Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 209/22
Tenor
1
. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Y. O.
GmbH mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene
Sperrung des Klägers für den Einsatz auf S.-Linien bis zum
7.07.2026 befristet ist und für den Zeitraum ab dem 08.07.2026
aufgehoben wird.
2
. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3
. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die
Beklagte zu 30 %.
4
. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 7.800,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu
) für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
3
jeweils zu vollstreckenden Betrages; der Kläger darf die Vollstreckung
hinsichtlich des Tenors zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufhebung einer
3ausgesprochenen Fahrersperre geltend.
4Der Kläger war in der Vergangenheit aufgrund verschiedener Arbeitsverträge als
5Omnibusfahrer tätig - zuletzt bei der Firma D. R. I. GmbH & Co.
6KG aus B. - und wurde von seinen Arbeitgebern auf den Linien der Beklagten
7eingesetzt.
8Die Beklagte ist ein öffentliches Verkehrsunternehmen des Personennahverkehrs für
9den T.. Den Großteil der Verkehre erbringt die Beklagte selbst. Ein Teil
10der Verkehre wird jedoch durch die Y. O. GmbH (J.) erbracht,
11welche wiederum – soweit nach dem Verkehrsvertrag gestattet – einzelne Aufträge
12an private Busunternehmen erteilt, wie etwa an die D. R. I. GmbH &
13Co. KG.
14Der Kläger bediente am 22.06.2021 während der Fahrt mit einem besetzten Bus sein
15Handy. Die Handynutzung wurde durch einen Fahrgast per Video aufgezeichnet,
16dem die unsichere Fahrweise des Klägers aufgefallen war.
17Anlässlich dieses Vorfalls sprach die Beklagte nach einer internen Untersuchung mit
18Schreiben vom 07.07.2021, welches an die Y. O. GmbH gerichtet
19war, eine Sperre des Klägers auf ihren Linien aus (vgl. Anlage K3, Bl. 22 d. A.). Aus
203
21diesem Grunde wurde dem Kläger durch seine Arbeitgeberin mit Schreiben vom
220
237.07.2021 das Arbeitsverhältnis zunächst außerordentlich (vgl. Anlage K4, Bl. 23 d.
24A.) und sodann mit Schreiben vom 23.07.2021 ordentlich zum 30.09.2021 gekündigt.
25Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Köln (Az.
261
277 Ca 3916/21) trafen der Kläger und seine Arbeitgeberin eine gütliche Einigung
28dahin, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 23.07.2021 sein
29Ende gefunden hat.
30Die Bewerbungen des Klägers im Februar 2022 bei den Firmen „K.-N.
31M. M. GmbH“ sowie „F.-N., Inhaber C. U. e. K.“ wurden
32mit der Aussage abgelehnt, man stelle derzeit keine Busfahrer ein. Auch auf weitere
33Bewerbungen erhielt er Absagen, wie etwa am 12.07.2022 von den X.
34H. (Anlage K12, Bl. 263 f. d. A.) und am 14.07.2022 von der
35V. G. (Anlage K13, Bl. 165 f. d. A.).
36Der Kläger ist der Auffassung, die gegen ihn gerichtete Sperrung als Busfahrer auf
37den S.-Linien sei aufzuheben, da ihm die Berufsausübung im gesamten
38Einflussbereich der Beklagten und der Y. O. GmbH unmöglich
39gemacht werde. Die Sperre sei unverhältnismäßig und komme einem
40Berufsausübungsverbot gleich. Er sei durch die Fahrersperre an seiner
41Berufsausübung vollständig gehindert. Er behauptet, die Beklagte habe für den
42öffentlichen Linien-Verkehr mit Bussen im T. eine Monopolstellung
43inne.
44Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
45die Beklagte zu verurteilen, die am 07.07.2021 gegen den Kläger
46verhängte Sperrung für den Einsatz auf den S.-Linien aufzuheben.
47Der Kläger beantragt nunmehr,
48die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Y. O. GmbH
49mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene Sperrung
50des Klägers für den Einsatz auf S.-Linien aufgehoben wird.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
534
54Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Aufhebung der Sperre
55zu, da diese gegenüber der Y. O. GmbH ausgesprochen worden
56sei. Zudem sei die Fahrersperre wirksam und verhältnismäßig.
57Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.10.2022 hat sie das Vorliegen einer
58marktbeherrschenden Stellung im Bereich des öffentlichen Linien-Verkehrs mit
59Bussen im T. bestritten.
60Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
61Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
62Entscheidungsgründe:
63Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet.
64Der Kläger stützt sich zwar zur Begründung seines Anspruchs auf §§ 823 i.V.m. 1004
65BGB und ist insoweit der Auffassung, es liege eine Verletzung seines
66Persönlichkeitsrechts aufgrund eines Eingriffs in die Sozialsphäre vor. Da er sich
67jedoch auf eine Monopolstellung der Beklagten beruft, war vordergründig ein
68Anspruch aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB zu prüfen. Ein solcher steht dem
69Kläger lediglich im tenorierten Umfang zu.
701
71. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert.
72Bei Kartellrechtsverstößen kann jeder Betroffene Beseitigung und bei
73Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen (§ 33 Abs. 1 S. 1 GWB). Betroffen ist
74nach § 33 Abs. 3 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch
75den Verstoß beeinträchtigt ist (Immenga/Mestmäcker/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB, §
761
779, Rn. 394).
78Vorliegend wurde das Schreiben, in dem die Sperre ausgesprochen wurde, zwar an
79die J. adressiert. Der Ausspruch der Sperre durch die Beklagte beeinträchtigt
80jedoch den Kläger, da dieser hierdurch nicht mehr als Fahrer auf den S.-Linien
81tätig werden kann.
822
83. Zudem hat die Beklagte hinsichtlich des öffentlichen Personennahverkehrs im
84T. eine marktbeherrschende Stellung inne und ist insoweit auf dem
85maßgeblichen Markt der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs
86Monopolistin. Die Beklagtenseite hat zugestanden, dass sie als lokales
87Verkehrsunternehmen einen Großteil des Verkehrs im T. betreibt. Sie
88ist für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Nahverkehrs im
895
90genannten Gebiet zuständig und bedient sich hierzu teilweise der J., die wiederum
91an private Unternehmen entsprechende Aufträge verteilt.
92Soweit die Beklagtenseite im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.10.2022
93bestritten hat, eine marktbeherrschende Stellung inne zu haben, war dieses
94Vorbringen unerheblich, § 296 a ZPO. Es bestand auch kein Anlass zur
95Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO.
963
97. Zwar besteht aufgrund des unstreitigen Verhaltens des Klägers am 22.06.2021
98grundsätzlich eine sachliche Rechtfertigung für den Ausspruch der Sperre durch die
99Beklagte.
100Denn dadurch, dass der Kläger im Streitfall während der laufenden Fahrt in einem
101mit Fahrgästen besetzten Bus sein Mobiltelefon bediente, verstieß er gegen
102Vorschriften, zu deren Einhaltung er verpflichtet war.
103So hat der Kläger gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verstoßen. Die
104Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ist geeignet, die Beherrschung des
105Fahrzeuges einzuschränken und den Fahrer abzulenken. Die Handy-Nutzung kann
106verspätetes Bremsen, Nichteinhalten der Fahrspur, das Übersehen von
107Verkehrszeichen und andere Fahrfehler bewirken. Es ist daher verboten, ein
108Mobiltelefon zu benutzen, wenn dazu das Telefon selbst oder der Hörer
109aufgenommen oder gehalten werden muss. Das Verbot will bewirken, dass der
110Fahrzeugführer während des Telefonierens jedenfalls beide Hände für die
111Bewältigung seiner Fahraufgabe frei behält (MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO,
112§
11323, Rn. 9). Daher ist jede Art der Benutzung des Mobiltelefons (während der Fahrt
114ohne Freisprecheinrichtung) untersagt, soweit das Gerät insgesamt oder der Hörer
115aufgenommen oder in der Hand gehalten wird (MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016,
116StVO § 23 Rn. 11).
117Im Streitfall hat der Kläger über einen längeren Zeitraum sein Mobiltelefon während
118der Fahrt bedient; ein Fahrgast beschwerte sich über die unsichere Fahrweise,
119sodass es durch die Mobiltelefonnutzung sogar zu einer tatsächlichen
120Beeinträchtigung der Fahrweise des Beklagten gekommen ist.
121Zudem verstieß der Kläger durch das oben genannte Verhalten auch gegen § 7 der
122Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
123(BOKraft), wonach das im Fahrdienst eingesetzte Personal die besondere Sorgfalt
124anzuwenden hat, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung
125anvertraut sind.
1266
127Der Kläger hat somit die ihm generell im Straßenverkehr obliegenden Pflichten sowie
128die ihm speziell aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit treffenden Pflichten verletzt. Zu
129den konkreten Aufgaben des Klägers in seiner Funktion als Busfahrer gehörte es
130insbesondere, die vorgenannten Vorschriften einzuhalten und die Fahrgäste nicht
131durch sein Verhalten in Gefahr zu bringen. Der Schutz der Teilnehmenden im
132Straßenverkehr und der Schutz der Fahrgäste, welchen die Beklagte im Rahmen
133ihrer Tätigkeit zu gewährleisten hat, tritt somit grundsätzlich hinter die
134Einzelinteressen des Klägers zurück, sodass die Verhängung einer Fahrersperre
135grundsätzlich gerechtfertigt war. Denn durch den Ausspruch der Sperre konnte die
136Beklagte die Sicherheit ihrer Fahrgäste - und darüber hinaus aller Teilnehmenden
137des Straßenverkehrs - gewährleisten und künftigen potenziellen Schaden von den
138Fahrgästen/Verkehrsteilnehmenden abwenden.
139Jedoch ist der Ausspruch einer unbefristeten Sperre – wie im Streitfall erfolgt - als
140Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu qualifizieren.
141Hierdurch ist der Kläger anhand einer Gesamtwürdigung aller beteiligten Interessen
142unbillig behindert worden. Die Beklagte hätte bei der Bemessung der Dauer der
143Fahrersperre auch die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigen müssen.
144Im Streitfall hat der Kläger, der im T. wohnt, ein schutzwürdiges
145Interesse daran, auch dort weiterhin seinen Beruf auszuüben. Dass er darin derzeit
146eingeschränkt ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Sperre sich auf alle
147S.-Linien bezieht und die Beklagte insoweit im T. eine
148Monopolstellung innehat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass
149der Kläger lediglich für den Linienverkehr der Beklagten gesperrt ist, mithin auch im
150Bereich des T.es noch als Busfahrer außerhalb des Linienverkehrs
151tätig werden kann. Da viele Busunternehmen sowohl im öffentlichen Linienverkehr
152tätig sind als auch private Busreisen durchführen, schränkt die Fahrersperre die
153Einsatzmöglichkeiten des Klägers für potentielle Arbeitgeber im T.
154erheblich ein und verringert so die Chancen des Klägers, sich erfolgreich bei
155Busunternehmen in diesem Bereich zu bewerben.
156Dem Kläger ist es zwar zumutbar, jedenfalls vorübergehend, auch außerhalb der
157S.-Linien, somit außerhalb des T.es, seinen Beruf auszuüben. Die
158beklagtenseits ausgesprochene Fahrersperre hat keine Auswirkungen auf die
159Fahrerlaubnis generell und auch auf die Möglichkeit des „Hineinfahrens“ in den
160T.. Die Fahrersperre bewirkt lediglich, dass ein Fahrer auf den Linien
161der Beklagten nicht mehr eingesetzt werden darf. Dies ergibt sich bereits aus dem
162eindeutigen Wortlaut der Fahrersperre gegenüber der J. vom 07.07.2021, in der
163es heißt, der Kläger sei „mit sofortiger Wirkung für den Einsatz auf S. Linien
164gesperrt“. Der Kläger lebt in der Nähe von W. und Köln, in beiden Städten
1657
166besteht ein ausgeprägtes Busliniennetz, welches nicht durch die Beklagte betrieben
167wird. Dass die Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets der Beklagten aufgrund der
168ausgesprochenen Sperre für ihn unmöglich ist, hat der Kläger bereits nicht
169hinreichend dargetan. Zwar wurden ihm auf seine Bewerbungen als Busfahrer
170außerhalb des T.es (etwa die Bewerbungen bei den X.
171H. oder der V. G.) Absagen erteilt, dass diese Absagen
172auf der Fahrersperre der Beklagten beruhten, hat er jedoch bereits nicht hinreichend
173dargetan, nachdem die Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten hat. Aus den
174vorgelegten Anlagen K12 und K13 ergibt sich gerade nicht, dass diese Absagen
175auch nur teilweise auf den Umstand zurückzuführen seien, dass der Kläger einer
176Fahrersperre der Beklagten unterliegt.
177Gegen den Ausspruch einer zeitlich unbegrenzten Sperre spricht jedoch das
178Interesse des Klägers, langfristig auch in dem Gebiet, in dem er wohnt, beruflich tätig
179zu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der
180streitgegenständlichen Sperre nur das einmalige Fehlverhalten des Klägers
181zugrunde liegt. Zudem ist bereits durch eine auf mehrere Jahre zeitlich begrenzte
182Sperre hinreichend sichergestellt, dass eine Gefährdung der Fahrgäste und der
183Verkehrsteilnehmenden künftig ausgeschlossen wird. Insbesondere aufgrund des
184lediglich einmaligen Fehlverhaltens, auf welches die Sperre gestützt wurde, ist davon
185auszugehen, dass der Kläger während eines mehrjährigen Sperrzeitraums sein
186Verhalten hinreichend überdenken und die Sperre zum Anlass nehmen wird,
187derartige Verhaltensweisen künftig zu unterlassen.
188Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält die Kammer daher eine
189Befristung der Sperre von fünf Jahren für verhältnismäßig, sodass der Anspruch des
190Klägers – wie tenoriert – nach Ablauf einer Dauer von fünf Jahren besteht.
1914
192. Die Beklagte ist passiv legitimiert, da sie aufgrund ihrer marktbeherrschenden
193Stellung diejenige gewesen ist, welche durch die Fahrersperre letztlich ihre
194Auftragnehmer dazu verpflichtet hat, den Kläger auf den S.-Linien nicht weiter
195einzusetzen.
196II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
197III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
1987
19911, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
200Streitwert: 7.032,48 €
2018
202Rechtsbehelfsbelehrung:
203A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der
204durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
2051
2062
207. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
208. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
209Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
210dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,
2115
2120670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des
213Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung
214gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
215werde, enthalten.
216Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
217Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht
218Köln zu begründen.
219Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt
220vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
221Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
222Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
223angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
224B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln
225statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
226das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens
227innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
228Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
229Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher
230Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
231Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
232Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
233Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines
234Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
235eingelegt werden.
236Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
237Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
238elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
239die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
240elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
241verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
2429
243§
244130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
245Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
246elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
247Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
2480
2491.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
250den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
251Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
252vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
253mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
254hingewiesen.
255Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
256 ![]()
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Referenzen
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- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- § 23 Abs. 1a StVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x