Beschluss vom Landgericht Kleve - 6 S 53/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve (35 C 85/22) vom 16.09.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht Kleve hat die Klage mit dem am 16.09.2023 verkündeten Urteil abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegten Berufung.
3Er beantragt,
41.
5unter Aufhebung des am 16.09.2022 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kleve, Az.: 35 C 85/22, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.754,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.277,42 € seit dem 11.12.2021 und aus weiteren 477,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
62.
7die Beklagte unter Aufhebung des am 16.09.2022 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kleve, Az.: 35 C 85/22, zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Von einer weitergehenden Niederschrift des Tatbestandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO e contrario abgesehen.
11II.
12Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 03.08.2023 zurückgewiesen.
13Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
15Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.754,42 €
16Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:
17Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
18Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
19Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
20Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
213 Unterschriften
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