Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 309/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.
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T A T B E S T A N D:
2Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur wegen einer wirtschaftlich fehlgeschlagenen Fondsbeteiligung auf Schadensersatz in Anspruch.
3Der Kläger beteiligte sich am 11.01.2005 mit 35.000 EUR zzgl. 5% Agio an der C3 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, von denen der Kläger plangemäß eine Bareinlage von 70% erbrachte sowie das Agio zahlte. Der Beklagte fungierte für diese als Mittelverwendungskontrolleur. Der Beklagte stellte dem Anleger für die Einzahlung einen Überweisungsbeleg mit im Einzelnen streitigen Inhalt zur Verfügung.
4Nach § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages, der als Teil des Prospektes abgedruckt ist, sollten die Mittel auf ein Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden, über das ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt ist (Anlage K2). Es ist von einer unwiderruflichen Verfügungsberechtigung die Rede. Weiter heißt es in § 5 des Gesellschaftsvertrages, dass die Einzahlung der Einlage auf ein Treuhandkonto erfolgen soll.
5Mit Antrag vom 17.01.2005 eröffnete der Beklagte ein Geschäftsgirokonto bei der S-Bank. Als Kontoinhaber war die Firma C3 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG angegeben. Auch für die Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung wurde auf den „Kontoinhaber“ verwiesen und auf die Handelsregisternummer der Fondsgesellschaft. Auf der Unterschriftenkarte zum Girovertrag unterschrieb alleine der Beklagte als Zeichnungsberechtigter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kontoeröffnungsantrages wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
6Ausweislich der Beitrittserklärung war die Einlage auf das Konto der C3 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bei der S-Bank zu überweisen (Anlage K1), bei dem es sich um eben jenes Konto handelte.
7Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur auf Schadensersatz in Anspruch. Mit der Klage begehrt er im Antrag zu 1. die Rückzahlung der Einlage von 24.500,00 EUR und des Agios, einen entgangenen Gewinn von zwei Prozent für eine Alternativanlage und im Antrag zu 4. vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
8Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem Geschäftsgirokonto nicht um ein Treuhandkonto. Weil Kontoinhaberin die Fondsgesellschaft, nicht der Beklagte gewesen sei, habe die Gefahr bestanden, dass die Fondsgesellschaft die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder aber ohne dessen Zutun Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte auf Änderungen der vertraglichen Gestaltung hinwirken oder aber auf die vom Prospekt abweichende Handhabung hinweisen müssen.
9Zur Verjährung ist der Kläger der Ansicht, dass ihm nicht zugemutet werden könne, bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung jeden Aspekt der umfangreichen vertraglichen Konstruktion vollständig zu erfassen. Im Übrigen hätte es sich trotz der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft um ein Treuhandkonto in Gestalt der Ermächtigungstreuhand handeln können.
10Erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet der Kläger, wie bei dem Anleger in dem Verfahren LG Köln - 15 O 371/14 -, der unstreitig eine Beteiligung an der C1 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG gezeichnet hatte und ebenso bei einem weiteren Anleger an der C2 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, müsse auch dem Kläger hier vom Beklagten für die Einzahlung ein Überweisungsbeleg zur Verfügung gestellt worden sein, in dem als Begünstigter nach Nennung der jeweiligen Nummer der Fondsgesellschaft die Formulierung "C KG Th. F" vorgegeben gewesen; "Th." bedeute Treuhänder. Er ist der Ansicht, auch deshalb habe der Anleger nicht erkennen können, dass der Beklagte nicht wie vorgesehen ein Treuhandkonto eingerichtet habe.
11Der Kläger beantragt sinngemäß,
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1. den Beklagten zu verurteilen an ihn 30.798,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus seiner Beteiligung an der C3 Kino Beteiligung GmbH & Co. KG im Nominalwert von 35.000,00 EUR freizustellen;
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3. die Verurteilung zu Ziffern 1. und 2. jeweils Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an der Beteiligung an der C3 Beteiligung GmbH & Co. KG im Nominalwert von 35.000,00 EUR erfolgend;
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4. die Beklagte zu verurteilen, an sie ihn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 EUR zu zahlen;
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5. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 3. im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte ist der Ansicht, er sei unabhängig von der Nennung der Fondsgesellschaft Kontoinhaber geworden, weil er alleiniger Zeichnungsberechtigter war. Er behauptet, er habe tatsächlich auch sämtliche Verfügungen alleine ausgeführt.
21Zur Verjährung ist er der Ansicht, dem Kläger habe es jedenfalls aufgrund der Angabe in der Beitrittserklärung klar sein müssen, dass das Geld auf ein Konto gezahlt werde, das auf den Namen der Fondsgesellschaft lief.
22Der Beklagte behauptet zur Frage der Überlassung von Überweisungsvordrucken an die jeweiligen Anleger, er könne aufgrund einer DATEV-Systemumstellung nicht mehr nachvollziehen, dass auch den Anlegern bei der C3 Beteiligung GmbH & Co. KG ein Überweisungsvordruck mit der Eintragung "Th. F" vorgelegt worden sei. Er ist der Ansicht, der Schluss von einem Anleger bei der C1 Beteiligung GmbH & Co. KG auf Anleger bei einer anderen C Beteiligung GmbH & Co. KG sei nicht gerechtfertigt; die Übersendung eines Überweisungsträgers mit dem behaupteten Inhalt ihm gegenüber müsse der Kläger beweisen.
23Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
24E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
25Die Klage ist nicht begründet.
26Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
27Weil die Klage ausdrücklich nur auf die Verletzung des Vertrags über die Kontrolle der Mittelverwendung gestützt wird und nicht etwa auch auf Grundsätze der Prospekthaftung, kommt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Pflichten aus dem bezeichneten Vertrag als Anspruchsgrundlage § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht.
28Nach dem Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung war der Beklagte verpflichtet, sämtliche eingehenden Anlagegelder, sei es von Direktkommanditisten, sei es von Treugebern, auf ein von ihm eröffnetes, auf ihn lautendes Konto einzuzahlen, über das alleine er verfügungsberechtigt war. Das ergibt sich aus § 2 Ziff. 1 und 2 des Vertrags. Aus beiden Regelungen ist eindeutig erkennbar, dass es sich bei dem Konto um ein eigenes Konto des Beklagten handeln musste. Bereits die Wortwahl „das Treuhandkonto des Treuhänders“ weist hierauf zwingend hin. Auch die vom Vertrag vorgegebene unwiderrufliche Verfügungsberechtigung zeigt, dass eine andere rechtliche Ausgestaltung des Kontos nicht in Betracht kommen sollte. Alleine dieses Verständnis der vertraglichen Regelung erfüllt den Zweck der Vereinbarung, eine vom Beklagten eigenverantwortlich vorgenommene Kontrolle der Mittelverwendung nach § 3 des Vertrags sicherzustellen.
29Der Beklagte hat gegen diese Pflicht verstoßen, indem er - in Ausübung seiner Vertretungsmacht für die Gesellschaft - das Konto für diese und unter deren Firma eröffnete. Daraus ergab sich die Möglichkeit, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihn aus seiner Verfügungsbefugnis entließ und selbst Dispositionen über den Kontobestand traf. Darüber hinaus stand das Konto Pfändungen von Gläubigern der Gesellschaft offen. Ob die Anleger oder der Beklagte aufgrund dessen Treuhänderstellung die rechtliche Möglichkeit gehabt hätten, hiergegen nach § 771 ZPO vorzugehen (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 771 Rn. 14; Karsten Schmidt/Brinkmann in: MünchKomm ZPO, 4. Aufl. 2012, § 771 ZPO Rn. 24 ff.), kann dahinstehen, weil alleine die rechtliche Zuordnung des Kontos zur Gesellschaft die Gefahr faktischer Störungen des Geschäftsbetriebs durch Pfändungen mit sich brachte, was nach der Intention der vertraglichen Regelung ebenfalls vermieden werden sollte.
30Der Kläger kann im eigenen Namen einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz gegen den Beklagten geltend machen, weil der Vertrag zu seinen Gunsten Schutzwirkungen entfaltet.
31Anders als in dem der Entscheidung OLG München, Urt. v. 03.02.2009 – 5 U 2760/08, BeckRS 2009, 05025, zugrunde liegenden Sachverhalt haben hier die Parteien des Vertrags nicht vereinbart, dass es sich um einen Vertrag zugunsten der Anleger handelt. Es liegt jedoch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger vor. Denn diese sind, unabhängig davon, ob es sich um Direktkommanditisten handelt oder um Treugeber, in die vertraglichen Obhuts- und Sorgfaltspflichten des Beklagten einbezogen. Die gesamte Vertragskonstruktion macht nur Sinn, wenn die Anleger bei einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Pflichten einen unmittelbaren Ersatzanspruch gegen diesen erwerben (vgl. BGH, Urt. 14.06.2012 - IX ZR 145/11).
32Der Beklagte hat aber durch seinen Fehler keinen Schaden der Anleger herbeigeführt. Das richtige Verhalten des Beklagten hätte darin gelegen, das Konto für sich und auf seinen Namen zu eröffnen. Daneben sind in der Rechtsprechung Fälle entschieden worden, in denen dem Treuhänder vorgeworfen wurde, er habe die Anleger nicht auf die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben hingewiesen (BGH, Urt. v. 24.07.2003 - III ZR 390/02; BGH, Urt. v. 22.03.2007 - III ZR 98/06). Das hat vorliegend keine Bedeutung. Der Beklagte hat die vertragliche Pflicht bereits dadurch verletzt, dass er selbst als Vertreter der Gesellschaft für diese das Konto eröffnete. Daneben haben Hinweispflichten kein eigenständiges Gewicht. Im Übrigen wäre zu erwägen, ob einer Hinweispflicht nicht durch die eindeutige Angabe im Zeichnungsschein von Seiten der Gesellschaft genüge getan worden ist.
33Die danach alleine maßgebliche Handlungsalternative führt nicht zur Annahme eines Schadens bei den Anlegern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Das gilt in gleicher Weise, wenn der Anleger infolge einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere erworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Einklang stehen (BGH, Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 170/04). In einem solchen Fall steht dem Anleger nicht nur ein Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zu; vielmehr kann er Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Erworbenen (BGH, Urt. v. 09.05.2005 - II ZR 287/02). Abzugrenzen ist diese Fallkonstellation von Fällen, in denen es nicht bereits durch den Erwerb zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage gekommen ist, sondern lediglich zum Eintritt einer risikobehafteten Situation (BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 24). Darauf aufbauend hat OLG München (a.a.O.) in einer vom ihm entschiedenen Sache den Eintritt eines Vermögensschadens für den - hier nicht vorliegenden - Fall angenommen, dass infolge fehlerhaften Vorgehens des Mittelverwendungskontrolleurs, der ein auf sich selbst und auf die Geschäftsleitung laufendes „Und-Konto“ eröffnet hatte, von Anbeginn an eine Zugriffsmöglichkeit der Geschäftsleitung auf das Konto bestand und auch genutzt wurde.
34Vorliegend war demgegenüber der Beklagte alleiniger Unterschriftsberechtigter. Es bedurfte mithin eines gegen § 5 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags verstoßenden Zugriffs der Geschäftsleitung, um den Beklagten aus seiner Treuhänderstellung und seinen Kontrollmöglichkeiten zu verdrängen. Auch Zugriffe von Gläubigern mussten zunächst stattfinden, bevor sie sich auf die Vermögenslage der Anleger tatsächlich auswirkten. Ihre erste Wirkung hätte zudem lediglich zu Zahlungsverboten nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO geführt, nicht hingegen zu einem unmittelbar eintretenden Vermögensverlust.
35Dem steht die Erwägung nicht entgegen, bei sofortiger Weiterveräußerung des Anteils sei denkbar gewesen, dass ein kritischer Erwerber die Abweichung des Beklagten vom Mittelverwendungskontrollvertrag zum Anlass nahm, einen Preisabschlag zu fordern. Darin läge eine gänzlich andere Schadensberechnung.
36Nach alledem ist hier durch die fehlerhafte Ausgestaltung des Kontos nur eine erhöhte Risikolage eingetreten, nicht hingegen ein bereits mit der Einzahlung eingetretener Schaden der Anleger. Ein Fehlverhalten des Beklagten bei der Mittelverwendungskontrolle selbst steht ohnehin nicht in Rede.
37Eine für den geltend gemachten Schaden ursächliche Pflichtverletzung und damit die Entstehung des Schadensersatzanspruches unterstellt, wäre dieser zudem bereits seit dem 31.12.2008 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung richtet sich bei der nach dem 31.12.2003 erfolgten Beteiligung nach den allgemeinen Vorschriften; § 51a WPO in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung findet keine Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2013 - III ZR 294/11).
38Der Beginn der Verjährungsfrist ist gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB bereits mit der Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung im Jahr 2005 anzunehmen, weil in dieser Urkunde auf die Inhaberschaft des Kontos deutlich hervorgehoben hingewiesen wurde.
39Will man daraus nicht auf eine Kenntnis des Anlegers von der Abweichung des Klägers vom Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung schließen, so liegt doch zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Diese setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 28). Davon ist auszugehen, weil der Hinweis in der Urkunde deutlich hervorgehoben war, der Anleger die Einlage auf dieses Konto einzahlte und es sich damit ohne juristische Wertung aufdrängte, dass der Beklagte kein auf ihn lautendes Konto eingerichtet hatte.
40Der Kläger hat die Beitrittsvereinbarung mit dem Hinweis, dass die Einlage auf das Konto der „C3 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ zu überweisen ist, nicht nur unterzeichnet, sondern er hat in der Folge auch danach gehandelt. Auch wenn der Kläger als juristischer Laie mit den Einzelheiten eines Treuhandkontos nicht vertraut sein muss, so drängt es sich auf, dass ein Konto, das als solches der Fondsgesellschaft bezeichnet wird, kein Konto des Treuhänders ist. Dass auch bei Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft gleichwohl ein Treuhandkonto in Gestalt einer Ermächtigungstreuhand hätte bestehen und deshalb alleine aus der Kontoinhaberschaft die prospektwidrige Gestaltung nicht habe abgeleitet werden können, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Denn der damit erhobene Vorwurf, dass die bestehende Treuhandabrede zwischen dem Beklagten und der Fondsgesellschaft womöglich nicht als Vollrechtstreuhand ausgestaltet war, weil nämlich die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war, ergab sich wie dargelegt bereits aus den bei Zeichnung bekannten Angaben.
41Mit dieser Bewertung wird dem Anleger auch kein zu hohes Maß an sachgedanklichem Mitbewusstsein und Rechtsverständnis abverlangt. Der Anleger war nicht gehalten, jeden Aspekt des Prospektes zu prüfen. Der Kläger hebt aber selbst hervor, dass die Mittelverwendungskontrollabrede in der Ausgestaltung, wie sie im Prospekt nebst Anlagen beworben wurde, für ihn ein ausschlaggebender Gesichtspunkt für die damalige Anlageentscheidung gewesen sein soll, sich an dem Fonds zu beteiligen. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass er die einschlägigen Prospektpassagen geprüft hat. Sollten ihm die Einzelheiten hingegen unbekannt gewesen sein und er das Geld sehenden Auges auf ein Konto der Fondsgesellschaft überwiesen haben, so müsste davon ausgegangen werden, dass es für seine Anlageentscheidung auch nicht von Bedeutung war, dass das Geld auf ein Konto der Fondsgesellschaft gelangte.
42Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass dem Anleger nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er den Prospekt nicht durchliest (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 30). Es geht hier nicht um die Kenntnisnahme des Klägers von dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle, sondern um die Kenntnis von dem Sachverhalt, der sich als Abweichung des Beklagten von diesem Vertrag darstellt. Wenn dem Anleger dieser Umstand gleichgültig war, ließ er in Bezug auf die Mittelverwendungskontrolle selbst geringste Ansätze eigenüblicher Sorgfalt außer Betracht, eben weil er dem Punkt keine Beachtung schenkte. Rechtliche Wertungen sind für das Merkmal der Kenntniserlangung nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 29.01.2008 - XI ZR 160/07, Rn. 26). - Diese Erwägung trägt zudem die Annahme, dass die Einzelheiten der Kontoführung für die Anlageentscheidung des Anlegers nicht ursächlich gewesen sind, weil sie ihn nicht interessiert haben.
43An dieser Bewertung ändert sich schließlich nichts, falls auch dem Kläger zur Einzahlung durch den Beklagten ein Überweisungsträger mit der Angabe in der Empfängerbezeichnung "Th. F" verwendet worden wäre. Zunächst entspricht es nicht unbedingt allgemeinem Sprachgebrauch, diese Angabe als "Treuhänder F" zu verstehen. Dieses Verständnis unterstellt hätte sich für den Anleger nicht der unzutreffende Eindruck ergeben, dass es sich um ein auf den Beklagten lautendes Konto gehandelt hätte, sondern nur zutreffend, dass der Beklagte als Treuhänder über das Konto verfügungsberechtigt war. Hätte der Anleger demgegenüber zu Unrecht angenommen, dass es sich um ein Konto des Beklagten handelte, so hätte er angesichts der identischen Kontonummer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Unterschied zur Angabe im Zeichnungsschein bemerken und bei Zweifeln nachfragen müssen. Danach bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob sich der Beklagte zum Inhalt der von ihm überlassenen Vordrucke der Sache nach mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO erklären durfte. Dies würde erheblichen Vortrag des Klägers voraussetzen, an dem es hier schon deshalb fehlt, weil der dem Vortrag allein zu Grunde liegende Schluss von dem bei anderen Anlagen verwendeten Vordruck auf die streitgegenständliche Beteiligung keine logische Grundlage hat.
44Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
45Streitwert:
46Klageantrag zu 1. 26.250,00 EUR
47Klageantrag zu 2. + 8.400,00 EUR
48zusammen: 34.650,00 EUR
49Der geltend gemachte entgangene Zinsgewinn wirkt sich beim Klageantrag zu 1. nicht auf den Streitwert aus, vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10. Beim Klageantrag zu 2. sind von der offenen Zeichnungssumme 80% in Ansatz gebracht worden.
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