Urteil vom Landgericht Köln - 20 S 15/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.03.2008 – Aktenzeichen: 126 C 629/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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