Beschluss vom Landgericht Koblenz (2. Zivilkammer) - 2 T 259/05
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Sinzig vom 15. März 2005 (2 XVII 1733/00) dahin abgeändert, dass der Aufwendungsersatz für den Betreuer für die Zeit vom 09. Januar 2004 bis zum 12. Januar 2005 in Höhe von 1.193,40 € gegen die Staatskasse festgesetzt wird.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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1. Der Beschwerdeführer war seit dem 31. Oktober 2000 zum ehrenamtlichen Betreuer der Betroffenen, seiner Tante, bestellt. Die Betroffene ist am 12. Januar 2005 verstorben. Der Beschwerdeführer ist ihr Alleinerbe.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Aufwendungsersatz für den Betreuer für die Zeit vom 09. Januar 2004 bis 12. Januar 2005 antragsgemäß auf 1.193,40 € festgesetzt und bestimmt, dass davon ein Betrag von 803,39 € aus der Staatskasse zu zahlen ist. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Wert des Nachlasses betrage 2.460,01 €. Der den Erbenfreibetrag von 2.070,00 € übersteigende Nachlass müsse zur Begleichung des Aufwendungsersatzes verwendet werden.
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Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der sofortigen Beschwerde. Er verweist auf die Nachlassaufstellung vom 24. Februar 2005 (Bl. 74 f. d.A.), nach der zum Zeitpunkt des Todes der Betroffenen ein aktiver Nachlass in Höhe von 2.370,01 € vorhanden gewesen sei. Dem seien die Bestattungskosten in Höhe von 2.381,37 € (siehe Aufstellung vom 24. Februar 2005, Bl. 76 d.A.) entgegen zu setzen.
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2. Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 69 e Abs. 1, 56 g Abs. 5, 22 Abs. 1 FGG) führt auch in der Sache zum Erfolg. Das zum Zeitpunkt des Todes der Betroffenen vorhandene Aktivvermögen kann zur Begleichung des Aufwendungsersatzes für den Betreuer nicht herangezogen werden. Der Aufwendungsersatz ist in vollem Umfang gegen die Staatskasse festzusetzen:
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Nach dem Tode des Betreuten haften dessen Erben für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen sowohl der Aufwendungsersatzanspruch des ehrenamtlichen Betreuers als auch die Beerdigungskosten gehören (§§ 1967, 1968 BGB). Der Erbe kann jedoch die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, wenn der Nachlass nicht ausreicht, sämtliche Ansprüche zu befriedigen (§ 1990 Abs. 1 BGB). Dass - wie hier - in der Person des Beschwerdeführers der Anspruch gegen den Nachlass und die Pflicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit vereinigt sind, hindert die Unzulänglichkeitseinrede nicht (§ 1991 Abs. 2 BGB). Sie kann im Vergütungsverfahren bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz erhoben werden (BayObLG, FamRZ 1998, 697).
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Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen dargelegt, dass der Nachlass zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Er hat glaubhaft gemacht, dass bei einem Aktivnachlass in Höhe von 2.370,01 € Bestattungskosten in Höhe von 2.381,37 € beglichen worden sind. Die Bestattungskosten sind detailliert aufgelistet und glaubhaft dargelegt. Sie erscheinen angemessen. Eine weitergehende Einzelprüfung hat im Verfahren über den Aufwendungsersatz nicht zu erfolgen (vgl. Bayrisches oberstes Landesgericht a.a.O.). Selbst wenn man die Positionen: "Spende für Pflegeteam/Spende Verwaltung Altenheim" in Höhe von insgesamt 30,00 € abzieht, verbleibt kein aus dem Nachlass aufzubringender Betrag auf den Aufwendungsersatz des Betreuers.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO, 13 a FGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 XVII 1733/00 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 69 e Abs. 1, 56 g Abs. 5, 22 Abs. 1 FGG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten 1x
- BGB § 1968 Beerdigungskosten 1x
- BGB § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben 1x
- BGB § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede 1x
- FamRZ 1998, 697 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO, 13 a FGG 2x (nicht zugeordnet)