Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 60/22

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) Wundversorgungsprodukte von D. L., deren Sekundärverpackung die Beklagte wie nachfolgend wiedergegeben mit Aufklebern versehen, aber nicht anderweitig verändert hat,

Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

Bilddarstellung wurde entfernt“

mit dem Hinweis „Einfuhr, Umpackung und Vertrieb: S. GmbH, Im C.-straße, 00000 Y.“ wie nachfolgend wiedergegeben zu versehen:

Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

Bilddarstellung wurde entfernt“

und in I. anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen

und/oder diese Produkte in I. mit einer Gebrauchsanweisung, in der „Vertrieb in I.: L. GmbH; O.-straße; 00000 Q.“ wie nachfolgend wiedergegeben angegeben ist:

Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

Bilddarstellung wurde entfernt“

anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen;

b) L. Start-Produkte 10 cm x 12 cm, deren Sekundärverpackung die Beklagte wie nachfolgend wiedergegeben mit Aufklebern versehen, aber nicht anderweitig verändert hat,

Bilddarstellung wurde entfernt“

mit dem Hinweis „Einfuhr, Umpackung und Vertrieb: S. GmbH, Im C.-straße, 00000 Y.“ wie nachfolgend wiedergegeben zu versehen

Bilddarstellung wurde entfernt“

und in I. anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen

und/oder diese Produkte in I. mit einer Gebrauchsanweisung, in der „Vertrieb in I.: L. GmbH, O.-straße, 00000 Q.“ wie nachfolgend wiedergegeben angegeben ist,

Bilddarstellung wurde entfernt“

anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen;

c) L. Start-Produkte 10 cm x 12 cm, auf denen auf der Sekundärverpackung ein Aufkleber mit dem Hinweis „ Einfuhr und Vertrieb: S. GmbH, Im C.-straße, 00000 Y.“ wie nachfolgend wiedergegeben

Bilddarstellung wurde entfernt“

aufgenommen ist, in I. mit einer Gebrauchsanweisung, in der „Vertrieb in I.: L. GmbH, O.-straße, 00000 Q.“ wie nachfolgend wiedergegeben angegeben ist,

Bilddarstellung wurde entfernt“

anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu Ziffer 1. a)-c) in Höhe von jeweils 10.000 € und zu Ziffer 2. in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen