Beschluss vom Landgericht Kleve - 3 O 22/15
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.472,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter von Gewerberäumlichkeiten, welche er an den Beklagten für eine Grundmiete von 300 €, Nebenkostenvorauszahlungen von 100 € und Umsatzsteuer überließ.
4Nach Zahlungsrückständen über 6.188 € kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 03.12.2014 fristlos.
5Der Kläger beantragte ursprünglich, den Beklagten zur Zahlung von 6.188,00 € nebst Zinsen, zur Räumung der Gewerberäumlichkeit und zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen.
6Vor Klagezustellung wurde das Objekt am 02.02.2015 geräumt an den Kläger herausgegeben.
7Der Kläger hat die Klage zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil der Beklagte das Gewerbeobjekt am 02.02.2015 geräumt hat.
8Dem Beklagten wurde zu diesem Antrag – unter Hinweis auf den Anwaltszwang vor dem Landgericht - rechtliches Gehör gewährt. Er hat innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme keine Erklärung abgegeben.
9II.
10Dem Beklagten waren hier 40 % der Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen:
11Die Norm ist verfassungsgerecht (vgl. näher BGH NJW 2006, 775).
12Entgegen in der Literatur vertretener Ansicht (vgl. Zöller § 269 Rn 19) bedarf es zur Entscheidung keiner mündlichen Verhandlung: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass auch die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im Beschlussverfahren erfolgt (vgl. § 269 Abs. 4 ZPO), für die es generell keiner mündlichen Verhandlung bedarf (§ 128 Abs. 4 ZPO). Es gibt auch keine durchgreifenden Gründe, in Verfahren, in denen nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entschieden wird, im Rahmen der Ermessensausübung stets eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (so aber wohl Zöller § 269 Rn 19 mwN): Vielmehr zeigt § 128 Abs. 3 ZPO auf, dass der Gesetzgeber selbst außerhalb des Anwendungsbereichs von § 128 Abs. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält, wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist. Durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, insbesondere – wenn wie hier – wahrscheinlich ist, dass der zwischenzeitlich inhaftierte Beklagte sich nicht einlassen wird.
13Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt wird (BGH aaO.). Sofern dann keine Einwände erfolgen, hat das Gericht den klägerischen Vortrag entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen.
14Dies führt hier dazu, dass hinsichtlich des Räumungsantrags der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen wurde. Insoweit entspricht es auch billigem Ermessen, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu tragen hat.
1560 % der Kosten des Rechtsstreits waren dagegen der Kläger nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Denn insoweit ist schon nach Klägervortrag der Anlass zur Klageeinreichung nicht vor Rechtshängigkeit weggefallen. Es sind auch keine „anderen Gründe“ iSd § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vorgetragen oder ersichtlich, nach denen abweichend vom Grundsatz der Beklagte die Kosten zu tragen hat.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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