Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 206/05

Tenor

1.

Die Beklagten zu werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben in der Bundesrepublik Deutschland Sportwetten zu bewerben und/oder anzubieten:

- Es folgt eine 16-seitige Darstellung der Sportwetten. -

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. 1 genannten Handlungen seit dem 15.02.2005 in Nordrhein-Westfalen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

3.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von Handlungen nach Ziff. 1 seit dem 15.02.2005 in Nordrhein-Westfalen erzielt wurden.

4.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

6.

Das Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:

- hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 Euro

- hinsichtlich der Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro

- hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.


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