Beschluss vom Landgericht Köln - 13 T 216/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (31 M 986/07) vom 26.07.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe
2Die gemäß §§ 793, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.7.2007 (Bl. 26 f. d.A.) hat in der Sache keinen Erfolg.
3Die Erinnerung war zwar – wie das Amtsgericht zutreffend angemerkt hat - zulässig. Denn gerade in Fällen, in denen – was wenig sinnvoll ist – wie hier kein eigenes Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO durchgeführt wird (über das nach S. 2 das Prozessgericht des ersten Rechtszuges befinden würde), besteht ein Bedürfnis, den Anfall der zu vollstreckenden Kosten gerichtlich zu überprüfen zu lassen (vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, § 788 Rn. 17). Die Möglichkeit einer – gerade bei einem streit um die Berechtigung der Kosten allein sinnvollen Festsetzung –die einen eigenen Titel i.S.d. § 794 ZPO schaffen würde - lässt die Zulässigkeit einer Beitreibung auch ohne gesonderte Festsetzung nicht entfallen (Stöber, a.a.O., Rn. 18 a.E. m.w.N. und wohl auch Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 788 Rn. 19).
4Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die amtsrichterliche Schätzung ist – entgegen dem Beschwerdevortrag – gerade nicht zu beanstanden. Der quittierte und unstreitig ja auch gezahlte Betrag von 100 € (Bl. 10 d.A.) kann – selbst bei alleiniger Tätigkeit des Sohnes und einem Zeitaufwand von nur 23 Minuten – dennoch als objektiv "erforderlich" i.S.d. §§ 91, 788 ZPO angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als eine Vornahme durch Dritte (insbesondere gewerbliche Anbieter) ohne jeden Zweifel für den Schuldner ungleich teurer gewesen wäre (auch wegen Anfahrts- und Entsorgungskosten). Den gegen das insofern vorgelegte Angebot i.H.v. 350 € vorgebrachten Anfeindungen hat der Schuldner nämlich bis zuletzt keinerlei eigenen substantiierten Vortrag entgegengesetzt. Die langjährige eigene Erfahrung des erkennenden Gerichts zeigt zudem, dass solche Arbeiten für unter 100 € auch nicht zu haben sind.
5Angemerkt sei abschließend, dass es dem Schuldner auch lange genug frei gestanden hat, die rechtskräftig titulierte Verpflichtung selbst oder durch seine eigenen Anbieter – ggf. auch für nur 3,83 € - zu erfüllen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7Beschwerdewert: bis 300,- EUR
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