Beschluss vom Landgericht Köln - 29 S 193/22
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn (211 C 27/22) vom 28.11.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.680,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
3Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
4Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.02.2024 Bezug genommen.
5Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
6Mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2024 beanstandet die Klägerin, dass sich die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 05.02.2024 lediglich mit der Frage der Nichtigkeit einer Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auseinander gesetzt und sich nicht mit der von der Klägerin erhobenen Rüge der Intransparenz des Beschlusses befasst habe.
7Mit diesem Einwand vermag die Klägerin nicht durchzudringen, denn es bestand keine Veranlassung für die Kammer sich mit der Behauptung der Intransparenz, die in der Anfechtungsbegründung erhoben worden war, weiter zu befassen. Das Amtsgericht zur der Frage der Bestimmtheit der Beschlussfassung in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Unklarheiten nicht erkennbar seien und der Beschluss die neuen Vorschusshöhen eindeutig bestimme. Gegen diese Feststellungen des Amtsgerichts hat sich die Klägerin mit der Berufung nicht gewandt. Die Berufungsbegründung befasst sich lediglich mit der Ungültigkeit bzw. Teilnichtigkeit der Beschlussfassung, da das Amtsgericht den Beschluss zu Unrecht dahingehend ausgelegt habe, dass lediglich ein Beschluss über die zu fassenden Vorschüsse gefasst worden sei.
8Im Übrigen hat das Amtsgericht die Bestimmtheit der Beschlussfassung auch zu Recht angenommen. Die von der Klägerin zu zahlenden Vorschüsse ergeben aus dem Wirtschaftsplan 2022, der sowohl die Gesamtbeträge wie auch den auf die Klägerin entfallenden Kostenanteil ausweist. Der Wirtschaftsplan 2022 ist der Klägerin vor der Eigentümerversammlung zugesandt worden war. In der Beschlussfassung ist für die Höhe der Vorschussleistungen konkret auf den Wirtschaftsplan 2022 Bezug genommen wird, in dem das Jahr des Wirtschaftsplans genannt worden. Wenn nicht mehrere Versionen eines Wirtschaftsplans vorhanden sind, reicht diese Bezugnahme zur Konkretisierung aus (vgl. LG Frankfurt, ZWE 2019, 224 - zum WEG a.F.). Wenn die Klägerin unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Hügel/Elzer (in: Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 69) die Auffassung vertritt, dass der Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne als Anlage zum Protokoll zu nehmen seien, um eine eindeutige Identifizierbarkeit herzustellen, überspannt sie die Anforderungen an die Bestimmtheit der Beschlussfassung zum Festlegung der Vorschüsse.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
10Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.