Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 13/15

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

das Zeichen „H1“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Suchwortvorschlägen zu benutzen, wenn dies geschieht wie im August 2014 auf der Webseite www.B1.de mittels Kombination des Suchbegriffs „H1“ bzw. „H1“ mit den Suchwortvorschlägen

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wie nachstehend wiedergegeben:

-Es folgt eine zweiseitige Bilddarstellung.-

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang auf der Webseite www.B1.de Handlungen der im Tenor zu I. bezeichneten Art begangen wurden, wie viele Nutzer ihrer Suchfunktion aufgrund dieser Handlungen zu (nicht von der Klägerin stammenden) Warenangeboten geleitet wurden, um welche Warenangebote welches Anbieters zu welchem Preis es sich dabei genau handelte, und wie viele der betroffenen Nutzer welche der solchermaßen angebotenen Waren tatsächlich zu welchem Preis gekauft haben.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 zu zahlen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 20.000,00 €, hinsichtlich der Auskunft 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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