Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 541/12

Tenor

  • I Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,

1.         es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken,

das Mittel „A® B® 0,2%“ ohne arzneimittelrechtliche Zulassung gemäß §§ 21 ff. AMG in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

2.         der Klägerin Auskunft über den Umfang der unter Ziffer I.1. genannten Handlungen zu erteilen unter Angabe der Anzahl und Empfänger der verkauften Produkte, jeglicher Art und Ort der Bewerbung des Produkts sowie der Umsätze und Gewinne, die mit dem Produkt gemacht worden sind,

3.         an die Klägerin 1.667,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 zu zahlen.

  • II Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und/oder künftig entstehen wird.

  • III Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • IV Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und III. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1. 400.000,00 €, aus dem Tenor zu I.2. 40.000,00 € und hinsichtlich der Ziffern I.3. und III. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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