Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 71/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Kundin der Beklagten und führt seit Jahren unter anderem ein Girokonto bei der Beklagten. Am 18.12.2019 erhielt die Klägerin einen Brief der Rechtsanwaltskanzlei U , I 45-47, ##### L, in dem sich Duplikate ihrer Kontoauszüge vom 02.12.2019 befanden. Es handelt sich um sechs Blätter, die einen Eingangsstempel der Rechtsanwaltskanzlei U vom 03.12.2019 aufweisen und Kontobewegungen vom 14.10.2019 bis 29.11.2019 sowie ein Deckblatt umfassen (vgl. im Einzelnen Anlage K1). Die Beklagte hatte diese zuvor versehentlich postalisch adressiert an „Herrn RechtsAnw T“, I 45-47, ##### L, übersandt, der im Jahr 2014 Betreuer der Mutter der Klägerin gewesen war. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2015 wurde deren Konto auf die Klägerin umgeschrieben, die Versandanschrift jedoch im System der Beklagten nicht gelöscht.
3Nach Erhalt der Kontoauszüge rief die Klägerin unmittelbar am 18.12.2019 bei der Beklagten an, deren Datenschutzbeauftragter, der Zeuge T1, sie am gleichen Tag zurückrief. Am 23.12.2019 übersandte die Zeugin C für die Beklagte die E-Mail gemäß Anlage B1 an die Adresse ####@gmx.de, um die Klägerin über den Sachverhalt weiter zu informieren. Die entsprechende E-Mail wurde von der Klägerin nicht abgerufen, was der Beklagten am 01.01.2020 vom System mitgeteilt wurde (vgl. Anlage B2).
4Mit anwaltlichen Schreiben vom 31.12.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 € und datenschutzrechtlicher Auskunft auf (vgl. Anlage K2). Die datenschutzrechtliche Auskunft erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2020 (vgl. Anlage K4), die übrigen Ansprüche wies die Beklagte mit Schreiben vom 07.01.2020 zurück (vgl. Anlage K3).
5Die Klägerin trägt vor, dass Rechtsanwalt T für sie mit einer sehr belastenden Erbstreitigkeit im Jahr 2015 über das Vermögen ihres verstorbenen Vaters verbunden sei, wobei dieser damals die Gegenseite vertreten habe. Nach Erhalt des Briefes am 18.12.2019 habe sie sich sofort an die zurückliegende, für sie schreckliche Zeit erinnert, was für sie zutiefst verletzend und traurig gewesen sei. Es sei unerträglich für sie, dass ausgerechnet Rechtsanwalt T detaillierte Informationen über ihren Kontostand erhalten habe. Diese Trauer und Verletztheit würden bei ihr bis heute anhalten. Sie bekomme bei dem Thema Herzrasen, werde nervös und fange an zu zittern und zu weinen. Zudem habe sie das Verhalten der Beklagten und deren Reaktion als unerträglich und verletzend empfunden. Die Weitergabe von Bankdaten stelle eine grobe Verletzung aus dem Girovertrag und einen schweren Verstoß gegen die DSGVO dar. Ihr stehe ein immaterieller Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO zu, da eine verbotene Offenlegung von personenbezogenen Daten erfolgt sei, die für ihren Schaden kausal sei. Der Verstoß sei schwerwiegend, weshalb ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 € zustehe.
6Die Klägerin beantragt,
71) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 zu zahlen;
82) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin keinen Schaden erlitten und auch nicht substantiiert dargelegt habe. Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung sei nicht ersichtlich, wobei eine kurze emotionale Aufgewühltheit dafür nicht ausreiche. Zudem sei ein einmaliger Fehlversand erfolgt, was einen geringen Eingriff darstelle. Die Beklagte habe unverzüglich alle Maßnahmen eingeleitet, um eine Wiederholung zu vermeiden.
12Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unbegründet.
15I.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
171.
18Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
19Für den immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze, die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, bspw. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 31).
202.
21Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung hier, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht besteht.
22Unabhängig davon, dass es – wie von der Beklagten zu Recht bemängelt – an einer substantiierten Darlegung eines immateriellen Schadens fehlt, handelt es sich vorliegend bei dem Datenschutzverstoß nach Art, Schwere, Dauer und Umfang des Verstoßes um einen Bagatellfall, der auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht rechtfertigen kann. Es erfolgte eine einmalige und erstmalige Übersendung eines wenige Blätter umfassenden Kontoauszugs an einen falschen Empfänger. Anzumerken ist, dass durch die Klägerin im Übrigen bereits nicht dargelegt wurde, dass Rechtsanwalt T überhaupt Kenntnis vom Inhalt des Schreibens genommen hat, insoweit sprechen vielmehr der entsprechende Eingangsstempel der Kanzlei U und das Durchstreichen des Adressfelds wesentlich dagegen. Jedenfalls erfolgte auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Weitergabe der Kontoauszüge an weitere Personen, sondern unmittelbar ein Weiterversand an die Klägerin. Grundlage der Fehlversendung war eine versehentliche Falscherfassung im System der Beklagten, die unmittelbar nach Kenntnisnahme korrigiert wurde. Das Zuerkennen von Schmerzensgeld in derartigen Bagatellfällen würde die Gefahr einer nahezu uferlosen Häufung der Geltendmachung von Ansprüchen bergen, was nicht Sinn und Zweck von Art. 82 DSGVO entsprechen kann. Die Kammer übersieht bei ihrer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO nicht, dass die Klägerin den vorliegenden Vorgang als subjektiv sehr belastend empfinden mag, hält aber dennoch insgesamt das Zusprechen eines Schmerzensgeldes für nicht vertretbar.
233.
24Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
25II.
26Mangels Hauptanspruch unterliegt auch der Antrag zu 2) der Abweisung.
27III.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
29Streitwert: 25.000 €.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
321. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
332. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
35Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
36Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
37Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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