Beschluss vom Landgericht Köln - 11 T 11/12

Tenor

Auf das  als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beklagten vom 29.12.2011 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.12.2011 in der Form des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 03.02.2012 (Az.: 262 C 209/09) abändernd wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20.06.2011 sind von dem Kläger 992,22 Euro - neunhundertzweiundneunzig Euro und zweiundzwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.07.2011 an die Beklagten zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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