Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 166/23

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für den

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu

6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Auktionen mit Münzen, Medaillen, Banknoten, Briefmarken, Orden und/oder Militaria sich wie nachstehend wiedergegeben zu äußern und/oder äußern zu lassen:

„eines der größten Auktionshäuser Europas“

wie in den Anzeigen in dem Heft der Fluggesellschaft Z., Heft März/April und Mai/Juni2023, sowie in dem Heft - Mai 2023 – der Zeitschrift „Titel entf.“ geschehen und wie nachstehend wiedergegeben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2.       Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu

6 Monaten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zwei (2) oder mehr Auktionen innerhalb eines Zeitraums von fünf (5) Tagen zu veranstalten, wie nachstehend wiedergegeben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich Ziffer 1, hinsichtlich Ziffer 2 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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