StPO § 162 Ermittlungsrichter

Strafprozeßordnung

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - DL 23 K 1960/22
2. September 2022
DL 23 K 1960/22 2. September 2022
Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs 56/22
11. August 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 107-109/20
18. August 2020
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 13/20
6. Februar 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 490/19.KO
8. Januar 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 96/19
1. August 2019
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Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 730 AR 11/19
9. Juli 2019
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Beschluss vom Landgericht Dortmund - 34 Qs 28/19
12. Juni 2019
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Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 701 Gs 1027/19 (081 AR 145/19)
3. Juni 2019
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Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 So 24/18
7. August 2018
4 So 24/18 7. August 2018