwarzfahren“; strafbar gemäß § 265a StGB) und am 18.04.2012 einen Diebstahl (Entwendung einer Flasche „Jägermeister“; strafbar gemäß § 242 StGB) begangen zu haben. Schließlich hat der Verurteilte auch noch eingeräumt, regelmäßig Cannabis zum Eigenkonsum zu erwerben (strafbar gemäß § 29 BtMG). Zwar ist das Gewicht der Einzeltaten nicht sehr groß. Allerdings handelt es sich bei dem Diebstahl um ein einschlägiges Delikt und bei allen drei Taten ist der Zusammenhang mit der – fortbestehenden – Sucht evident und damit auch die Wiederholungsgefahr.
18c) Der Widerruf ist auch verhältnismäßig, insbesondere reichen Maßnahmen gemäß § 56f Abs. 2 StGB nicht aus. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch positive Gesichtspunkte vorliegen (eine gewisse Offenheit des Probanden und der Umstand, dass – soweit ersichtlich – zumindest kein Rückfall in den Heroinkonsum stattgefunden hat). Die negative Kriminalprognose lässt sich aber durch mildere Maßnahmen nicht bessern. Selbst seinen weiteren Aufenthalt in der Notunterkunft hat er aufs Spiel gesetzt, indem er sein Zimmer dort extrem verdreckt hat. Die Partnerschaft zu seiner Freundin besteht nicht mehr. Einen Arbeitsplatz hat er nicht (nach eigenen Angaben hat er noch nie gearbeitet) und die Teilnahme am Methadonprogramm hat er durch „Beikonsum“ gefährdet.
19d) Eine Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 StGB war nicht veranlasst.
203) Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO.
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