Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 31/13
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 04.01.2013 – 60 C 350/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 459,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1I.
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3II.
4Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
5Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten lediglich in Höhe von 459,60 € aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG zu. Nur insoweit gehören die geltend gemachten Mietwagenkosten zum erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 BGB.
6Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf; dabei ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen (vgl. etwa BGH, NJW 2011, 1947). Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet im Bereich der Mietwagenkosten der ortsübliche „Normaltarif“.
71.
8Soweit das Amtsgericht zur Schätzung jenes Normaltarifs im Rahmen des § 287 ZPO den „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden: „Schwacke-Liste“) als alleinige Schätzgrundlage herangezogen hat, liegt es in seiner Argumentation zwar auf der bisherigen Linie des 15. Zivilsenates des OLG Köln und der ihm folgenden Rechtsprechung der Kammer. Inzwischen hat der Senat mit Urteil vom 30.07.2013 (Az. 15 U 212/12) zur vorliegenden Problematik allerdings erneut Stellung genommen und schätzt den ortsüblichen Normaltarif nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr ausschließlich anhand der Schwacke-Liste, sondern anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (so etwa auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802; OLG Köln (11. Zivilsenat), Schaden-Praxis 2010, 396 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass beide Mietpreiserhebungen Schwächen aufweisen (hierzu näher etwa OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541) und eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels beider Listen nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet erscheint, diese Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Der geänderten Rechtsprechung des konzentriert für Mietwagenfälle zuständigen 15. Zivilsenates des OLG Köln schließt sich die Kammer im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung an. Dies soll insbesondere der Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung im hiesigen Gerichtbezirk dienen.
9Die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geboten. Jedenfalls durch die Kombination beider Listen ist eine geeignete Grundlage für die Schadensschätzung gegeben. Auch der Bundesgerichtshof hat eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels beider Listen grundsätzlich für rechtsfehlerfrei erachtet (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 823). Zudem ist nicht ersichtlich, dass die von einem Sachverständigen anzuwendenden Erhebungsmethoden denen der Fa. EurotaxSchwacke und/oder des Fraunhofer-Instituts überlegen wären und ihm die verlässlichere Ermittlung nicht der heutigen, sondern der damaligen Mietwagenpreise in der betreffenden Region besser möglich wäre. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmen erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die jeweiligen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste hergeleitet werden (so auch OLG Köln, Urteil v. 30.07.2013, Az. 15 U 212/12). Hinzu kommt, dass sich das Amtsgericht im vorliegenden Fall eingehend und mit zutreffenden Erwägungen damit auseinandergesetzt, warum die beklagtenseits eingereichten Internetangebote ebenso wenig wie die Gutachten der Sachverständigen A und Dr. C3 hinreichenden Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste zur Schadensschätzung begründen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die in dem amtsgerichtlichen Urteil ausgeführten Aspekte stehen ebenso einer Erschütterung der Kombination beider Listen als geeignete Schätzungsgrundlage entgegen.
102.
11Der Kammer hat die konkrete Berechnung des auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste zu ermittelnden Normalpreises – entsprechend dem Urteil des 15. Zivilsenates des OLG Köln vom 30.07.2013 (a.a.O) – anhand der folgenden Parameter vorgenommen:
12Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, da es für die ortüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (vgl. BGH, Vers 2010, 683 ff.). Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel.
13Für die Berechnung ist ferner - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird.
143.
15In der vorliegenden Konstellation ist ein Zuschlag von 20 % auf den Normalpreis für unfallbedingte Mehraufwendungen zuzusprechen. Zwar ist allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug angemietet wurde, nicht ausreichend, um einen pauschalen Aufschlag zu rechtfertigen. Jedoch vermag der Umstand, dass der Geschädigte bei Anmietung die Miete nicht im Voraus bezahlen und auch keine Kreditkarte als Sicherheit einsetzen konnte, die Annahme einer unfallbedingten Mehrleistung des Vermieters zu begründen (vgl. LG Köln, Urt. v. 07.03.2012, 9 S 319/11, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09U = NJW 2011, 1947). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.09.2012 (Bl. 119) letztlich unwidersprochen vorgetragen, dass sie nicht im Besitz einer Kreditkarte ist und eine Vorfinanzierung der Miete nicht möglich war. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Anmietung „eilbedürftig“ erfolgte.
164.
17Hinzuzurechnen sind grundsätzlich weitere im Mietwagengeschäft typische und deswegen ebenfalls als Preisbestandteil ersatzfähige „Nebenkosten“, sofern sie erforderlich und tatsächlich angefallen sind. In Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste kann für die Schadensschätzung insoweit allein auf die in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste angegebenen Brutto-Werte zurückgegriffen werden.
18Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts ist vorliegend jedoch kein weiterer Zuschlag auf die Listenwerte wegen einer „Haftungsreduzierung“ vorzunehmen. Die Kosten für eine Kaskoversicherung sind – ausweislich der Angaben in den Editorials der Ausgaben ab 2010 der Schwacke-Liste – nunmehr in die Endpreise eingepreist. Wie sich aus der „Lesehilfe“ auf S. 13 ergibt, ist hierbei eine „üblicherweise bei 500,00 €“ liegende Selbstbeteiligung berücksichtigt. Die vorliegende Haftungsreduzierung auf 500,- € Selbstbeteiligung entspricht somit dem in dem arithmetischen Mittel bereits vorgesehenen Wert.
195.
20Das Amtsgericht hat zutreffend keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorgenommen, da unstreitig ein Fahrzeug aus einer geringeren Klasse angemietet wurde.
216.
22Unter Zugrundelegung der zuvor dargelegten Prämissen ergibt die Berechnung im konkreten Fall einen Betrag in Höhe von 1.174,60 €, der sich wie folgt zusammensetzt:
23Ausgangsdaten | |
Schadensjahr | 2012 |
PLZ der Autovermietung | 40721 |
Fahrzeugklasse des Ersatzwagens | 7 |
Tage der tatsächlichen Anmietung | 13 |
Berechnung des Normalpreises | |
Fraunhofer (Tagespreis) | 49,44 € |
Schwacke (Tagespreis; arithm. Mittel) | 101,15 € |
arithm. Mittel Schwackhofer (Tagespreis) | 75,30 € |
Normalpreis für Anmietung (§ 287 ZPO) | 978,84 € |
SB-Reduzierung unter 500,- € (ab 2011) | 0,00 € |
abzgl. ersparte Eigenaufwendungen (4%) | 0,00 € |
zzgl. 20 % Aufschlag für Unfalltarif | 195,77 € |
Summe (brutto) | 1.174,60 € |
abzgl. Zahlung | -715,00 € |
Rest | 459,60 € |
Abzüglich der vorgerichtlich bereits gezahlten 715,- € verbleibt ein Restbetrag von 459,60 €.
25III.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
27IV.
28Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Die nunmehr vorgenommene Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste wurde höchstrichterlich bereits gebilligt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 823). Ansonsten betrifft der Rechtsstreit lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall.
29Streitwert für das Berufungsverfahren: 635,76 €
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- § 115 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 60 C 350/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 212/12 2x
- 9 S 319/11 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 300/09 1x (nicht zugeordnet)