Teilurteil vom Landgericht Köln - 37 O 190/13

Tenor

 1.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 22.11.2012 in Bergisch Gladbach verstorbenen I1, geboren am 02.10.1946, zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das insbesondere umfasst:

a)      den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war;

b)      alle beim Erbfall vorhandenen Sachen, Forderungen, Gesellschafts- und Erbanteile des Erblassers;

c)      alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte sowie alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an Dritte während der letzten 10 Jahre vor seinem Tod sowie alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, bei denen er sich ein Nutzungsrecht vorbehielt (§ 2325 BGB).

              2.

              Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

              3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €.


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