Urteil vom Landgericht Köln - 8 O 62/04

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 30.09.2004 – 8 O 62/04 – wird mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten aufrechterhalten.

Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Beklagten (= Wider-klägerin zu 1.) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C2 GmbH & Co. KG eine Insolvenzforderung in Höhe von 27.702,50 € zusteht.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die durch die Säumnis im Termin vom 30.09.2004 veranlassten Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 44 %, die Beklagte zu 26 % und die Widerkläger zu 2., 3. und 4. zu je 10 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 27 % und die Widerkläger zu 2., 3. und 4. zu je 16 % .

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 34 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. tragen die Beklagte zu 40 % und die Widerkläger zu 2., 3. und 4. zu je 20 %.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Ausspruchs in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.775,07 € vorläufig vollstreckbar. Im Übri-gen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 30.11.2004 – 8 O 62/04 – nur gegen Leistung der vorstehend angeordneten Sicherheiten fortsetzen.


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