Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 32/23
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1
.
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen
Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, Flüge mit der
Aussage
„
CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger:
CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“
zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;
2
.
an den Kläger 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2024
(Rechtshängigkeit) zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar zu Ziffer I.1 gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € und im Übrigen in Höhe von
1
10 % des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Der Kläger als Umwelt- und Wettbewerbsverband verlangt von der Beklagten
3die Unterlassung angeblich irreführender Werbung mit den Angaben von
4CO2-Neutralität.
5Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger
6Verbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt der Kläger unter
7anderem, die Verbraucherberatung und -aufklärung in der Bundesrepublik
8G. zu fördern.
9Er ist in die Liste klagefähiger Verbraucherschutzverbände eingetragen.
10Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und Tochtergesellschaft der A.
11AG.
12Der Kläger überprüfte am 18.11. und 21.12.2022 die Webseite der Beklagten
13(Anlage K 1). Deren Startseite präsentierte sich wie nachfolgend:
14Bilddatei entf.
15Primär beanstandet der Kläger den nachfolgenden vergrößerten Ausschnitt:
16Bilddatei entf.
17B
184
19Die Beklagte bietet zur Erreichung von CO2-Neutralität Verbrauchern
20entweder sog. SAF (Sustainable Aviation Fuels) oder die Investition in
21Klimazertifikate, die aus einem Klimaprojektportfolio der Beklagten stammen,
22an.
23SAF-Kraftstoffe werden mit biogenen Reststoffen wie z.B. Altölen hergestellt,
24z.B. Rohaltöl, ein Nebenprodukt der Zellstoffindustrie, das zumeist chemisch
25weiterverarbeitet wird.
26Wählt der Verbraucher die Option der „Kompensation während der
27Flugbuchung“, erfolgt diese durch eine Investititon in Klimaschutzprojekte.
28Wählt der Verbraucher die Option der nachträglichen CO2-Kompensation
29kann er entscheiden, ob er die Kompensation durch eine Investition in
30Klimaschutzprojekte oder durch den Kauf von SAF erreichen will. Die
31nachträgliche Kompensation erfolgt über die Plattform „Compensaid“, einer
32von der A. Gruppe betriebenen Kompensationsplattform.
33„Compensaid“ ist vom W. Nord als Verified Carbon Offsetting Provider
34zertifiziert. Die Beklagte arbeitet über „Compensaid“ mit der international
35anerkannten Non-Profit-Organisation „myclimate“ zusammen. Neben der
36A. Group, zu der die Beklagte gehört, arbeiten über 2.300
37Unternehmen und Organisationen aus verschiedenen Branchen mit
38„
39myclimate“ zusammen.
40Die von dem Kläger beanstandete Anlage K1 begann mit der oben
41dargestellten Startseite und setzte sich mit einer Seite fort, die auf die
42Startseite über den Button „So geht´s“ verlinkt war, auf der beschrieben
435
44wurde, dass die CO2-Kompensation während oder nach der Flugbuchung
45vorgenommen werden kann (Anlage K 6). Auf dieser Internetseite "CO2-
46Kompensation bei Eurowings" platzierte die Beklagte an drei verschiedenen
47Stellen farblich hervorgehobene Verlinkungen. Über diese Verlinkungen
48gelangten die Verbraucher auf die Internetseite "Compensaid", auf der über
49SAF und die Plattform „Compensaid“ informiert wurde. Von der Seite
50„
51Compensaid“ gelangte man über Verlinkungen auf Seiten zu SAF (Anlage K
521
53, ferner Anlage K 7) und zu dem Portfolio der zertifizierten Projekte (Anlage
54K 7).
55Die Beklagte stellte zudem eine Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) bereit, die
56auf der Startseite im sog. Footer über das Stichwort „Nachhaltigkeit“ verlinkt
57und eine Unterseite der Startseite war. Auf dieser Seite wurde u.a. über SAF
58und über CO2-Einsparungen berichtet.
59Zum Zeitpunkt des Verstoßes umfasste das Portfolio der Beklagten 13
60Projekte:
61o G.: Renaturierung des T.
62o P.: Klimaoptimierte Waldbewirtschaftung im Kanton R.
63o C.: Aufforstung in N.
64o V.: Schutz des Regenwalds durch effiziente Kocher
65o D.: Effiziente Kocher retten Lebensraum der letzten Berggorillas
66o S.: Energiespar- und Solarkocher für eine grünere Insel
67o H.: Kommunales Wiederaufforsten
68o K.: Strom aus FSC-Holzabfall im X.
69o K. (Q.): Holz-Biomasse statt Gasboiler in K.
70o B.: Effiziente Kocher reduzieren Emissionen in B.
71o Y.: Biogasanlagen für 9000 Familien in Y.
72o O.: Schutz tansanischer Wälder für Indigene, Wildtiere und das
73Klima
74o I.: Effiziente Kocher in I.
75Verbraucher, die zur Kompensation der CO2-Emissionen ihres Fluges
76Klimaschutzzertifikate erwarben, erfuhren nicht, ob Zertifikate aus allen
77Projekten zur Kompensation herangezogen werden oder ob eine Auswahl
78eines oder mehrerer Projekte erfolgt.
796
80Die Abbauzeit für Kohlenstoff beträgt überwiegend bis zu 100 Jahren, ein
81Teil der fossilen Kohlenstoffemissionen verbleibt indes länger in der
82Atmosphäre, nämlich bis zu 1.000 Jahre.
83Der CO2-Zertifikatehandel zum Nachweis einer Reduzierung ist nicht
84reguliert und beruht auf privatrechtlichen Standards. Marktführende
85Unternehmen die E. J. Stiftung und Z. F., mit deren
86Gütesiegeln viele Aufforstungsprojekte ausgezeichnet werden, garantieren
87eine zeitlich begrenzte Permanenz. Das P. Projekt wird nach den CH
88VER (Voluntary Emission Reductions)-Guidelines zertifiziert.
89Das
90Klimaschutzprojekt „Renaturierung des T. in M.“
91ist nach dem J. MoorFutures zertifiziert. Das Aufforstungsprojekt in
92N. (C.) ist nach dem Qualitätsstandard „Codice Etico Parchi per
93Kyoto“ zertifiziert.
94Die Klimaschutzprojekte der Beklagten sind nach den folgenden
95Qualitätsstandards zertifiziert:
96•
97•
98•
99•
100•
101•
102•
103•
104•
105•
106•
107•
108•
109Effiziente Kocher in I.: E. J.
110Effiziente Kocher in V.: E. J.
111Effiziente Kocher in D.: E. J.
112Effiziente und solare Öfen in S.: E. J.
113Elektrizität aus FSC Holzabfall in K.: E. J.
114Biomassekessel in K. (Q.): E. J.
115Biogaspflanzen in Y.: E. J.
116Klimaoptimiertes Waldmanagement in der P.: CH VER
117Effiziente Kocher in B.: E. J.
118Renaturierung des T. in M.: Moor Futures
119Aufforstungsprojekt in N. (C.): Codice Etico Parchi per Kyoto
120Aufforstungsprojekt in H.: Z. F.
121Waldschutzprojekt in O.: Z. F..
122Der Kläger hält die Werbung der Beklagten mit CO2-neutral für irreführend
123und meint weiter, den Verbrauchern würden für die Kaufentscheidung
124wesentliche Informationen vorenthalten. Er forderte die Beklagte mit
125Schreiben vom 17.1.2023 vergeblich dazu auf, eine strafbewehrte
126Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu
127tragen.
1287
129Wegen der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten verweist der Kläger
130auf eine Aufstellung der durchschnittlichen Kosten gemäß Anlage K 31.
131Der Kläger betont, er wolle nicht jegliche Werbung mit Umweltaussagen
132verbieten. Der Unterlassungsanspruch richte sich nur gegen solche
133Werbeaussagen, die etwas versprechen, was die Beklagte nicht halten
134könne oder die die Beklagte unter Verkennung ihrer rechtlichen Pflichten
135nicht oder nur ungenügend erläutere.
136Die Beklagte mache falsche Klimaneutralitätsversprechen, denn sie
137verspreche die CO2-Neutralität ihrer Flüge, obwohl sie diese nicht
138gewährleisten könne. Hierdurch verstoße die Beklagte gegen § 5 Abs. 1, 2
139Satz 2 Nr. 1 UWG.
140Selbst wenn Verbraucher erkennen würden, dass es sich bei der Möglichkeit,
141CO2-neutral zu reisen um ein Zusatzangebot handele, so würden sie durch
142diesen Werbeausspruch dennoch in besonderem Maße dazu gebracht, sich
143der Flugbuchung eher zuzuwenden als dem Angebot eines
144Flugunternehmens, welches dieses Versprechen nicht macht.
145CO₂ besitze – unwidersprochen - in der Atmosphäre eine sehr lange
146Verweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgehe.
147Die Klägerin ist der Auffassung, die SAF seien schon nicht geeignet, die
148durch die Flüge entstehenden CO2-Emissionen zu neutralisieren, weil sie –
149unstreitig - lediglich einen CO2-Minderungseffekt von 80 % im Vergleich zu
150herkömmlichem Kerosin aufweisen. Die Beklagte müsse nicht nur 100 % der
151eigens durch den Flug anfallenden Menge CO2 kompensieren, sondern
152mindestens 120 %, was sie aber nicht mache. Dass die Beklagte nicht
153vollständig kompensiere, folge aus der– unstreitigen - Werbeaussage: „Wir
154errechnen Ihren persönlichen Treibstoffverbrauch und sorgen dafür, dass
155genau diese Menge an Sustainable Aviation Fuel auf künftigen Flügen zum
156Einsatz kommt.“, die die Beklagte unstreitig nach der Abmahnung wie folgt
157abänderte: „Um Ihre flugbezogenen CO2 Emissionen mit SAF zu reduzieren,
158errechnen wir diese und setzen die hierfür erforderliche Menge SAF auf
159künftigen Flügen der A. Group ein.“
160Bei SAF-Kraftstoffen könne die Umleitung der Rohstoffe zur
161Kraftstoffproduktion hohe indirekte Emissionen verursachen. Darüber hinaus
1628
163seien die hierfür erforderlichen Reststoffe nur in begrenztem Umfang
164verfügbar. Soweit Waldrestholz Ausgangsprodukt sei, werde durch den
165Entzug des Restholzes der Wald geschädigt. Das spreche gegen das
166Versprechen eines CO2 –Ausgleichs.
167Auch bei Waldschutzprojekten erwarteten die Verbraucher auf jeden Fall
168eine ausgeglichene CO2-Bilanz. Zwar sei ihnen bei Waldschutzprojekten klar,
169dass es Naturereignisse gebe, denen die Beklagte bzw. der Zertifizierer nicht
170durch etwaige Risikopuffer begegnen könne. Verbraucher würden aber
171zumindest davon ausgehen, dass Risiken, die vorhersehbar sind, beachtet
172würden, was hier nicht gewährleistet sei.
173Hinzu komme, dass mehrere der zur Kompensation genannten „aktiven“
174Projekte des von der Beklagten bereitgehaltenen Portfolios nicht in der Lage
175seien, eine Neutralisierung der Emissionen zu erbringen. Da unbestimmt
176bleibe, in welches konkrete Projekt der Kunde investiere, müssten alle
177Projekte geeignet sein, die versprochene Kompensation zu erreichen. Sei
178bereits ein Projekt ungeeignet, sei die Werbung unlauter, da dann mit dem
179Projektportfolio eine Neutralität nicht zu erreichen sei.
180Hier seien insbesondere die von der Beklagten verwendeten
181Waldschutzprojekte bereits wegen ihrer begrenzten Laufzeit nicht geeignet,
182die versprochene CO Neutralität zu gewährleisten. Das Waldschutzprojekt in
1832-
184H. habe – unbestritten - die längste verbleibende Laufzeit bis 2050,
185was danach passiere, sei indes wie auch bei den anderen
186Waldschutzprojekten ungewiss. Bei Waldschutzprojekten sei die Dauer
187naturgemäß an die Lebensdauer der Bäume gebunden.
188Die Projektlaufzeiten seien insgesamt zu kurz.
189Von den 13
190Klimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, hätten unbestritten nur zwei
191eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren. Teilweise bestehe der Verdacht, dass
192einzelne Projekte bereits abgeschlossen seien und daher für einen Ausgleich
193nicht mehr zur Verfügung stünden.
194Die Standards, auch der E. J., setzten zwar ein hohes Niveau im
195Bereich von Klimaschutzprojekten, es werde aber nicht versprochen, dass
196die Reduktionen dauerhaft seien.
197Bei Aufforstungsprojekten stehe ein neu gepflanzter Baum noch nicht als
198Kohlenstoffspeicher zur Verfügung. Um seine volle Speicherkapazität zu
199erreichen, müsse der Baum mindestens 10 bis 30 Jahre gewachsen sein.
2009
201Hinzu komme, dass absterbende Bäume in erheblichem Umfang CO2
202freisetzten.
203Bei den als Klimakompensationsmaßnahmen beliebten Waldschutzprojekte
204würden in der Regel keine neuen Bäume gepflanzt. Es werde vielmehr durch
205den Anbieter versprochen, dass dieser Wald ohne das Geld aus der
206Kompensation mit Sicherheit gerodet worden wäre und wegen der
207Maßnahmen, die das Kompensationsprojekt umsetzt, nun nicht gerodet
208werde.
209Waldschutzprojekte, die als Kompensationsprojekt genutzt würden, beruhten
210auf einer Spekulation in die Zukunft. Es müsse für deren Wirksamkeit
211nachgewiesen werden, dass ohne das Zertifikat und dem damit verbundenen
212Schutz eine bestimmte Menge CO2 sicher ausgestoßen oder freigesetzt, der
213Wald also sicher zerstört worden wäre. Ein derartiger Beweis sei jedoch
214kaum möglich. Gleichzeitig würden falsche Anreize zur Spekulation gesetzt.
215Denn je mehr Abholzung oder anderweitige Zerstörung eines Waldes
216erwartet werde, desto mehr Zertifikate könnten verkauft und desto mehr Geld
217könne damit verdient werden.
218Für die zwei europäischen Klimaschutzprojekte aus dem Portfolio der
219Beklagten (C. und M.) lägen keine genügenden
220Verbraucherinformationen vor, die die Zusätzlichkeit dieser Projekte
221belegten. Es sei anzunehmen, dass diese Projekte schon für die Einhaltung
222der Klimaziele nach dem Kyoto-Protokoll herangezogen worden seien, damit
223die Gefahr bestehe, dass aus ihnen generierten CO2-Zertifikate doppelt
224gezählt werden könnten.
225Projekte, die CO2-Reduktionen durch den Einsatz von effizienten Kochern
226erreichen wollen, seien zwar sinnvoll, könnten aber keine Neutralisierung der
227ausgestoßenen Emissionen erreichen.
228Der Unterlassungsanspruch des Klägers könne sich auch auf ein
229Informationsdefizit seitens der Werbung der Beklagten stützen, denn diese
230mache keine ausreichenden Angaben dazu, wie die von ihr behauptete CO2 -
231Neutralisierung tatsächlich erreicht werde.
232Durch das Vorenthalten wesentlicher Angaben verstoße die Beklagte auch
233gegen §§ 3, 5a Abs. 1, 2 und 3 UWG. Die Angaben müssten sich auf der
234Internetseite befinden, die durch den Link „So geht’s“ (Anlage K 1)
235aufzurufen ist. Weitere Zwischenschritte seien nicht zu akzeptieren. Die
23610
237Beklagte stelle keine geeignete Internetseite bereit, auf der Verbraucher
238Informationen über eigene Reduktionsbemühungen oder zu den
239Bewertungsmaßstäben der von der Beklagten genutzten Zertifikate einsehen
240könnten. Die Beklagte kläre Verbraucher auch nicht hinreichend durch die
241Bereitstellung der Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) auf. Die Aufklärung
242über Kompensationsmaßnahmen auf der Nachhaltigkeitsseite erfolge zu spät
243und auch inhaltlich unzureichend. So werde zwar über den Einsatz neuer
244Flugzeugtypen informiert, nicht aber, ob dieser Typ auch für den jeweiligen
245Flug eingesetzt werde. Bei effizienten Abläufen oder Gewichtsreduktion
246würde mit selbstverständlichen oder unerheblichen Maßnahmen geworben.
247Es müsse ferner darüber aufgeklärt werden, auf welche Schritte im
248Lebenszyklus eines Produkts sich die CO2-Neutralität beziehe, ob dies im
249Fall des konkreten Produkts durch Reduktion und/oder durch Kompensation
250erreicht werden solle und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label
251des jeweiligen Zertifizierungspartners erfolgt sei. Der Begriff „Ausgleich“
252verweise nicht notwendig auf Kompensationsmaßnahmen.
253Die Beklagte habe auch nicht darüber aufgeklärt, ob sie bestimmte
254Emissionen, die im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen Flügen
255entstehen, bei ihren Kompensationsbemühungen unbeachtet lasse, z.B.
256bezogen auf Vorgänge, die nicht unmittelbar mit dem Flug zu tun haben.
257Nach dem von der Beklagten vorgelegten „myclimate“-Rechner sei zu
258berücksichtigen, dass über das CO2 hinaus weitere klimaschädliche Aspekte
259zu berücksichtigen seien, deren Effekt zwei- bis viermal so groß wie der CO2-
260Effekt sei. Diese würden bei der Beklagten nicht berücksichtigt. Der
261Klimarechner sei zwar in dem Internetauftritt der Beklagten enthalten, aber
262nur schwer zu finden.
263Dass die Beklagte ihr Verhalten angepasst habe und auch nicht mehr mit
264Waldschutzprojekten werben wolle, bestärke die Richtigkeit der von dem
265Kläger vertretenen Auffassung.
266Der Kläger beantragt,
2671
268. wie erkannt,
269hilfsweise,
27011
271zu unterlassen, Flüge mit der Aussage
272CO2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen
273„
274nachhaltiger: CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“
275zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1,
276sofern die CO2 -Neutralität
277a. durch sog. „Sustainable Aviation Fuels“ mit einem CO2 -
278Minderungseffekt von 80 %
279oder
280b. durch die in der Anlage K 2 dokumentierten und als „aktiv“
281beschriebenen Waldschutz- und Kocherprojekte sowie Projekte
282innerhalb der Europäischen Union
283erreicht werden soll;
2842
285. wie erkannt.
286Die Beklagte beantragt,
287die Klage abzuweisen.
288Die Beklagte meint, dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, der
289Beklagten jegliche Werbung mit Umweltaussagen zu verbieten. Alle
290Maßnahmen, die der Beklagten zur Reduzierung und zum Ausgleich von
291CO2-Emissionen zur Verfügung stünden, würden vom Kläger verworfen.
292Die Verbraucher seien informierter und aufgeklärter, als es ihnen der Kläger
293zutraue. Ihnen sei bewusst, dass Flugreisen nicht emissionsfrei erbracht
294werden
295können
296und
297ein
298Emissionsausgleich
299nur
300durch
301Kompensationsmaßnahmen möglich sei. Ihnen sei auch bewusst, dass
302Waldschutzprojekte nur dann einen Ausgleich für heutige Emissionen
303erreichen könnten, wenn sie lange genug in der Zukunft betrieben würden.
304Da jedem Verbraucher bewusst sei, dass die Zukunft ungewiss sei, sei den
305Verbrauchern klar, dass jegliche Aussage über den Emissionsausgleich
306durch Waldschutzprojekte eine Prognose darstelle, die davon ausgehe, dass
307bestimmte Umstände in der Zukunft eintreten. Es sei auch klar, dass
308unvorhergesehene Ereignisse eintreten können, die dazu führen könnten,
30912
310dass auch seriöse Prognosen sich nicht realisieren. Insofern verstünden die
311aufgeklärten und informierten Verbraucher, dass das werbende
312Unternehmen den Anbieter so sorgfältig auswähle, dass die prognostizierten
313Ereignisse mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Hierfür gebe es die
314Standards für Klimazertifikate, die darauf abzielten, dies zu erreichen und
315nicht auszuschließende Unwägbarkeiten in der Zukunft – sozusagen
316präventiv durch „Übererfüllung“ – bereits berücksichtigten. Die Vielzahl von
317Standards für Klimazertifikate sei auch ein Dilemma für die werbenden
318Unternehmen. Allgemein verbindliche Standards fehlten unbestritten noch.
319Die Projekte, die „myclimate“ anbiete, seien nach höchsten und allgemein
320anerkannten Standards wie – unbestritten - E. J. und Z. F.
321zertifiziert und unterlägen strengsten Vorgaben sowie einer regelmäßigen
322Überprüfung. Mit den durchgeführten Projekten sei eine vollständige CO2-
323Kompensation in der zugesagten Höhe gesichert.
324Die Aussage der Beklagten "CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das
325Fliegen nachhaltiger: CO2-Emissionen ausgleichen und abheben." habe
326eindeutig
327eine
328Zusatzleistung
329zum
330eigentlichen
331Flug
332sowie
333unmissverständlich Kompensationsmaßnahmen zum Gegenstand.
334Es gebe keine feste Verbrauchererwartung zur CO2-Reduzierung, weswegen
335es verfehlt sei, den werbenden Unternehmen den Grad von
336Detailinformationen abzuverlangen, den der Kläger für richtig erachte. Dem
337durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbraucher seien daher die
338Details dazu, wie im Einzelnen eine CO2-Kompensation erfolgt, nicht
339bekannt. Er erwarte auch keine derartigen Details, um eine geschäftliche
340Entscheidung zu treffen. Verbraucher erwarteten lediglich, dass der Anbieter
341eines "klimaneutralen" Produkts die Emissionen nach anerkannten
342Standards ermittele und kompensiere, wie es bei der Beklagten der Fall sei.
343Ohne konkrete Vorstellung über Details der Kompensationsmaßnahmen sei
344keine Irreführung möglich.
345Wer so argumentiere wie der Kläger schaffe Zustände, in denen die
346Unternehmen sich nicht mehr trauen, überhaupt über ihr Umweltengagement
347zu informieren („Greenhushing“).
348Waldschutzprojekte seien ein wichtiger und anerkannter Bestandteil eines
349nachhaltigen Klimaschutzes und dazu geeignet, CO2-Emissionen wirksam zu
350kompensieren.
35113
352Der vom Kläger erhobene Vorwurf des Greenwashings gehe auch deswegen
353fehl, weil die Beklagte selbst zahlreiche nachhaltige Maßnahmen ergreife,
354um die CO2-Emissionen, die durch das Fliegen entstehen, zu reduzieren und
355zu vermeiden.
356Die Beklagte bestimme bei der Kompensation mit SAF zuerst, wie viel CO2
357auszugleichen sei. Dann beschaffe die Beklagte SAF in einem Volumen, das
358genau dieser Menge an CO2-Einsparung entspreche. Im Ergebnis kaufe die
359Beklagte im Vergleich zu Kerosin mehr SAF ein, nämlich genau diejenige
360Menge, die benötigt werde, um den Flug gänzlich CO2-neutral zu gestalten.
361Dies sei schon im Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes so gewesen.
362Bei Waldschutzprojekten entnehme der durchschnittlich informierte und
363verständige Verbraucher keine Garantie einer permanenten Reduktion der
364angegriffenen Angabe "CO2-neutral reisen". Entsprechend sei mit Begriffen
365wie "klimaneutral" oder "CO2-neutral" lediglich eine qualifizierte Erwartung,
366nicht die Garantie einer ausgeglichenen CO2-Bilanz verbunden. Auch das
367Umweltbundesamt nehme Waldschutzprojekte für das Erreichen von
368Klimaneutralität nicht aus.
369Entsprechendes gelte für Moorschutzprojekte, konkret das hier allein
370maßgebliche Moorschutzprojekt „Renaturierung des T. in
371M.".
372Auch die Kritik an Kompensationsprojekten, die darauf abzielten, durch
373Ausgabe effizienter Kocher CO2 zu kompensieren, sei unbegründet.
374Es finde entgegen der Vermutung des Klägers keine doppelte
375Berücksichtigung von Klimaschutzzertifikaten aus europäischen Projekten
376statt.
377Die begrenzte Dauer eines Klimaschutzprojekts sage nichts über seine
378Eignung zur CO2-Kompensation aus. Bei Ausgabe von sog. ex-post-
379Zertifikaten sei die bescheinigte Emissionseinsparung bereits erfolgt. Auf die
380Projektdauer komme es insoweit nicht an. Aber auch bei Projekten, die sog.
381ex-ante-Zertifikate ausgeben, sei die Projektdauer von untergeordneter
382Bedeutung. Entscheidend sei, dass Risikoanalysen durchgeführt und
383entsprechende Puffer-Regelungen getroffen werden.
384Es fehle insgesamt an einer Irreführung. Insbesondere fehle eine Irreführung
385hinsichtlich einer Nutzung des SAF auf dem eigenen Flug, es liege keine
386Irreführung hinsichtlich einer vollständigen Kompensation durch SAF vor, es
38714
388erfolge keine irreführende Garantie einer ausgeglichenen CO2-Bilanz oder
389eine Irrführung wegen vermeintlich unzureichender Klimaschutzprojekte.
390Es würden keine wesentlichen Informationen in Sinne von §§ 3 Abs. 1, 5a
391Abs. 1 UWG vorenthalten. Für die Bewertung, ob eine wesentliche
392Information gemäß § 5a UWG vorenthalten wurde, seien die Umstände des
393Einzelfalls zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung vorzunehmen.
394Es sei eine Aufklärung darüber erfolgt, wie die CO2-Neutralisierung
395hergestellt wird, nämlich durch nachträgliche Kompensationsmaßnahmen.
396Ein Hinweis darauf, dass der Flug selbst nicht klimaneutral sei, sei
397entbehrlich, ebenso, dass bestimmte Emissionen ausgeklammert seien. Der
398Verkehr erwarte nicht, dass auch indirekte Emissionen berücksichtigt
399würden, wie beispielsweise die durch die Anreise der Mitarbeitenden
400verursachten Emissionen. Die Bewerbung habe dem Flug vorgelagerte
401Stadien nicht zum Gegenstand. Der Verkehr erwarte deswegen lediglich,
402dass die vom Flugzeug erzeugten und daher direkt mit dem eigentlichen Flug
403einhergehenden Emissionen nach einer anerkannten und nachvollziehbaren
404Methode berechnet und kompensiert würden. Es seien keine Angaben
405erforderlich, wie im Einzelnen die beworbene CO2-Neutralität erreicht werde.
406Der Kläger verlange "eine Überinformation". Im Übrigen zeige die Beklagte
407auf ihrer Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) im Einzelnen auf, welche
408Maßnahmen sie ergreife, um ihre CO2-Emissionen zu reduzieren.
409Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
410Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
411Entscheidungsgründe:
412Die Klage hat Erfolg.
413I.
414Der Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung gemäß §§ 3, 5, 8
415UWG ist begründet.
41615
4171
418.
419Der Kläger ist – von der Beklagten unbestritten – als anerkannter
420Umweltverband eine Organisation für Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 3
421Nr. 3 UWG und damit hier aktivlegitimiert.
4222
423.
424Die beanstandete Werbung ist gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG
425unlauter, da bezogen auf die angebotenen Flüge irreführend über die CO2-
426Neutralität geworben wird.
427a.
428Der Kläger wendet sich im Kern gegen die Bewerbung der Beklagten mit der
429Aussage „CO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen
430nachhaltiger: CO 2 -Emissionen ausgleichen und abheben“ in der konkreten
431Verletzungsform der Anlage K 1. Diese besteht aus der im Tatbestand
432eingeblendeten Seite sowie den Unterseiten mit den Angaben zu den
433einzelnen Kompensationsmöglichkeiten.
434Da der Antrag in der konkreten Verletzungsform gestellt ist, sind gemäß der
435in Bezug genommenen Anlage und der Klagebegründung die SAF und die
436jeweiligen Projekte zur CO2-Reduktion einbezogen, ohne dass es hierfür auf
437den Hilfsantrag ankommt, der die Verknüpfung zu den SAF und den
438Projekten ausdrücklich herstellt.
439Bezogen auf die konkrete Verletzungsform genügt danach die Feststellung
440eines Rechtsverstoßes zur Begründung des Unterlassungsanspruchs. Auf
441weitere Rechtsverstöße kommt es dann nicht mehr an.
442b.
443Die Irreführung der Äußerung ergibt sich bezogen auf die Angabe einer CO2-
444Neutralität aus den ungenügenden Projektlaufzeiten.
445aa.
446Vor der Prüfung einer Irreführung ist das Verkehrsverständnis der Aussage
447„
448CO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO
4492
450-Emissionen ausgleichen und abheben“ zu ermitteln.
45116
452Abzustellen ist auf den durchschnittlichen Verbraucher (§ 3 Abs. 4 UWG),
453nämlich den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
454Durchschnittsverbraucher (Köhler in KBF, UWG, § 1, Rn. 22). Da sich die
455Werbung der Beklagten potenziell an alle Verbraucher richtet, kann die
456Kammer selbst das Verkehrsverständnis ermitteln (Köhler/Feddersen, UWG,
457§
45812, Rn. 1.71 m.w.N.).
459Der Aussageteil „CO2-neutral reisen“ ist jedenfalls so zu verstehen, dass
460durch die Teilnahme an dem Flug bilanziert kein CO2 anfällt. Das wird
461bestärkt durch den Aussageteil „CO2-Emissionen ausgleichen“.
462Ein
463entsprechendes Verständnis wird auch in vergleichbaren Entscheidungen
464vertreten (OLG Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2023 – 20 U 72/22; 20 U
4651
46652/22 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022 – 6 U 104/22 –; OLG
467Koblenz, Urteil vom 10. August 2011 – 9 U 163/11 – Schleswig-
468Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Juni 2022 – 6 U 46/21 –,
469LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2023 – 13 O 46/22 KfH –, LG Oldenburg,
470Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 15 O 1469/21 –; LG Stuttgart, Urteil
471vom 30. Dezember 2022 – 53 O 169/22).
472Ob es dafür der Heranziehung eines Strengeprinzips für umweltbezogene
473Aussagen bedarf (so BGH, Urteil vom 9.6.1994 – I ZR 116/92 -; Urteil vom
4741
4755
4764.12.1995 – I ZR 213/93; auch OLG Hamm, Urteil vom 19.8.2021 – 4 U
4777/21) kann dahinstehen, da schon nach dem allgemeinen
478Sprachverständnis von einer vollständigen Neutralisierung der CO2-Emission
479auszugehen ist.
480Der Verbraucher geht nicht davon aus, dass es sich um eine leichtfertige
481oder gar unerfüllbare Bewerbung handelt. Dem Verbraucher ist aus
482verschiedenen Klimaschutzbewerbungen bekannt, dass Schadstoffe
483vermieden werden können oder deren Ausstoß kompensiert werden kann.
484Umweltschutz ist für Verbraucher ein wesentlicher Gesichtspunkt, dem bei
485geschäftlichen Entscheidungen zunehmend eine erhebliche Bedeutung
486zukommt und deshalb bei entsprechenden Bewerbungen für Verbraucher
487Gewicht und Relevanz hat. Dies gilt besonders bei emissionslastigen Waren
488oder Dienstleistungen, wie es bei Flügen der Fall ist. Zugleich trifft die
489Bewerbung ein Bedürfnis des Verbrauchers, einerseits eine objektiv
490emissionslastige Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, andererseits durch
491das eigene Verhalten das Klima nicht oder nicht übermäßig zu
49217
493beeinträchtigen. Daraus ergibt sich eine erhöhte Bereitschaft des
494Verbrauchers, der Bewerbung mit CO2-Neutralität Glauben zu schenken.
495Die Aussage ist nicht so zu verstehen sein, dass CO2-Ausstoß durch den
496Emittenten von vorneherein vermieden wird und deshalb der Verbraucher die
497Aussage nicht ernst nimmt. Der Durchschnittsverbraucher weiß, dass es
498durch Flüge zu erheblichem CO2-Ausstoß kommt und eine vollständige
499Vermeidung
500technisch
501nicht
502möglich
503ist.
504Daher
505wird
506der
507Durchschnittsverbraucher – so auch der Aussageteil „CO2-Emissionen
508ausgleichen“ – davon ausgehen, dass CO2-Ausstoß kompensiert wird (so
509auch zum Verbraucherverständnis OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt
510a.a.O.). Eine Kompensation des CO2-Ausstoßes ist – unbestritten – möglich,
511was wie dargelegt dem Verbraucher auch bekannt ist. Daher wird der
512Verbraucher die beanstandete Werbung ernst nehmen, weil er sie für
513technisch und tatsächlich umsetzbar hält.
514bb.
515Die Klimaschutzprojekte, die die Beklagte zum CO2–Ausgleich verwendet,
516können für die Entscheidung nicht als tragfähig für einen vollständigen
517Ausgleich angesehen werden.
518Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Projektlaufzeiten bezogen
519auf einen vollständigen CO2–Ausgleich unzureichend sind.
520Unbestritten beträgt die natürliche Abbaudauer für CO2 mindestens 100
521Jahre, in Teilen sogar bis 1.000 Jahre.
522CO2 wird in Fällen von Waldschutz- oder Aufforstungsprojekten – wie der
523Kläger formuliert – nur für eine gewisse Zeit, nämlich maximal der
524Lebensdauer des Waldes durch Einlagerung in das Holz „geparkt“. Ob es
525sodann weiter gespeichert oder wieder freigesetzt wird, hängt von der
526anschließenden Verwendung des Holzes ab.
527Es kann dahinstehen, ob wie der Kläger meint, eine zeitliche Komponente -
528Permanenz - fehlt, so dass schon deshalb eine Irreführung vorliegt, weil nach
529Auslaufen des Projekts mit einer Freisetzung des gebundenen CO2
53018
531gerechnet werden muss (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 27.6.2023 – 13 O
5326/22 KfH). Hiergegen spricht, dass dem Verbraucher bei einem
5334
534Waldschutzprojekt bewusst ist, dass nur während der zu erwartenden
535Lebensdauer der Bäume mit einer Bindung des CO2 gerechnet werden kann.
536Ob der Verbraucher nach beispielsweise 100 Jahren Lebensdauer von
537Bäumen noch eine Anschlussverwendung – z.B. Nutzung als Bauholz –
538erwartet, ist zu bezweifeln. Dies gilt erst recht, wenn eine Abbaudauer für
539CO2 von 1.000 Jahren zu kalkulieren ist.
540Geht man von einem reduzierten Verbraucherverständnis im vorgenannten
541Sinne aus, sind zwar noch unvorhergesehene Ereignisse – Sturm,
542Schädlingsbefall – durch einen Risikopuffer zu berücksichtigen, was nach
543dem Vortrag der Beklagten bei den von ihr verwendeten
544Waldschutzprojekten auch der Fall sein soll. Soweit die Beklagte auf das
545Verständnis der Permanenz durch das Umweltbundesamt verweist, wonach
546es ausreichend sei, dass Risiken angemessen berücksichtigt würden und es
547danach nicht auf die Bindung von CO2 über die Lebensdauer des Waldes
548ankommen soll, ist die Erwartungshaltung des Verbrauchers aufgrund der
549konkreten Bewerbung maßgeblich und nicht das fachliche Verständnis des
550Bundesumweltamts.
551Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen, dass insbesondere bei Wald-
552und Aufforstungsprojekten eine gewisse Laufzeit der Projekte für die
553Annahme des Verbrauchers zu erwarten ist, es handele sich um einen CO2-
554Ausgleich, kann diese Annahme hier nicht als erfüllt angesehen werden.
555Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, sie verfüge über
556CO Zertifikate, die wiederum auf anerkannten Standards beruhen.
5572-
558Auch wenn diese unbestritten anerkannten Standards und die daraufhin
559begründeten Zertifikate eine Gewähr für die Korrektheit des jeweiligen
560Projekts bieten mögen, kommt diesen nicht eine quasi verbriefte
561Richtigkeitsgewähr zu. Diese Standards indizieren lediglich, dass das
562jeweilige Zertifikat für eine gewisse Dauer und ein gewisses Maß an CO2-
563Speicherung steht. Die Beklagte bezweifelt selbst, dass die Standards für die
564Verbraucher hinreichend transparent sind, um für sie die Erwartung einer
565ausreichenden Permanenz zu begründen. Daraus folgt aber nur, dass die
56619
567Zertifizierung nach den Standards für sich genommen den Verbrauchern
568genügt, um ihre Erwartung in die Kompensationsleistung als erfüllt
569anzusehen. Es kommt danach auf die tatsächliche Kompensationsleistung
570an.
571Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers haben von 13
572Klimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, nur zwei eine Laufzeit von
573mehr als 10 Jahren.
574Insoweit ist über einen längeren Zeitraum nicht gesichert, dass etwa die
575Waldschutzprojekte oder die Aufforstungsprojekte zumindest die
576Lebensdauer von Bäumen erreichen. Hier ist nicht dargetan, dass durch
577entsprechende nachträglich wirkende Sicherungsmaßnahmen die zu
578erwartende Dauer der Speicherung erreicht wird.
5793
580Projekte haben ihr Laufzeitende 2021bis 2023, weitere zwei Projekte 2024,
581ein Projekt 2025, ein Projekt 2028. Zwar bedeutet Projektende nicht
582notwendig eine zu erwartende Freisetzung des CO2. Allerdings weist der
583Kläger nachvollziehbar darauf hin, es sei völlig unsicher, was nach
584Projektende mit dem gespeicherten CO2 geschehe. Die Erwartung der
585Beklagten, dass auch nach Projektende die Bäume stehen bleiben und zur
586weiteren Speicherung zur Verfügung stehen, mag in einer Anzahl von Fällen
587durchaus zutreffen. Es bestehen aber keine Absicherungen, die das für die
588Zukunft gewährleisten. Es bleibt, worauf der Kläger mit Recht hinweist, im
589Ungewissen, wie der jeweilige Waldbesitzer nach Projekteende mit dem
590Wald verfährt.
591Die berechtigte Erwartung des Verbrauchers, dass jedenfalls für die
592natürliche Lebensdauer des Waldes eine Speicherung des CO2 erwartet
593werden kann, wird damit nicht hinreichend sicher erfüllt.
594Soweit die Beklagte auf sog. ex-post-Zertifikate verweist, bei denen trotz
595kurzer Restlaufzeiten die CO2-Einsparungen in der Vergangenheit verbrieft
596seien, wird zunächst nicht deutlich, ob diese Zertifikate alle oder nur
597einzelne, ggf. welche Projekte betreffen. Auch ist der Umfang der verbrieften
598Einsparung unklar. Würde man etwa bei auslaufenden Projekten von einer
599verbrieften Einsparung ausgehen, müsste diese einen signifikanten Zeitraum
600umfassen, der die Lebensdauer der Bäume umfasst. Da aber keine
60120
602Zertifikate auf schon ausgewachsene Wälder mehr vergeben werden
603können, wird nicht deutlich, wie hier durch ein ex-post-Zertifikat ein CO2-
604Ausgleich belegt werden kann. Anders gewendet kann eine Einsparung nicht
605durch die CO2-Leistung eines schon ausgewachsenen Waldes belegt
606werden. Als ausgleichsfähige Menge sollen auch nur die Einsparungen
607gelten, die nicht in der Vergangenheit durch einen Wald erzielt wurden,
608sondern die beispielsweise in der Zeit ab der Sicherung seines
609Fortbestandes anstatt einer geplanten Rodung erzielt wurden. Bereits an
610dieser Stelle kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die
611Werbung
612erweckte
613Verbrauchererwartung
614einer
615vollständigen
616Ausgleichsmaßnahme erfüllt wird, wenn etwa eine Rodungsmaßnahme nur
617für 10 bis 20 Jahre bis zur natürlichen Altersgrenze eines Waldes
618aufgeschoben wird. Hierin wird ein Verbraucher nur eine zeitweilige CO2-
619Speicherung erkennen, nicht aber eine vollständige Ausgleichsmaßnahme.
620Jedenfalls
621hätte
622hier
623für
624jedes
625betroffene Waldschutz-
626und
627Aufforstungsprojekt belegt werden müssen, inwieweit eine der
628Verbrauchererwartung entsprechende Verbriefung einer CO2-Kompensation
629vorliegt.
630In diesen Fällen ist es tatsächlich nicht hinreichend gesichert, dass durch die
631Projekte die Erwartung von Verbrauchern an die Speicherdauer erfüllt
632werden.
633Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass ein ungeeignetes Projekt
634ausreicht, den Unterlassungsanspruch zu begründen, da der Verbraucher
635keinen Einfluss auf die Projektauswahl hat und da die Werbeaussage
636bezogen auf alle Projekte zutreffen muss.
637Das gilt unabhängig von der weiteren Frage, ob und inwieweit ein
638Verbraucher sich mit den jeweiligen Projekten konkret beschäftigt. Auch
639wenn er ohne weitere Befassung mit den einzelnen Projekten auf die
640Bewerbung vertraut, muss diese in der Sache zutreffend sein.
641c.
642Ist aus den vorgenannten Gründen der Unterlassungsanspruch bereits
643gerechtfertigt, bedarf es der Befassung mit den weiteren Gründen nicht
644mehr.
64521
646Dies gilt für die Frage, ob der Verbraucher den Einbezug auch indirekter,
647nicht unmittelbar den Flug betreffender Emissionen erwartet.
648Auch kann dahinstehen, ob eine Täuschung darüber vorliegt, dass es sich
649tatsächlich nur um eine zubuchbare Leistung handelt.
650Ebenso kann dahinstehen, ob eine Täuschung des Verbrauchers darüber
651stattfindet, dass nur eine Kompensation und nicht eine Vermeidung von
652Emissionen erfolgt, wenngleich aus den schon angeführten Gründen zum
653Verbraucherverständnis davon auszugehen sein dürfte, dass der
654Verbraucher insoweit keiner Täuschung unterliegt.
655Auch kann dahinstehen, ob das Werbeversprechen CO2-neutral nicht
656eingehalten wird, sei es, weil wie der Kläger meint, nicht nur Kohlendioxid,
657sondern auch andere Stoffe, die das Klima negativ beeinflussen, emittiert
658werden, bei denen die Klimawirkungen eines Fluges zwei- bis viermal so
659groß wie die CO2-Effekte sein sollen, oder sei es, weil wie der Kläger
660vorträgt, durch das Zubuchen der Verwendung von SAF eine CO Reduktion
6612-
662nur zu 80% statt zu 100% erfolge. Bei den SAF kann auch offenbleiben, ob
663entgegen der vermeintlichen Erwartung des Verbrauchers SAF nicht direkt
664für den jeweiligen Flug eingesetzt wird, sondern die errechnete Menge SAF
665in das Flughafenbetankungssystem eingespeist wird.
666Weiter muss nicht entschieden werden, ob eine Täuschung vorliegt, weil bei
667SAF schädliche Klimaeffekte durch die Verwendung von Biomasse,
668insbesondere auch durch Waldrestholz, nicht berücksichtigt seien.
669Soweit der Kläger von einer prinzipiellen Ungeeignetheit der
670Waldschutzprojekte ausgeht, bedarf das ebenfalls keiner Entscheidung.
671Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine doppelte Nutzung
672der Klimaschutzzertifikate aus europäischen Projekten erfolgt ist, kann
673dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob eine vollständige Kompensation
674durch die Projekte zum Einsatz effizienter Kocher gewährleistet ist.
6753
676.
677In gleicher Weise bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Fall der
678Vorenthaltung wesentlicher Informationen gemäß § 5a UWG i.V.m. §§ 3, 8
679UWG gegeben ist, wie der Kläger meint. Ist die beanstandete Bewerbung in
680der konkreten Verletzungsform zu unterlassen, führt ein auf § 5a UWG
681begründeter Anspruch nicht weiter. Es kann daher offenbleiben, ob eine
68222
683unzureichende Aufklärung wegen unzureichender Verlinkung anzunehmen
684ist, ob von einer unzureichenden Aufklärung über die einzelnen Projekte
685auszugehen ist, ob eine Aufklärung über den unterbliebenen Einbezug
686indirekter Emissionen erforderlich war, ob darüber aufzuklären war, dass
687keine Emissionsvermeidung und nur eine – kompensation erfolgte sowie ob
688eine Aufklärung über sonstige schädliche Klimaemissionen neben CO2
689notwendig war.
6904
691.
692Die Wiederholungsgefahr ist durch den begangenen Verstoß indiziert.
693Unerheblich ist die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers
694erfolgte Abänderung der Werbung durch die Beklagte, da die Beklagte ohne
695Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht gehindert ist, die
696Werbung wieder in der beanstandeten Fassung zu wiederholen. In den
697Abänderungen ist andererseits kein förmliches Eingeständnis der Irreführung
698zu sehen.
699II.
700Die in der Höhe unbedenklichen Abmahnkosten sind gemäß § 13 Abs. 3
701UWG zu erstatten.
702III.
703Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
704Streitwert: 50.000 €
705A
7061
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Referenzen
- § 5 Abs. 1, 2 139 Satz 2 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3, 5a Abs. 1, 2 und 3 UWG 4x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1, 5a 391 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a UWG 3x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 3 421 Nr. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 72/22 1x
- 6 U 104/22 1x (nicht zugeordnet)
- 9 U 163/11 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 46/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 O 46/22 K 1x (nicht zugeordnet)
- 15 O 1469/21 1x (nicht zugeordnet)
- 53 O 169/22 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 116/92 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 213/93 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x