Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 373/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin arbeitet unter ihren Künstlernamen „N“ als Discjockey, betreibt eine Künstleragentur und eine „Facebook“-Fanseite unter ihrem Künstlernamen, auf welcher diverse Fotos der Klägerin zu sehen sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 und B2 Bezug genommen. Sie ist mit dem C a.D. Herrn X befreundet, hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt mit Herrn X eine (Paar-)Beziehung oder ein intimes sexuelles Verhältnis.
3Die Beklagte zu 1 ist eine Film- und TV- Produktionsgesellschaft und produziert unter anderem die TV-Sendung „C“. Die Beklagte zu 2 ist eine hundertprozentige Tochter der TU Media SE und Veranstalterin und Lizenzinhaberin des TV-Senders „T“.
4In der TV-Sendung „C“ vom 06.06.2013, die von über einer halben Million Zuschauern verfolgt wurde, machte der Moderator, Herr Z, mehrere Kommentare über die vermeintliche Beziehung der Klägerin zu Herrn X, die zu diesem Zeitpunkt Gegenstand der aktuellen Medienberichterstattung u.a. der Zeitschrift „Y“ und der „K“-Zeitung war. Gleichzeitig wurde ohne Einwilligung der Klägerin ein Ausschnitt einer Zeitung mit ihrem Bildnis gezeigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K2a Bezug genommen. Diese Sendung wurde insgesamt dreimal, u.a. am 19.08.2013 und am 23.12.2013, auf den Pay-TV Sender T Fun, wiederholt. Ferner sind alle „C“-Folgen auf der Videoplattform www.anonym1.de abrufbar. Schließlich fand sich der streitgegenständliche Ausschnitt – insofern streitig - auf den Internetseiten www.anonym2.de und www.anonym.ch. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
5Die Klägerin nahm die Betreiberin der Webseite www.anonym2.de nach Kenntnisnahme des Ausschnitts im November 2014 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch.
6Am 17.11.2014 gab die Beklagte zu 1 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Ferner wurden alle Internetbeiträge entfernt und der streitgegenständliche Ausschnitt aus der „C“-Folge herausgeschnitten.
7Am 18.11.2014 gab die Beklagte zu 2 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2015 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 10.000 EUR bis zum 15.01.2015.
9Die Klägerin behauptet, über ihre berufliche Tätigkeit hinaus und insbesondere mit ihrem Privatleben nicht in der Öffentlichkeit zu stehen. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagten ihr eine (Paar-)Beziehung und ein intimes sexuelles Verhältnis mit Herrn X vor einem Millionenpublikum unterstellten, indem der Moderator äußere, Herr X habe eine neue Freundin, eindeutige Stoßbewegungen mit seinen Armen und seinem Körper mache und behaupte, Herr X habe der Klägerin „angeblich schon seinen Großburgwedel gezeigt.“. Der Umstand einer Beziehung betreffe jedoch - unabhängig von der Wahrheit - ihre Privatsphäre und das vermeintliche Bestehen eines sexuellen Verhältnisses ihre Intimsphäre, welche schwerwiegend verletzt würden und die Kunst- und Meinungsfreiheit der Beklagten überwögen, da die Äußerungen der Beklagten keine Meinungsäußerung transportierten, sondern auf unwahren Tatsachenbehauptungen und Gerüchten beruhten. Durch diese Äußerungen gingen die Beklagten zudem über die Ausgangsberichterstattungen hinaus, da über ihr mangelndes Allgemeinwissen, die Zukunftsaussichten der vermeintlichen Paarbeziehung und das Sexualleben der Beteiligten spekuliert werde. Obwohl sie sich – unstreitig – nur einige wenige Male privat mit Herrn X zu Spaziergängen verabredet hatte, werde sie unter unzulässiger Veröffentlichung ihres Bildnisses, das sie – unstreitig - nur zur Bewerbung ihrer beruflichen Tätigkeit anfertigen ließ, sowie unter Nennung ihrer beruflichen Tätigkeit und ihres Wohnortes aus ihrer Anonymität gerissen, gleichwohl ein öffentliches Interesse – so meint sie - an ihrem Privatleben nicht bestehe. Auch wenn sie erst verhältnismäßig spät von dem streitgegenständlichen Beitrag erfahren habe, sei davon auszugehen, dass die Ausstrahlung des Ausschnittes zumindest dafür mitursächlich gewesen sei, dass sie auf ihr vermeintliches Verhältnis mit Herrn X und auf Veranstaltungen mehrfach höhnisch mit „Frau X“ angesprochen worden sei, dass über sie behauptet worden sei, sie sei als „Escort“-Dame tätig, und dass sie von einem Fotografen in einer Strandbar fotografiert worden sei.
10Die Klägerin beantragt mit am 5.10.2015 bei Gericht eingegangener Klage,
11die Beklagten zu 1 und zu 2 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber nicht unter 10.000,- EUR liegen sollte.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten sind der Auffassung, dass die tatsächliche Identität der Klägerin durch den streitgegenständlichen Beitrag nicht verletzt werde, da in diesem allein ein Foto der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als DJane sowie die Bezeichnung DJane verwendet worden seien und es in der Region Hannover zahlreiche DJanes gebe.
15Ferner sind sie der Meinung, dass für den Durchschnittsrezipienten deutlich erkennbar sei, dass durch den streitgegenständlichen Beitrag ein in anderen Medien berichtetes Ereignis auf satirische Weise thematisiert werde. Hierbei werde für den Zuschauer deutlich, dass es sich nicht um wahrheitsgetreue Aussagen oder Tatsachenbehauptungen zu einer vermeintlichen Beziehung oder einem sexuellen Verhältnis handele, sondern vielmehr um eine pointierte, ironische und nicht ernst gemeinte Stellungnahme zu der bildlich wiedergegebenen Schlagzeile. Anders als bei den Ausgangsberichterstattungen stünde hierbei schon mangels Erwähnung ihres Namens oder sonstiger identifizierender Merkmale nicht die Präsentation einer vermeintlichen Sensation und die Befriedigung der Neugier der Leser an Details über das Privatleben der Klägerin im Vordergrund, sondern eine überspitzte, ironisch-satirische Auseinandersetzung mit der eingeblendeten Schlagzeile, bei der es nur beiläufig um die Klägerin gehe. Im Vordergrund ständen vielmehr der ehemalige C und dessen seinerzeit in der Öffentlichkeit thematisierte politische Affären, die kritisiert würden. Eine Bezugnahme auf die Klägerin – insbesondere als Privatperson – und ihre vermeintlichen Zukunftspläne sei demgegenüber nicht erfolgt. Auch die seitens des Moderators aufgeführte Tanzeinlage sei keine sexuelle Anspielung, sondern - wie sich seinem anschließenden Kommentar entnehmen lasse - die Darstellung derjenigen Tanzeinlage, für die der Sänger des Titels „A“, Herr F, bekannt sei.
16Sie sind ferner der Auffassung, dass eine spürbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin schon deswegen nicht ersichtlich sei, da sie erst nahezu eineinhalb Jahre nach Ausstrahlung des Beitrages aufgrund – so behaupten die Beklagten - einer eigenen Recherche hiervon Kenntnis erlangte, ohne dass es zu substantiiert vorgetragenen Konsequenzen gerade aufgrund dieses Beitrags gekommen sei. Schließlich sind die Beklagten der Meinung, dass eine Geldentschädigung auch aufgrund des fehlenden schweren Verschuldens und der umgehenden Abgabe von Unterlassungsverpflichtungserklärungen ausscheide.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unbegründet.
20Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG i.H.v. 10.000,- EUR.
21Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029).
22Ferner darf es keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit geben. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und K-Berichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 120). Bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Denn die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen.
23Zudem muss den Verletzer ein Verschulden treffen. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich (Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 115 m.w.N.). Andererseits kann sich aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben (BGH, NJW 1996, 1131) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist.
24Schließlich bedarf es eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Gewährung einer Geldentschädigung. Ein solches liegt dann vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet; ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 128). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, NJW 1996, 1131). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH, NJW 1996, 985).
25Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
26Denn es fehlt zumindest an einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.
27Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 171 - Roman „Esra“, m.w.N.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt – wie eingangs dargestellt - vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).
28Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar zu beachten, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch den streitgegenständlichen Beitrag rechtswidrig verletzt wird.
29Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und des BGH umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BVerfG, NJW 1973, 609; NJW 1973, 1226; BVerfG, NJW 2011, 740; BGH, NJW 1996, 1128; NJW 2004, 762; NJW 2011, 744 jew. m.w.N.).
30Nach diesen Grundsätzen verletzt die beanstandete Wort- und K-Berichterstattung die Klägerin rechtswidrig in ihrer Privatsphäre.
31Denn in dem von den Beklagten produzierten und veröffentlichten Beitrag wird der Klägerin entgegen der Wahrheit eine intime Beziehung zu Herrn X unterstellt. Dies folgt nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten bereits aus den einleitenden Worten des Moderators, Herr X habe eine neue Freundin.
32Diesen Beitrag muss die Klägerin aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen auch nicht hinnehmen.
33Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2004, 762; NJW-RR 2008, 913). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, NJW 2005, 2844; NJW 2010, 760).
34Hier sind das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 und 3 GG geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen, wobei es dahinstehen kann, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Beitrag um Satire handelt. Denn selbst wenn man dies unterstellte, würde das Allgemeine Persönlichkeitsrecht die Kunstfreiheit überwiegen.
35Für die juristische Bestimmung des Umfangs der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Definition der Kunst nicht möglich ist. Insbesondere muss der die Kunstfreiheit gewährleistende Staat auf alles Qualitativ-Wertende verzichten, damit nicht über die Definition der Kunst staatliches Kunstrichtertum entsteht, das die Freiheitsgarantie erheblich einschränken würde. Bei einer Satire hebt allerdings allein die Verwendung der die Satire wesenseigenen Stilmittel der Verfremdung, Verzerrung und Übertreibung den Beitrag noch nicht in den Rang eines durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstwerks. Satire kann Kunst sein; nicht jede Satire ist jedoch Kunst (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2073). Satire ist durch ein typisches Spott- und Zerrbild der Wirklichkeit geprägt und will zum Lachen zu reizen (BVerfG, NJW 1992, 2073). Satire will durch Spott, Ironie oder Übertreibung bestimmte Personen, Anschauungen, Ereignisse oder Zustände kritisieren oder verächtlich machen. Ebenso wenig wie ein Wortwitz oder eine Wortspielerei ist aber auch Satire nicht stets Kunst. Sie kann unter Umständen auch lediglich dem Grundrecht der Meinungs-, Presse- bzw. Rundfunkfreiheit unterfallen (BVerfG NJW 1992, 2073; BVerfG, NJW 1998, 1386; BVerfG, NJW 2002, 3767). Da es der Kunstgattung Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdung zu arbeiten, erfordert ihre rechtliche Beurteilung die Entkleidung des in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der in der Satire angesprochenen Person enthalten. Dabei sind die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung im Regelfall weniger streng als für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).
36Auch die Kunstfreiheit wird jedoch nicht ohne Einschränkungen gewährt. Sie findet ihre Grenzen an dem durch Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Kunstfreiheit und Rundfunkfreiheit darf dabei nicht übermäßig eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, NJW 1973, 1221). Die Kunstfreiheit zieht ihrerseits wiederum dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Deshalb bedarf es einer fallbezogenen Abwägung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 81, 278).
37Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in den spöttischen Kommentaren des Moderators enthaltene unwahre Behauptung des Bestehens einer intimen Beziehung der Klägerin zu Herrn X von der Klägerin nicht hingenommen werden muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten das Bestehen einer solchen Beziehung auch nicht in Zweifel gezogen („(…) hat eine neue Freundin.“), sondern lediglich als Ausgangspunkt für spöttische Bezugnahmen auf aktuelle Verwicklungen des und Anschuldigungen gegenüber Herrn X genutzt.
38Auch die Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses im konkreten Zusammenhang ist als rechtswidrige Verletzung des Rechts am eigenen Bild unzulässig.
39Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend BGH, NJW 2007, 1977). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
40Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, andererseits (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, a.a.O.).
41Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, a.a.O.).
42Der Informationsgehalt einer K-Berichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der K-Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, a.a.O.).
43Eine Einwilligung der Klägerin in die Verbreitung des veröffentlichten Fotos in diesem konkreten Kontext gemäß § 22 S. 1 KUG liegt unstreitig nicht vor. Nach der Zweckübertragungstheorie ist eine Veröffentlichung dieser Fotos allein dann von der Einwilligung der Klägerin gedeckt, wenn es sich um Berichterstattungen über ihre Auftritte etc. handelte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der streitgegenständliche Beitrag dient lediglich der Vorstellung der vermeintlichen neuen Freundin des Herrn X und als Anlass für spöttische Bemerkungen hinsichtlich der Herrn X zum damaligen Zeitpunkt angelasteten Vorgänge. Sofern ihre berufliche Tätigkeit erwähnt wird, handelt es sich nur um eine Mitteilung des beruflichen Hintergrunds der vermeintlichen neuen Freundin des Herrn X, die lediglich als Anknüpfungspunkt für die sodann erfolgende Wiedergabe des Liedes „A“, nicht jedoch der Darstellung der beruflichen Tätigkeit als solcher dient.
44Es liegt nach den zuvor genannten Kriterien auch kein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. Denn die Verbreitung der unwahren Behauptung einer intimen Beziehung der Klägerin zu Herrn X rechtfertigt keine öffentliche Zurschaustellung und Verbreitung eines lediglich zu beruflichen Zwecken gefertigten Bildnisses der Klägerin.
45Gleichwohl die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig ist, fehlt es an einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.
46Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine in der Öffentlichkeit unbekannte Person ist. Sie arbeitet als Discjockey unter dem Künstlernamen „N“, tritt in diesem Zusammenhang innerhalb und außerhalb Deutschlands auf, produziert und veröffentlicht Musik, bewirbt ihre Tätigkeit im Internet u.a. mit Bildnissen ihrer Person und betreibt eine Künstleragentur.
47Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Bezug auf ihre Privatsphäre zuvor nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Gleichwohl wird in dem streitgegenständlichen Beitrag wahrheitswidrig eine intime Beziehung der Klägerin mit Herrn X unterstellt und hierdurch ihre Privatsphäre verletzt. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten wird nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten das Bestehen der Beziehung nicht in Zweifel gezogen („(…) hat eine neue Freundin.“), sondern lediglich als Ausgangspunkt für spöttische Bezugnahmen auf aktuelle Verwicklungen des und Anschuldigungen gegenüber Herrn X genutzt.
48Andererseits ist zu beachten, dass die Klägerin nicht namentlich genannt wird, gleichwohl sie durch die öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses identifizierbar ist. Allerdings ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass es sich um ein Bildnis handelt, welches die Klägerin in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zeigt und welches sie zur Bewerbung derselben nutzte. Demgegenüber zeigt das Bildnis die Klägerin weder in einem privaten Moment noch ist es für sich betrachtet abträglich und stellt die Klägerin in einem schlechten Licht dar.
49Wiederum andererseits ist in die Abwägung einzubeziehen, dass der seitens des Moderators aufgeführte Tanz nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten zumindest zu Beginn desselben die tänzerische Darstellung des Geschlechtsaktes der Klägerin mit Herrn X und erste gegen Ende entsprechend den Ausführungen des Moderators die Nachahmung des Tanzes des Interpreten des Liedes „A“ darstellt. Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass diese kurze tänzerische Einlage mangels Mitteilung vermeintlicher sexueller Details aus der Intimsphäre der Klägern nicht mehr enthält als die unwahre Behauptung einer intimen Beziehung der Klägerin zu Herrn X.
50Auch ist zu beachten, dass sich die weiteren spöttischen Kommentare des Moderators - für den Durchschnittszuschauer erkennbar – nicht auf tatsächliche Begebenheiten der vermeintlichen Beziehung zwischen Herrn X und der Klägerin beziehen. So betrifft die erkennbar satirische Äußerung, dass die Klägerin nicht wisse, dass Herr X nicht mehr C sei, weil ansonsten die Beziehung vorbei sei, den Umstand, dass sich die Ehefrau des Herrn X nach dessen Rücktritt vom Amt des C von ihm trennte. Auch die weiteren Äußerungen zu einer vermeintlichen gemeinsamen Kreditaufnahme und eines gemeinsamen Urlaubs beziehen sich auf die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Vorwürfe gegenüber Herrn X, ohne dass der Zuschauer tatsächlich davon ausginge, dass die Klägerin hierin involviert wäre.
51Mithin enthalten die satirischen Kommentare des Moderators allein den tatsächlichen Kern, dass eine intime Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn X bestehe und zielen im Übrigen nur auf die zum damaligen Zeitpunkt in der Medienberichterstattung aktuellen Vorwürfe gegenüber Herrn X. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass die Unterstellung einer intimen Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn X nicht der Wahrheit entsprach. Demgegenüber ist zu beachten, dass dies den Beklagten nicht bekannt war, sodass nicht von einem schweren Verschulden ihrerseits ausgegangen werden kann. Den Beklagten kann daher nur der Vorwurf gemacht werden, bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben.
52Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche TV-Sendung allein bei der ersten Ausstrahlung von mehr als einer halben Million Zuschauern zur Kenntnis genommen, hiernach dreimal wiederholt sowie auf der Internetseite www.anonym1.de vorgehalten wurde. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten lediglich den bereits in den Printmedien verbreiteten Umstand des Bestehens einer vermeintlichen Beziehung der Klägerin zu Herrn X aufgriffen und in erkennbar überspitzter Art und Weise in Verbindung mit Anschuldigungen gegenüber Herrn X setzten. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen, dass die Darstellungen in den Printmedien tiefgreifender in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingriffen, weil sie die Berichterstattung über die vermeintliche Beziehung der Klägerin mit Herrn X mit einer Vielzahl privater Details anreicherten.
53Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Rezipientenkreis der Sendung „C“ und der Zeitungen „K“ und „Y“ nicht bereits allein aufgrund des Mediums differieren, so dass der Verbreitungsgrad der Ursprungsmeldung erweitert wurde. Insofern gilt der Grundsatz, dass der Verweis auf das – möglicherweise – rechtswidrige Verhalten eines Dritten – wie hier - den Verletzer nicht entlasten kann (vgl. BVerfG, NJW 2010, 1195, 1197). Denn der Umstand, dass bereits vor und gleichzeitig neben den angegriffenen Beiträgen in verschiedenen Veröffentlichungen in vergleichbarer Art und Weise berichtet wurde, wirkt sich nicht mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind, noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten (vgl. BGH, NJW 2014, 2029). Die Veröffentlichungen durch andere Verlage stellen nämlich jeweils eigenständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, die einer selbstständigen Beurteilung unterliegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (vgl. BGH, a.a.O.).
54Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten unverzüglich nach der ihnen von einem anderen Unternehmen mitgeteilten Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eine umfängliche Unterlassungserklärung abgaben und die streitgegenständlichen Beiträge umgehend löschten. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass der Vortrag der Klägerin zu den - auch - durch diesen Beitrag eingetretenen Folgen eher vage bleibt.
55Zuletzt spricht gegen ein unabwendbares Bedürfnis, dass die Klägerin den Beitrag vom 06.06.2013 erst im November 2014, mithin beinahe 1,5 Jahre nach seiner Ausstrahlung, zur Kenntnis nahm, ohne zuvor hierauf angesprochen worden zu sein, und nach der erfolglosen außergerichtlichen Aufforderung zur Zahlung einer Geldentschädigung mit der gerichtlichen Geltendmachung weitere zehn Monate (15.01.2015 – 05.10.2015) zuwartete.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
57Streitwert: 10.000,- EUR
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Referenzen
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