Beschluss vom Landgericht Köln - 82 O 2/16
Tenor
1. Die beim Landgericht Köln geführten Verfahren
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werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Führend ist das Verfahren 82 O 2/16.
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2. Zum gemeinsamen Vertreter nach § 6 Abs. 1 SpruchG wird bestimmt:
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33. Gemäß § 7 Abs. 1 SpruchG wird der Antragsgegnerin eine Frist von 8 Wochen gesetzt zur Stellungnahme zu den Anträgen sämtlicher Antragsteller. Die Frist läuft ab dem Ende der Antragsfrist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG.
44. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 7 Abs. 3 SpruchG binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses bei Gericht einzureichen:
54.1. den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär;
64.2. den Prüfbericht über die Angemessenheit der Abfindung;
74.3. die Arbeitspapiere der Prüfberichte, soweit sie ihr vorliegen.
85. Nach § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 SpruchG sind Abschriften der vorgenannten Unterlagen zu Ziffer 4. binnen gleicher Frist unmittelbar und kostenlos zu erteilen an:
95.1. Sämtliche Antragsteller, die dies beantragt haben;
105.2. Gemeinsamen Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre.
116. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, an welchem Tag die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht worden ist und damit gemäß § 10 HGB als bekannt gemacht gilt.
127. Die Antragsgegnerin hat unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 SpruchG binnen 3 Wochen ab Zugang darzulegen, in welchen Blättern oder elektronischen Medien öffentliche Bekanntmachungen nach dem Statut der Gesellschaft zu erfolgen haben.
138. Soweit die Antragsberechtigung der Antragsteller von der Antragsgegnerin bestritten werden sollte, ist von den Antragstellern binnen 3 Wochen ab Zugang des entsprechenden Schriftsatzes der Antragsgegnerin ein Nachweis in Form einer unterzeichneten Bankbestätigung vorzulegen. Nicht unterzeichnete Kontoauszüge sind dann unzureichend, selbst wenn diese anwaltlich beglaubigt sind.
149. Für den gemeinsamen Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der für die Antragsgegnerin bestimmten Frist.
1510. Entsprechend § 184 Abs. 1 ZPO wird angeordnet, dass die Verfahrensbeteiligten mit Sitz/Wohnort im Ausland innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Verfahrensbevollmächtigten bestellen. Die Verfahrensbeteiligten werden für den Fall, dass sie keinen Zustellungsbevollmächtigten benennen, darauf hingewiesen, dass spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
1611. Akteneinsicht kann nach Terminabsprache mit der Geschäftsstelle genommen werden.
1712. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, dem Gericht binnen drei Wochen ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen, falls sie mit einer elektronischen Übermittlung von Schriftstücken einverstanden sind.
1813. Die Verfahrensbeteiligten werden ferner gebeten, Abschriften zu ihren schriftlichen Eingaben zur Sache in ausreichender Anzahl für sämtliche Verfahrensbeteiligten beizufügen. Soweit Abschriften in ausreichender Zahl nicht beigefügt werden, werden diese vom Gericht auf Kosten der Einsender angefertigt. Von der Beifügung von Abschriften in ausreichender Anzahl für sämtliche Verfahrensbeteiligten kann dann abgesehen werden, wenn Abschriften an andere Verfahrensbeteiligte unmittelbar per E-Mail übersendet worden sind und dies dem Gericht mitgeteilt wird. Zu diesem Zweck wird das Gericht einen E-Mail-Verteiler erstellen und an die Verfahrensbeteiligten übersenden. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, von der Versendung per E-Mail vorrangig Gebrauch zu machen, um den Aufwand für alle Verfahrensbeteiligten und das Gericht gering zu halten.
1914. Termin zur mündlichen Verhandlung wird nach dem Eingang der Antragserwiderung bestimmt werden.
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