Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs 56/22
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse als unbegründet verworfen.
1
Gründe
I.
2Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts mehrerer Diebstahlstaten sowie des Erschleichens von Leistungen. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht Geldern am 21.04.2022 einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Dieser Haftbefehl konnte bislang nicht vollstreckt werden.
3Daher beantragte die Staatsanwaltschaft am 07.07.2022 bei dem Amtsgericht Kleve den Erlass eines Europäischen Haftbefehls. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Kleve mit Beschluss vom 25.07.2022 zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass es für die begehrte Maßnahme nicht zuständig sei; dies sei vielmehr das Amtsgericht Geldern.
4Gegen den Beschluss vom 25.07.2022 wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vom 01.08.2022. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Amtsgericht Kleve als das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft für die begehrte Entscheidung zuständig sei.
II.
5Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht Kleve hat es zu Recht abgelehnt, den von der Staatsanwaltschaft beantragten Europäischen Haftbefehl zu erlassen. Zuständig ist vielmehr das Amtsgericht Geldern.
6Dies folgt aus § 126 Abs. 1 StPO, weil das Amtsgericht, welches den (deutschen) Haftbefehl erlassen hat, vor Erhebung der öffentlichen Klage auch für alle weiteren gerichtlichen Maßnahmen zuständig ist, die die Untersuchungshaft betreffen. Die Anwendbarkeit der Vorschriften der Strafprozessordnung folgt aus § 77 Abs. 1 IRG. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen enthält keine rechtliche Grundlage für den Erlass des Europäischen Haftbefehls (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.02.2020 – 2 Ws 13/20 –, Rn. 5, Juris).
7Der Europäische Haftbefehl umfasst das Ersuchen an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Beschuldigten aufgrund des nationalen Haftbefehls festzunehmen und dem Gericht zu übergeben, und stellt damit inhaltlich eine Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme im Sinne des § 131 StPO dar (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.02.2020 – 2 Ws 13/20 –, Rn. 6, Juris). Eine derartige Maßnahme betrifft die im nationalen Haftbefehl angeordnete Untersuchungshaft (Böhm/Werner, in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 126 Rn. 3; Gärtner, in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 126 Rn. 8).
8Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei einem Europäischen Haftbefehl um ein von dem deutschen Haftbefehl unabhängiges Rechtsinstrument handelt. Die Verwendung des Worts „Haftbefehl“ legt diese Annahme zwar nahe. Jedoch geht im Hinblick auf die nationale Haftanordnung der Europäische Haftbefehl dieser nach und setzt diese voraus (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2090 – 1 Ws 203/19 – Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2009 – 2 VAs 3/09 – Rn. 4; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2020 – 2 Ws 96/19 und andere – Rn. 11-12; alle vorstehenden Entscheidungen zitiert nach Juris). Auch der Europäische Gerichtshof hat die Abhängigkeit des Europäischen Haftbefehls von der nationalen Entscheidung zuletzt noch mit Urteil vom 13.01.2021 hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass ein Europäischer Haftbefehl als ungültig anzusehen ist, wenn er nicht auf einem nationalen Haftbefehl oder einer anderen vollstreckbaren justiziellen Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 beruht (EuGH, Urteil vom 13.01.2021 – C-414/20 PPU – Rn. 47-57, Juris).
9Vor diesem Hintergrund dringt die Beschwerde nicht mit der Erwägung durch, dass die Staatsanwaltschaft vor Erhebung der öffentlichen Klage nach § 162 Abs. 1 S. 1 StPO die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung auch bei dem Amtsgericht beantragen kann, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Dies gilt in Fällen wie dem vorliegenden nicht, in denen die Staatsanwaltschaft bereits zuvor von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Haftbefehl bei demjenigen Gericht zu erwirken, in dem sich der Beschuldigte aufhält (vgl. dazu § 125 Abs. 1 StPO, § 162 Abs. 1 S. 2 StPO). Denn wie im Vorstehenden ausgeführt worden ist, ist der Europäische Haftbefehl keine Entscheidung, die unabhängig neben der nationalen Haftanordnung steht, sondern von dieser abhängig. Das Gericht, welches den nationalen Haftbefehl erlassen hat, bleibt daher nach § 126 Abs. 1 S. 1 StPO bis zur Erhebung der öffentlichen Klage für die mit der Untersuchungshaft zusammenhängenden Folgeentscheidungen zuständig.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
11T1 |
T2 |
Dr. T |
Ausgefertigt
13(XY) J
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Referenzen
- IRG § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften 1x
- StPO § 131 Ausschreibung zur Festnahme 1x
- StPO § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen 2x
- StPO § 162 Ermittlungsrichter 2x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 96/19 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 VAs 3/09 1x
- 1 Ws 203/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 13/20 2x
- StPO § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls 1x