Beschluss vom Landgericht Köln - 39 T 226/17
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners vom 30.10.2017 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
1
Gründe:
2I.
3Der Gläubiger ist der leibliche Sohn des Schuldners und betreibt gegen diesen die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen aus der Urkunde über Festsetzung des Unterhalts des Jugendamtes des Kreises C vom 18.07.2007, Urkundsregister Nr. XXX/XXXX. Zum 10.03.2017 beantragte der Gläubiger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gesamten, auch künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde vom Landrat des Kreises C in Stellvertretung für den Gläubiger gestellt. Die Mutter des Gläubigers hatte den Kreis C – Fachbereich Soziales – unter dem 16.05.2008 bevollmächtigt, aus der Jugendamtsurkunde des Kreises C vom 18.07.2007, Urkundenregister-Nr. XXX/XXXX, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben sowie die gepfändeten Beträge entgegen zu nehmen. Außerdem hatte sie den Kreis C bevollmächtigt, gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts Rechtsmittel einzulegen und sie in den durch die Zwangsvollstreckung eventuell notwendigen Gerichtsverfahren zu vertreten.
4Das Amtsgericht hat in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.04.2017 den pfändungsfreien Betrag des Schuldners auf 849,00 € herabgesetzt.
5Auf die Erinnerung des Schuldners vom 24.04.2017 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts mit Beschluss vom 01.06.2017 dieser Erinnerung teilweise abgeholfen und den pfändungsfreien Selbstbehalt unter Aufrechterhaltung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf 984,35 € festgesetzt.
6Mit Beschluss vom 14.09.2017 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Gläubigers vom 24.04.2017 – soweit ihr nicht abgeholfen worden ist – zurückgewiesen.
7Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 06.10.2017, eingegangen bei Gericht am 07.10.2017, „Beschwerde“ eingelegt.
8Zur Begründung führt der Schuldner aus, es sei nicht klar, in welcher Position der Gläubigervertreter an den Schuldner herangetreten sei, als Vertreter des Jugendamtes aufgrund einer Beistandschaft oder als Vertreter der Kindesmutter. Die vorgelegte Vollmacht stamme aus 2008. Eine aktuelle Vollmacht sei bisher nicht vorgelegt worden. Der Kreis C könne den Schuldner nicht wirksam vertreten, er trete in unzulässiger Weise wie eine Anwaltskanzlei auf. Gemäß § 114 Abs. 3 FamFG könne die Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben durch z.B. eigene Beschäftigte tätig werden. Die vorliegende Zwangsvollstreckung diene aber nicht der Durchführung bzw. Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die derzeitige Tätigkeit des Gläubigervertreters sei eine reine „Rosinenpickerei“, um sich aus allen Verfahren die günstigsten Umstände zu sichern, nämlich bei der Zwangsvollstreckung die Herabsetzung des pfändungsfreien Einkommens für den (bevorzugten) Unterhaltsgläubiger durchzusetzen, um gleichzeitig als Sozialamt die Beitreibung der geleisteten Sozialhilfe zu bewirken, ohne jedoch eine sonst notwendige Überleitung der Unterhaltsansprüche zu veranlassen. Es hätte einer Auflistung bedurft, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Sozialhilfeleistungen durch den Gläubigervertreter erbracht auf sich übergeleitet worden sind. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass der Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Selbstbehalts des Schuldners gemäß § 850d ZPO auch dann uneingeschränkt gelten soll, wenn lediglich auf die Unterhaltsrückstände und nicht mehr auf den laufenden Unterhalt gezahlt werden soll. Aus dem Beschluss des AG B ergibt sich, dass der Kreis C keinen Unterhalt geltend machen könne. Das Amtsgericht B habe die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde bis auf einen monatlichen Betrag von 202 € vorläufig untersagt. Es liege kein wirksamer Titel vor. Es sei nicht zum einen nicht geklärt, ob es jetzt noch einen zweiten Titel gibt, aus dem möglicherweise ebenfalls die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolgt. Zum anderen weise der Titel nicht die Unterschrift des Schuldners auf. Im Übrigen sei der Schuldner zur Unterschrift gedrängt worden, als er sich in einer finanziell schlechten Situation befand. Er habe seinerzeit in einer Unterkunft für Wohnungslose gelebt. Der Schuldner habe von den bisherigen Pfändungsversuchen nichts gewusst und sich während der gesamten Zeit ordnungsgemäß polizeilich gemeldet. Der pfändungsfreie Betrag sei nicht richtig bemessen worden. Es seien Mietkosten in Höhe von 515,00 € zu berücksichtigen, da der Schuldner in einer Wohngemeinschaft lebe.
9Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners überwiegend zurückgewiesen. Der Rechtspfleger hat den angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Recht erlassen.
10Der Landrat des Kreises C hat eine vollstreckbare Ausfertigung der Jugendamtsurkunde vom 18.07.2007 vorgelegt. Er hält die Stellvertretung für zulässig. Ferner ist der Auffassung, dass ein pfändungsfreier Betrag nur in Höhe von 849,00 € zu berücksichtigen sei.
11II.
12Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde ist nach § 793 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Daher bietet die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
13Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde zu Recht erlassen. Der Pfändungsfreibetrag wurde nicht zu niedrig bemessen.
14Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen liegen vor. Der Gläubiger hat wirksam den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Er wurde dabei von dem Landrat des Kreises C – Fachbereich Soziales – wirksam vertreten. Eine Stellvertretung bei der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist zulässig (vgl. (Becker, in: Musielak/Voit, 15. Auflage 2018, § 829 Rn. 2a). Anwaltszwang besteht wegen § 78 Abs. 3 ZPO nicht (Becker, in: Musielak/Voit, 15. Auflage 2018, § 829 Rn. 2). Die Mutter des Gläubigers bevollmächtigte den Kreis C – Fachbereich Soziales – unter dem 16.05.2008, aus der Jugendamtsurkunde des Kreises C vom 18.07.2007, Urkundenregister-Nr. XXX/XXXX, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben sowie die gepfändeten Beträge entgegen zu nehmen. Dass die Erteilung dieser Vollmacht mehr als zehn Jahre zurückliegt, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Der Schuldner hat nicht vorgetragen, dass die Vollmacht inzwischen widerrufen wurde.
15Auch hat der Landrat des Kreises C ausdrücklich klargestellt, dass er weder im Rahmen einer Beistandschaft nach § 1712 BGB tätig wird noch (auf ihn übergegangene) Ansprüche im eigenen Namen geltend macht. Vielmehr wird er als Stellvertreter des Gläubigers bzw. der gesetzlichen Vertreterin des Gläubigers tätig. Eine solche Tätigkeit ist zulässig. Soweit der Schuldner geltend macht, der Kreis C trete wie eine Anwaltskanzlei auf, wird dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Landrat des Kreises C eine Behörde ist. Zwar ist der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes eröffnet, da die Betreibung der Zwangsvollstreckung und insbesondere auch die Vertretung vor Gericht eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist, denn es handelt sich hierbei um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Allerdings bestimmt § 8 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, dass Rechtsdienstleistungen erlaubt sind, die Behörden im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Behörde im Rechtssinne ist nicht der Fachbereich Soziales oder das Jugendamt, sondern der Landrat des Kreises C. Zu dessen Zuständigkeitsbereich zählt auch die Rechtsberatung von Bürgern, sofern diese Beratung mit seinem Aufgabengebiet in Zusammenhang steht. Der Landrat berät über das Jugendamt auch über Unterhaltsverpflichtungen und deren Durchsetzung. Für die Wahrnehmung der Rechtsdienstleistung bedarf es schließlich keiner gesetzlich statuierten Pflicht (vgl. Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Auflage 2008, § 8 Rn. 13).
16Die von dem Schuldner angeführte Regelung des § 114 FamFG ist vorliegend nicht einschlägig. Das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach den Regeln der ZPO.
17Ebenfalls liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, insbesondere existiert ein wirksamer Titel in Form der Jugendamtsurkunde vom 18.07.2007 über die Festsetzung des Unterhalts. Der Schuldner hat nicht bestritten, dass er eine solche Erklärung unterzeichnet hat. Der Landrat des Kreises C hat im Verfahren eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vorgelegt. Eine vollstreckbare Ausfertigung wird nicht vom Schuldner unterschrieben. Die vollstreckbare Ausfertigung der beim Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunden erteilt vielmehr der Beamte des Jugendamtes, dem die Beurkundung übertragen ist (Gottwald, FPR 2007, 438, 439). Selbst wenn noch eine weitere vollstreckbare Ausfertigung vorhanden sein sollte, beseitigt dies nicht ohne weiteres die Wirksamkeit der vorliegenden Ausfertigung. Im Übrigen hat der Landrat des Kreises C substantiiert dargelegt, dass eine Zweitausfertigung nur beantragt und nicht ausgestellt worden sei. Eine Ausstellung sei nicht mehr erforderlich gewesen, weil der verloren geglaubte Originaltitel wieder aufgefunden worden sei.
18Die vom Schuldner angeführten Umstände bei der Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung, vermögen eine sittenwidrige Erlangung des Titels und damit dessen Nichtigkeit nicht zu begründen. Nach dem Vortrag des Schuldners befand er sich in einer finanziell äußerst angespannten Situation und fühlte sich zur Unterschrift der Jugendamtsurkunde gedrängt. Die Sittenwidrigkeit ist jedoch nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner zur Unterschrift gezwungen wurde und ihm keine andere Wahl blieb.
19Die Zwangsvollstreckung ist sowohl in Bezug auf den laufenden Unterhalt als auch auf die Unterhaltsrückstände zulässig. Dass die Unterhaltsansprüche für den Zeitraum, in welchem der Gläubiger Leistungen vom Sozialamt, auf den Landrat des Kreises C übergegangen sind, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Die Aktivlegitimation wird im Erinnerungsverfahren nicht geprüft. Maßgeblich ist allein, dass ein wirksamer Titel besteht, der den Gläubiger ausweist. Sofern der Schuldner die fehlende Aktivlegitimation geltend machen will, muss er eine Vollstreckungsgegenklage erheben. Da der Gläubiger die Unterhaltsrückstände im eigenen Namen geltend macht und dabei lediglich von dem Landrat des Kreises C vertreten wird, bedarf es auch keiner Titelumschreibung auf den Landrat des Kreises C. Eine solche ist nur im Falle einer Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite erforderlich. Eine solche liegt aber nur dann vor, wenn Dabei liegt Rechtsnachfolge auf der Seite des Gläubigers immer dann vor, wenn eine andere Person in eigenem Namen und eigenen Interesse den Anspruch aus dem Urteil oder sonstigen Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger geltend machen kann (Gottwald, FPR 2007, 438, 439), was vorliegend nicht der Fall ist.
20Dass das Amtsgericht B in seinem Beschluss vom 20.10.2017 die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt hat, soweit wegen Kindesunterhalt in Höhe von mehr als monatlich 202 € ab August vollstreckt wird, hat keine Auswirkungen auf dieses Verfahren. In dem Beschluss ging es allein um die Höhe des Unterhalts, die nicht hier nicht verfahrensgegenständlich ist.
21Die Privilegierung des § 850d ZPO gilt auch in Bezug auf die Unterhaltsrückstände. Das Vorrecht des § 850d gilt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Für Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Eingang des Antrags auf Erlass des Pfändungsbeschlusses bei Gericht fällig geworden sind, besteht aber ausnahmsweise kein Vorrang, wenn nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Der Gläubiger muss die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorrechts nicht darlegen. Das Gericht hat vor Erlass der Pfändung nicht zu prüfen, ob sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Der Schuldner trägt nach Wortlaut und Systematik der Norm die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht „absichtlich entzogen“, das heißt, dass er trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit durch ein zweckgerichtetes Verhalten (auch Unterlassen) die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder wesentlich erschwert hat. (Becker, in: Musielak/Voit, 15. Auflage 2018, § 850d Rn. 12). Vorliegend hat der Schuldner nicht ausreichend dargelegt, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat. Er hat lediglich vorgetragen, von den bisherigen Pfändungsversuchen nichts gewusst zu haben und während der gesamten Zeit ordnungsgemäß polizeilich gemeldet gewesen zu sein. Dies begründet aber nicht, warum der Unterhalt nicht gezahlt wurde.
22Nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten zustehen, ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigung oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a ZPO unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Das Vollstreckungsgericht muss das dem Schuldner zu belassende Einkommen, unter anderem seinen notwendigen Unterhalt, individuell errechnen.
23Gemäß Anlage zu § 28 SGB XII beträgt der sozialhilferechtliche Grundbedarf für volljährige alleinstehende Personen 416,00 € im Monat.
24Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung sind konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Niveau der Miete heranzuziehen, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt. Ein Rückgriff auf die Höchstwerte der Tabelle in § 12 Abs. 1 WoGG ist erst zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Ermittlung der Angemessenheit ausgeschöpft sind (BGH, NJW-RR 2009, 1459 Rn. 23; Becker, in: Musielak/Voit, 15. Auflage 2018, § 850d Rn. 6). Die vom Schuldner in Ansatz gebrachten Kosten für seine Unterkunft sind angemessen. Er zahlt ausweislich des vorgelegten Mietvertrags eine Kaltmiete von 9 € pro Quadratmeter. Dieser Preis liegt innerhalb der Bandbreite, die der Mietpreisspiegel für Wohnungen in mittlerer Wohnlage ausweist.
25Auch bei den für eine bedarfsgerechte Nutzung der Wohnung notwendigen Nebenkosten, einschließlich Wassergeld ist der tatsächliche Aufwand des Schuldners maßgeblich, soweit er angemessen ist. Die Angemessenheit der Heizkosten ist unabhängig von der der Unterkunft zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Aufwendungen, es sei denn, dass sie einen repräsentativen kommunalen oder bundesweiten Heizspiegel signifikant übersteigen (Becker: Musielak/Voit, 15. Auflage 2018, 850d Rn. 6).Vor diesem Hintergrund sind die vom Schuldner angegebenen Betriebskosten in Höhe von monatlich 100,00 € nicht zu beanstanden. Sie sind bezogen auf die Größe der Wohnung angemessen. Der Umstand, dass möglicherweise andere Gasanbieter günstiger sind, ist nicht zu berücksichtigen. Wie der Schuldner zutreffend ausführt, hat er auf die Auswahl eines Gasanbieters keinen Einfluss. Dementsprechend ist die Hälfte der Warmmiete, also 515,00 € in Ansatz zu bringen. Dass der Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mitmieterin lebt, ist nicht ersichtlich.
26Da der Schuldner inzwischen seine Arbeitsstelle verloren hat, war der Mehrbedarf für Fahrtkosten in Höhe von 237,60 € nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist nämlich auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
27Weil der Schuldner nicht mehr erwerbstätig ist, war auch diesbezüglich kein Freibetrag zu berücksichtigen.
28Nach alledem ergibt sich ein monatlicher, unpfändbarer Betrag in Höhe von 931,00 €. Da das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss von einem monatlichen, unpfändbaren Betrag von 984,35 € ausgegangen ist, ist die sofortige Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen. Die Rechtsverfolgung bietet damit keine Aussicht auf Erfolg.
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