Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 424/09

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines von jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten,

1. zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Präparat zur Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung und/oder zur Darmreinigung vor operativen Eingriffen am Darm in Packungen, insbesondere Beuteln, die als wirksame Bestandteile 52,500 g Macrogol 3350, 1,400 g Natriumchlorid, 0,715 g Natriumhydrogencarbonat und 0,815 g Kaliumchlorid oder 53,236 g Macrogol 3350, 1,400 g Natriumchlorid, 0,716 g Natriumhydrogencarbonat und 0,816 g Kaliumchlorid enthalten oder ergeben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, solange dieses Präparat nicht als Arzneimittel zugelassen ist.

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie ab dem 07.01.2009 die unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen und -preise, gegliedert nach gewerblichen Abnehmern, und der vertriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und unter Angabe von Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr nach dem 07.01.2009 dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte Präparate gemäß Ziff. 1. vertrieben hat oder vertreiben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und III. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, hinsichtlich der Ziffer III. beträgt die Sicherheitsleistung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich der Ziffer I.1. EUR 220.000,00, hinsichtlich der Ziffer I.2. EUR 22.000,00.


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