Beschluss vom Landgericht Köln - 6 T 4/23
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19.12.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.12.2022 - Az. 21 C 476/17 – wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Gründe:
2Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Amtsgericht hat zu Recht gemäß § 124 Abs. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, da der Beweisantritt im Hinblick auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zumindest als mutwillig einzustufen ist. Es wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Lediglich ergänzend erlaubt sich die Kammer folgende Hinweise:
4Das Gericht kann gem. § 124 Abs. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die weitere Beweisaufnahme aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint. Dies ist hier im Hinblick auf die Mutwilligkeit der Fall. Denn nach dem Ergebnis des technischen Gutachtens ist davon auszugehen, dass aus unfallanalytischer Sicht eine Verletzung des Klägers im HWS- Bereich aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls als unwahrscheinlich einzustufen ist. Angesicht der Tatsache, dass sich der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung ersichtlich nicht mehr an die Einzelheiten des Verkehrsunfalls und dessen Folgen erinnern konnte und sich aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen auch keine objektiven Anknüpfungstatsachen ergeben, die auf eine unfallbedingte Verletzung deuten würde, ist es sehr unwahrscheinlich, dass im Rahmen des medizinischen Gutachtens verlässliche Feststellungen getroffen werden können. Diese geringe Erfolgsaussicht lässt die Rechtsverfolgung daher als mutwillig erscheinen. Denn mutwillig ist die Rechtsverfolgung gem. § 124 Abs. 2 ZPO dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, auch wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es ist daher darauf abzustellen, wie sich ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Rechtsschutzsuchender verhalten würde. Grundsätzlich ist es auch einem Hilfebedürftigen zuzumuten, sich wie ein verständiger, vernünftig denkender Rechtsschutzsuchender zu verhalten, der den zu erwartenden Nutzen, das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko in ein angemessenes Verhältnis zueinander bringt (BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2014 – IX ZA 12/13 –, juris). Vorliegend würde ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Rechtsschutzsuchender bei den vorhandenen Erfolgsaussichten nicht noch weitere ca. 2.000 € für das medizinische Gutachten aufwenden.
5Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Verpflichtung, die Gerichtskosten für das erfolglose Beschwerdeverfahren
6Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 3x
- 21 C 476/17 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZA 12/13 1x (nicht zugeordnet)