Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 72/22

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach – Az: 8 O 17/21 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung aus Nummer 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 30.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen wird der Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

B)

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 32/23
28. März 2024
81 O 32/23 28. März 2024

Referenzen