Urteil vom Landgericht Köln - 88 O 16/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 861.524,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 auf das Treuhandkonto des WP StB Herrn C2 bei der D AG Köln, Bankleitzahl ####, Kontonummer #### zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerinnen vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Zahlung aus einem Clearingvertrag in Anspruch. Widerklagend verlangt die Beklagte Auskunft und Mitteilung einer Prüfbescheinigung.
3Die Parteien sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Sammlung und Sortierung von Verkaufsverpackungen im Rahmen des sog. Dualen Systems organisieren. Das Duale System ist ein privatwirtschaftliches Abfallentsorgungssystem nach den Vorgaben des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Verordnung über die Vermeidung von Verkaufsabfällen (VerpackV). Hierzu wird eine einheitliche Infrastruktur (gelber Sack/gelbe Tonne) verwendet.
4Die Parteien sowie die Firmen L – Duales System Deutschland GmbH, P GmbH, As GmbH, M AG für Rückhol-Systeme, E2 GmbH und Y GmbH & Co. KG sind die einzigen in Deutschland behördlich festgestellten Betreiber dualer Systeme.
5Nach der VerpackV in der Fassung der 5. Novelle müssen sich Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen zur Erfüllung von Rücknahme- und Verwertungspflichten gegen Entgelt mindestens an einem zugelassenen Dualen System beteiligen. Ausnahmen gelten gemäß § 6 Abs. 2 VerpackV für die Rücknahme von Verpackungen durch Hersteller oder Vertreiber über Anfallstellen, ferner gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5-7 VerpackV für Eigenrücknahmen am Abgabeort.
6Zur angemessenen Aufteilung der gesammelten Verkaufsverpackungen, der bei den Sammlungen anfallenden Kosten und kommunalen Nebenentgelten bildeten die Betreiber der dualen Systeme auf Grundlage von § 6 Abs. 7 VerpackV eine Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH und schlossen Clearingverträge. Die Mengenermittlung hinsichtlich Leichtverpackungen und Glas beruht auf dem Vertrag vom 15.04.2010 (Anlage TW 1 - Clearingvertrag).
7Danach bilden die Systembetreiber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, daran mitzuwirken, dass eine Bezahlung der mit der Verwertung von Leichtverpackungen und Glas beauftragten Entsorgungsunternehmen entsprechend ihres Anteils an den zu entsorgenden Materialien erfolgt.
8Die Ermittlung des Anteils erfolgt durch einen von den Systembetreibern benannten unabhängigen Dritten. Diese Stellung nimmt der im Tenor genannte WP und StB C2 ein.
9Gemäß § 2 Abs. 1 Clearingvertrag teilen die Systembetreiber dem unabhängigen Dritten bis zum 15. des Vormonats eines Quartals sowie für das gesamte Leistungsjahr die erwarteten Lizenz- und Vertragsmengen (Planmengen) mit. Der unabhängige Dritte teilt den Systembetreibern den in den verschiedenen Bundesländern auf sie entfallenden Anteil mit, den die Systembetreiber bei Abschluss der Verträge mit den Entsorgungsunternehmen zu berücksichtigen haben.
10Bis zum 15.05. eines jeden Jahres haben die Systembetreiber die für das Vorjahr bis zum 30.04. des Folgejahres lizenzierten und unter Vertrag genommenen Mengen dem unabhängigen Dritten bekannt zu geben, sog. Ist-Mengenmeldung. Zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Systembetreiber lassen diese ihre Angaben von System-Wirtschaftsprüfern bestätigen und plausibilisieren. Diese Bestätigungen und Plausibilisierungen sind den Ist-Mengenmeldungen beizufügen. Die Prüfungen erfolgen auf Grundlage der Clearingprüfrichtlinie vom 04.10.2010 (Anlage TW 4).
116 der 9 Systembetreiber, außer den Klägerinnen und der Fa. M, beauftragten denselben System-Wirtschaftsprüfer, die C3 AG, zur Gewährleistung einheitlicher Beurteilungskriterien. Hierzu wurde in der Sitzung der Gemeinsamen Stelle vom 04.10.2010 ein Beschluss gefasst (Anlage HLW 1). Dem folgte eine weitere Befassung der Gemeinsamen Stelle in der Sitzung vom 7.12.2010 (Anlage TW 5).
12Differenzen zwischen Planmengen und Ist-Mengen sind auszugleichen. Gemäß § 5 Clearingvertrag berechnet der unabhängige Dritte die Ausgleichszahlungen.
13Bei den Mengenmeldungen sind Eigenrücknahmen außer Betracht zu lassen, da diese nicht durch das Duale System entsorgt werden.
14Für das Leistungsjahr 2010 ermittelte der WP und StB C2 auf Grundlage der Mengenmeldungen einen Ausgleichsbetrag der Beklagten von 861.524,00 € für die Materialfraktion Leichtverpackungen. Dabei ist der Anteil für Branchenlösung – Verpackungsrücknahmen von Herstellern an dem Dualen System vergleichbaren Anlaufstellen - bei Verkaufsverpackungen von 2009 auf 2010 um 35 % angestiegen. Der Anteil der Eigenrücknahmen an Leichtverpackungen ist im Vergleich zum Vorjahr um 58,42 % gestiegen.
15Der unabhängige Dritte forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2011 – zugegangen spätestens am 27.06.2011 - unter Fristsetzung zum 08.07.2011 zur Zahlung auf. Die Beklagte verweigert die Zahlung.
16Die Klägerinnen sind der Auffassung, die von dem unabhängigen Dritten festgestellten Ausgleichsbeträge seien für die Vertragsparteien verbindlich. Sie verweisen auf das Urteil der Kammer in dem Verfahren 88 O 3/12. Das Clearingverfahren solle Streitigkeiten über die Höhe von Ausgleichszahlungen ausschließen. Dem diene die Plausibilitätsprüfung. Einen verbindlichen Beschluss zur einheitlichen Beauftragung der C3 AG als System-Wirtschaftsprüfer hätten die Systembetreiber nicht gefasst. Der Beschluss vom 4.10.2010 sei lediglich eine Absichtserklärung. In der nachfolgenden Sitzung vom 7.12.2010 sei zu dieser Frage ausdrücklich kein Beschluss gefasst worden. Vielmehr verweisen die Klägerinneninnen darauf, dass die Klägerin zu 1 am 7.12.2010 mitgeteilt habe, für 2010 bereits einen anderen Wirtschaftsprüfer beauftragt zu haben, wogegen keine Einwände erhoben wurden.
17An dem vertraglichen Prozedere müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Würde man den Einwand unrichtiger Mengenmeldungen zulassen, könne ein Ausgleichspflichtiger durch Erhebung dieses Einwands der Ausgleichspflicht entgehen, da die Mengenmeldungen im Nachhinein nicht mehr kontrolliert werden könnten. Diese Folge sei den Vertragspartnern klar gewesen. § 3a Clearingvertrag sehe keine nachträgliche Überprüfung von Istmengenmeldungen vor. Dass Mengenmeldungen für 2010 falsch seien, werde bestritten. Der Einwand, es lägen Falschmeldungen vor, sei im Übrigen zu pauschal, um Berücksichtigung zu finden. Eine Überprüfung des Vorgangs im Zusammenhang mit der S Entsorgungslogistik GmbH habe bezüglich der Klägerin zu 2 keine Beanstandungen ergeben. Die Vorwürfe der Beklagten seien unzutreffend. Die Behandlung der Eigenrücknahmen sei ausführlich von den Vertragsparteien erörtert worden, wie sich auch aus § 3a Clearingvertrag ergebe. Die von der Beklagten vorgelegte Studie der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung sei für die Quotenermittlung nicht entscheidend. Die Klägerinnen verweisen auf eine abweichende CHD-Studie. Die von der Beklagten im Übrigen vorgetragenen Indizien würden die Richtigkeit der Mengenmeldungen für 2010 nicht in Frage stellen.
18Die Beklagte werde auch nicht rechtlos gestellt, da sie die Möglichkeit habe, den Clearingvertrag zu kündigen oder den Falschmelder in Regress zu nehmen.
19Zinsen würden aus Verzug geltend gemacht. Die Zahlungsaufforderung des WP und StB C2 sei als Rechnung verzugsauslösend gewesen. Die Klägerinnen berufen sich zur Anspruchsdurchsetzung auf die actio pro socio.
20Die Einrede des Schiedsvertrags greife nicht, da die Schiedsvereinbarung nicht den hier maßgeblichen Clearingvertrag betreffe. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen sei begründet, da die Klage ungeachtet der Zahlung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ansprüche aus beiderseitigem Handelsgeschäft betreffe. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags sei im Übrigen Handelsgeschäft, wenn die Gesellschafter Kaufleute seien und der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ihrem Handelsgewerbe diene. Die Schiedsgerichtsklausel greife nicht ein.
21Die Widerklage sei unbegründet. Adressat der Prüfbescheinigungen sei nicht (auch) die Beklagte, sondern der unabhängige Dritte. Gegen die Übermittlung der Prüfbescheinigungen bestünden kartellrechtliche Bedenken.
22Die Klägerinnen beantragen,
23die Beklagte zu verurteilen, 861.524,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit das 29.07.2011 auf das Treuhandkonto des WP StB Herrn C2 bei der D AG Köln, Bankleitzahl ######, Kontonummer #####/#### zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen
26und widerklagend,
271.
28die Klägerin zu 1 zu verurteilen, der Beklagten Namen und Anschrift des Wirtschaftsprüfers zu benennen, der ihre Istmengenmeldung gemäß § 3 der Vereinbarung über die Ermittlung von Lizenz- bzw. Vertragsmengenanteilen (Glas/LVP) vom 15.04.2010 für das Jahr 2010 testiert hat;
292.
30die Klägerin zu 2 zu verurteilen, der Beklagten Namen und Anschrift des Wirtschaftsprüfers zu benennen, der ihre Istmengenmeldung gemäß § 3 der Vereinbarung über die Ermittlung von Lizenz- bzw. Vertragsmengenanteilen (Glas/LVP) vom 15.04.2010 für das Jahr 2010 testiert hat;
313.
32die Klägerin zu 1 zu verurteilen, der Beklagten eine Kopie der Prüfbescheinigung ihres Systemwirtschaftsprüfers zu ihrer Istmengenmeldung gemäß § 3 der Vereinbarung über die Ermittlung von Lizenz- bzw. Vertragsmengenanteilen (Glas/LVP) vom 15.04.2010 für das Jahr 2010 nebst Anlagen zu übergeben;
334.
34die Klägerin zu 2 zu verurteilen, der Beklagten eine Kopie der Prüfbescheinigung ihres Systemwirtschaftsprüfers zu ihrer Istmengenmeldung gemäß § 3 der Vereinbarung über die Ermittlung von Lizenz- bzw. Vertragsmengenanteilen (Glas/LVP) vom 15.04.2010 für das Jahr 2010 nebst Anlagen zu übergeben.
35Die Klägerinnen beantragen,
36die Widerklage abzuweisen.
37Die Beklagte erhebt die Einrede des Schiedsvertrags unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 der Satzung der Gemeinsamen Stelle.
38Die Beklagte rügt die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen. Die Klägerinnen würden Ansprüche der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend machen, die nicht als Handelsgeschäfte anzusehen seien. Dies gelte auch dann, wenn den Klägerinnen eigene Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag zustünden, da der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als Handelsgeschäft anzusehen sei.
39Den Klägerinnen fehle die Prozessführungsbefugnis.
40Alle Systembetreiber hätten sich darauf geeinigt, die C3 AG als System-Wirtschaftsprüfer zu beauftragen einschließlich der Istmengenmeldung 2010. Es liege ein wirksamer Beschluss der Gemeinsamen Stelle vom 4.10.2010 vor, der auch nicht in der Sitzung vom 7.12.2010 abgeändert worden sei. Daher sei es treuwidrig, wenn die Klägerinnen, die nicht die C3 AG beauftragten, Ausgleichsbeträge verlangten. Gegen andere Testate als die der C3 AG bestünden Bedenken. Die Beklagte verweist darauf, die Fa. Y habe – unstreitig – für das 4. Quartal kein Testat der C3 AG erhalten und daraufhin zunächst einen anderen Wirtschaftsprüfer beauftragt und später ihre Mengenmeldung korrigiert.
41In ähnlicher Weise habe die Fa. P 2011 C3 AG gekündigt und einen anderen System-Wirtschaftsprüfer beauftragt.
42Die Beklagte behauptet, die Ist-Mengenmeldungen und die kumulierten Planmengenmeldungen der übrigen Parteien des Clearingvertrages für 2010 seien fehlerhaft.
43Die Beklagte beruft sich auf Ungereimtheiten. Während nach einer Studie der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) auf die Produktgruppe Bauchemie eine Branchenquote von 23,3% entfalle, betrage diese bei dem Dualen System Deutschland pauschal 50%. Die Ansätze der CHD-Studie würden bestritten.
44Bei A sei zu beanstanden, dass Hersteller falschen Produktgruppen zugeordnet würden. Auch seien die Mengenmeldungen für 2010 innerhalb der Quartale abweichend und daher unplausibel. Allein die Berücksichtigung der A-Vertragspartner Fa. E und S AG führten zu Mengen, die mit den Meldungen nicht mehr korrespondieren würden.
45Bei den Eigenrücknahmen sei der Anstieg nicht nachvollziehbar. Hierfür spreche schon der geringe Eigenrücknahmeanteil bei dem größten Systembetreiber DSD. Fehlangaben seien im Hinblick auf die Ersparnis lohnend.
46Es gebe Anhaltspunkte für unzutreffende Mengenmeldungen der Klägerin zu 2. Hierzu führt die Beklagte die Geschäftsbeziehung der Klägerin zu 2 zur Fa. S Entsorgungslogistik GmbH (SBB) an. Die Klägerin zu 2 beziehe bei der Branchenlösung nicht vergleichbare Anlaufstellen ein und stelle überhöhte Branchenquoten ein. Ferner bestünden Bedenken im Zusammenhang mit dem Kunden G Fruchtsaft GmbH & Co. KG.
47Bei der Klägerin zu 1 seien zwar keine konkreten Umstände bekannt, diese sei über ein Konzernunternehmen an dem Vorgang SBB beteiligt.
48Bei Y bestünden wegen des Vorgangs im Jahr 2011 Bedenken auch für das Jahr 2010.
49Die Beauftragung abweichender System-Wirtschaftsprüfer würde Falschmeldungen begünstigen. Hierdurch könnten sich die Falschmelder bei der Verteilung der Kosten besser stellen. Durch die Falschmeldungen sei die Systemfinanzierung gefährdet.
50Die Beklagte sei berechtigt, diesen Einwand der Ausgleichsforderung entgegenzustellen. Dies werde durch den Clearingvertrag nicht ausgeschlossen. Eine solche Regelung wäre unter Kaufleuten aber zu erwarten gewesen. § 3a Clearingvertrag spreche für eine Nachweispflicht des Systembetreibers betreffend die Richtigkeit gemeldeter Eigenrücknahmen.
51Die Beklagte könne sich der Gemeinsamen Stelle und dem Clearingverfahren nicht entziehen, da sie sich gemäß § 6 Abs. 7 VerpackV an der Gemeinsamen Stelle zu beteiligen habe und nach den Systemfeststellungsbescheiden der Länder Partei des Clearingvertrages sein müsse.
52Der Beklagten stehe im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken ein Anspruch auf Vertragsanpassung zu, der vorsorglich der Klageforderung entgegengehalten werde.
53Zinsen aus Verzug könnten keinesfalls beansprucht werden.
54Zur Widerklage vertritt die Beklagte die Ansicht, sie sei wie alle Partner des Clearingvertrages Adressat der Prüfbescheinigungen. Um die jeweiligen System-Wirtschaftsprüfer haftbar machen zu können, habe sie einen Anspruch auf deren Benennung.
55Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
56Entscheidungsgründe:
57I.
58Die Klage ist zulässig.
591.
60Die Einrede des Schiedsvertrags gemäß § 1032 ZPO greift nicht. Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Clearingvertrag, während die Schiedsgerichtsklausel, auf die sich die Beklagte bezieht, sich in § 22 des Gesellschaftsvertrags der Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH befindet. Die Regelung in § 22 Abs. 1 dieses Vertrages bezieht sich ausdrücklich auf Meinungsverschiedenheiten betreffend den Gesellschaftsvertrag und u.a. hierauf beruhender Beschlüsse und Maßnahmen. Der Clearingvertrag ist zwar personenidentisch, aber inhaltlich von dem Gesellschaftsvertrag zu unterscheiden. Insbesondere ist er kein auf dem Gesellschaftsvertrag beruhender Beschluss.
612.
62Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG begründet.
63Zwar machen die Klägerinnen im Wege der actio pro socio Ansprüche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend. Aber auch auf Seiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausnahmsweise ein Handelsgeschäft vorliegen, wenn – wie hier – ihre Gesellschafter ausschließlich eingetragene Kaufleute sind (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, § 95 GVG, Rndr. 5). So liegt es hier. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ausschließlich von Kaufleuten, den Systembetreibern, gegründet worden und dient ausschließlich deren Handelsgeschäften, nämlich der Durchführung des Clearingverfahrens. In einem solchen Fall ist für die Beurteilung auf die Gesellschafter abzustellen.
643.
65Die Prozessführungsbefugnis der Klägerinnen besteht.
66Die Klägerinnen können die Klageforderung im Wege der actio pro socio geltend machen, wovon die Kammer schon in dem Verfahren 88 O 3/12 ausgegangen ist. Die Parteien sind wie dargelegt mit den weiteren Systembetreibern in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Die Ausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 2 Clearingvertrag ist ein Sozialanspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 705, Rdnr. 29), den jeder Gesellschafter, also hier die Klägerinnen, im Wege der actio pro socio im eigenen Namen für die Gesellschaft geltend machen kann (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 714, Rdnr. 8). Dem dient der Klageantrag, der auf Leistung an Herrn C2 als dem bestimmten unabhängigen Dritten gerichtet ist, da dieser die Ausgleiche für die Gesellschaft vornimmt.
67Die actio pro socio ist auch nicht grundsätzlich subsidiär zum Vorgehen der Gesellschaft. Dies allenfalls, wenn die Gesellschaft zeitgleich ihre Ansprüche verfolgt. Es liegt auch kein Fall treuwidrigen Vorgehens vor. Es mag sein, dass die Gesellschaft zu den Prüfbescheinigungen der übrigen Systembetreiber mehr ausführen kann, nicht aber, wie die Beklagte ausführt, zum Meldeverhalten, wenn hiermit Bedenken gegen die Richtigkeit der Meldungen gemeint sind. Auch die Gesellschaft und der unabhängige Dritte verfügen nur über die testierten Meldungen.
68II.
69Die Klage ist begründet, die Widerklage ist unbegründet.
70Die Forderung ist auf Grundlage von § 5 Abs. 2, 4 Clearingvertrag zur Zahlung des klagegegenständlichen Ausgleichsbetrags in voller Höhe an den unabhängigen Dritten begründet.
711.
72Der Ausgleichsbetrag ist auf Grundlage der vorgenommenen Plan- und Ist-Meldungen der rechnerischen Höhe nach unstreitig.
73Die Meldungen und die Ausgleichsforderung sind nicht deshalb unbeachtlich, weil drei Systembetreiber, u.a. die Klägerinnen, nicht die C3 AG als System-Wirtschaftsprüfer beauftragt haben.
74Der Clearingvertrag gab die Beauftragung einheitlicher System-Wirtschaftsprüfer nicht vor. Dementsprechend stützt sich die Beklagte auf eine Beschlussfassung der Gemeinsamen Stelle vom 4.10.2010. Zwar kann die in dem Protokoll wiedergegebene Beschlussfassung im Sinne einer Einigung auf einen einheitlichen System-Wirtschaftsprüfer verstanden werden. Hierfür spricht, dass auf Seite 6 oben des Protokolls angegeben ist, dass jeder Systembetreiber einen entsprechenden Auftrag erteilen „wird“. Mit Recht verweisen die Klägerinnen aber auf das Protokoll der Sitzung vom 7.12.2010 hin. Danach ist das Verständnis der Beschlussfassung vom 4.10.2010 wieder in Frage gestellt worden, auch wenn Ausgangspunkt die verbundenen Unternehmen waren. Danach wurden die streitigen und unstreitigen Punkte allerdings nochmals aufgelistet und eine klarstellende Beschlussfassung erwogen, die deshalb unterblieb, weil eine solche Beschlussfassung nicht angekündigt war und kein allseitiges Einvernehmen mit der Beschlussfassung bestand. Dies legt die Annahme nahe, dass die Vertragsparteien über Inhalt und Grenzen der Beschlussfassung vom 4.10.2010 so wie protokolliert uneinig waren und daher eine erneute Beschlussfassung für geboten hielten, die dann aber unterblieb. Es liegt dann keine verbindliche Einigung auf die C3 AG vor.
752.
76Die Beklagte kann mit dem Einwand, der Berechnung lägen fehlerhafte Ist-Meldungen zugrunde, nicht gehört werden. Das zwischen den Systembetreibern (Gesellschaftern) vereinbarte Clearingverfahren dient nämlich dem zeitnahen Ausgleich der im Rahmen der Entsorgung zu tragenden Kostenanteile.
77a.
78Richtig ist allerdings der Hinweis der Beklagten, dass in dem Clearingvertrag der Einwand der Falschmeldungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
79Der Ausschluss des Einwands der Falschmeldung in dem Ausgleichsverfahren nach dem Clearingvertrag folgt aus dem Regelungszweck des Clearingvertrags.
80Neben den in § 5 Clearingvertrag niedergelegten Berechnungsschritten findet sich gerade betreffend die Meldungen eine differenzierte Regelung in § 2 Clearingvertrag zu den Planmengen und in § 3 Clearingvertrag zu den Ist-Mengenmeldungen. Hinzu kommt eine detaillierte Regelung in der Clearingprüfrichtlinie (Anlage TW 4), die genaue Angaben zur Prüfungsdurchführung enthält.
81Dieser Melde- und Prüfungsaufwand soll bei Wahrung des Weitergabeverbots der genauen Meldemengen (§ 6 Abs. 7 Satz 4 VerpackV, § 7 Nr. 2 d) aa) Gesellschaftsvertrag) deren Berücksichtigungsfähigkeit für das Ausgleichsverfahren begründen. Die Plausibilisierung unter Hinzuziehung der System-Wirtschaftsprüfer soll gerade die Verlässlichkeit der Meldungen für die anderen Systembetreiber gewährleisten. In einem zweiten Schritt hat der unabhängige Dritte aufgrund der Meldungen die Ausgleichszahlung zu berechnen.
82Durch die detaillierte Regelung und die Standardisierung des Verfahrens soll einerseits dem Interesse des Meldenden an der Geheimhaltung und andererseits dem Interesse der übrigen Systembetreiber an einer Prüfung der Meldungen Rechnung getragen werden.
83Mit Recht weisen die Klägerinneninnen darauf hin, das aufwändige Verfahren sei für den Ausgleich hinfällig, wenn der bloße Einwand einer Falschmeldung genügen würde, um den Ausgleich zu verhindern.
84Das Verfahren soll ersichtlich zu einer zeitnahen – daher die jeweiligen Fristangaben für Meldungen – Ausgleichung der im Vorjahr entstandenen Differenzen dienen.
85Dass gemäß § 5a Clearingvertrag die Möglichkeit der Neuberechnung aufgrund von Nachmeldungen besteht, spricht nicht gegen das vorgenannte Auslegungsergebnis. Vielmehr handelt es sich um einen Fall der Selbstkorrektur.
86Auch die Regelung in § 3a Clearingvertrag, wonach Eigenrücknahmemengen bei Ist-Mengenmeldungen nur dann außer Betracht bleiben, wenn die vertraglichen Voraussetzungen nachweislich erfüllt sind, stellt das System nicht grundsätzlich in Frage. Vielmehr obliegt es dem unabhängigen Dritten, die vertraglichen Voraussetzungen zu überprüfen.
87b.
88Die Beklagte ist gegenüber Falschmeldungen nicht rechtlos gestellt.
89Der Ausschluss des Einwands der Falschmeldung im Rahmen der Ausgleichszahlung nimmt der Beklagten nicht die Möglichkeit, den möglichen Falschmelder, sofern die Beklagte diesen zu ermitteln vermag, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Diesen Anspruch kann sie aber nicht der Ausgleichsforderung der Gesellschaft entgegen setzen, mit der Folge, dass das Clearingsystem insgesamt außer Kraft gesetzt wird.
90Sofern die Beklagte an dem vereinbarten Ausgleichssystem des Clearingvertrags nicht mehr festhalten möchte, besteht die Möglichkeit der Kündigung gemäß § 7 Clearingvertrag. Soweit die Beklagte diesen Weg gemäß § 6 Abs. 7 VerpackV für ausgeschlossen hält, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift die Beteiligung an einer Gemeinsamen Stelle regelt. Diese Beteiligung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags bleibt von einer Kündigung des Clearingvertrages unberührt. Die Kündigung würde der Beklagten die Möglichkeit eröffnen, den Vertrag neu zu verhandeln, wenngleich in diesem Verfahren nicht deutlich geworden ist, wie ein interessengerechteres Ausgleichssystem aussehen sollte.
91Dass sich die Befürchtung der Beklagten verwirklicht, trotz der von ihr dargelegten Verpflichtung zur Teilnahme an einem Clearingsystem nach der Kündigung von einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen zu bleiben, erscheint fraglich. Immerhin zeigt das Verfahren 88 O 3/12, dass auch DSD als größter Systembetreiber das Clearingverfahren in der bisherigen Form bemängelt. Ungeachtet dessen kann die Beklagte auf von ihr als sinnvoll erachtete vertragliche Änderungen hinwirken.
923.
93Die Nebenforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Aufforderung durch den unabhängigen Dritten erfüllt die Anforderungen einer Rechnung gemäß § 286 Abs. 3 BGB.
94III.
95Die Widerklage ist unbegründet.
96Eine vertragliche Verpflichtung zur Benennung des System-Wirtschaftsprüfers trifft die Klägerinnen nicht. Grundsätzlich besteht auch kein entsprechendes Interesse der Vertragspartner, die System-Wirtschaftsprüfer ihrer anderen Vertragspartner zu erfahren. Ob eine vertragliche Nebenpflicht dann besteht, wenn dieser System-Wirtschaftsprüfer konkret in Anspruch genommen werden soll, weil er wegen Verfehlungen haftbar gemacht werden soll und kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte ein konkretes Fehlverhalten der System-Wirtschaftsprüfer der Klägerinnen nicht benannt hat. Soweit die Beklagte den Verdacht von Falschmeldungen hat, richtet sich dieser in erster Linie gegen die Vertragspartner und nicht gegen die System-Wirtschaftsprüfer.
97Es besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Prüfbescheinigung. Dass die Prüfbescheinigung vorliegt, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Dies ist im Übrigen Voraussetzung für die Aufforderung zum Ausgleich durch den unabhängigen Dritten. Die Formulierung der Prüfbescheinigung ist vorgegeben. Soweit es wiederum um die Namhaftmachung des Prüfers geht, gilt das Vorstehende.
98IV.
99Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
100Streitwert:
101861.524,00 € für die Klage,
10210.000,00 € für die Widerklage (2.500,00 € je Antrag
103
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