Urteil vom Landgericht Köln - 24 O 8/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien sind durch Versicherungsverhältnis betreffend den Hausrat in der Wohnung des Klägers in der H.-straße, miteinander verbunden. Dem Vertragsverhältnis liegen der Versicherungsschein und die Nachträge mit der Versicherungsscheinnummer N01 sowie die Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ – gültig ab 19.12.2016 (im Folgenden „B 28 XXL“) zugrunde. Wegen des Inhalts wird auf den als Anlage K1 mit der Klageschrift eingereichten Versicherungsschein nebst Nachträgen, Bl. 10 ff. d.A., sowie die mit der Klageerwiderung als Anlage B1 vorgelegten Bedingungen B 28 XXL, BL. 101 ff. d.A., verwiesen.
3Mit Schreiben vom 12.06.2023 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 21.06.2023 zur Zahlung von 7.800,00 € wegen Miete einer Ersatzwohnung auf.
4Der Kläger behauptet, am 10.08.2022 sei es zu einem Wasserschaden in seiner Wohnung gekommen. Die Decke und die Wände in der Küche seien feucht gewesen. Diese sei im Zeitraum 23.08.2022 bis 25.01.2023 unbewohnbar gewesen. Das Badezimmer sei an den Decken und Wänden komplett betroffen gewesen. Die abgehängte Decke habe komplett entfernt und die Wände aufgeschlagen werden müssen, damit die Feuchtigkeit habe entweichen können. Die Einbaudusche habe abmontiert werden müssen. Die Küche habe abmontiert und eingelagert werden müssen. Es hätte ein Entfeuchtungsgerät, ein Luftreiniger und ein Trocknungsgerät aufgestellt werden müssen. Er ist der Auffassung, dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 31.08.2023 bestätigt. Weiterhin behauptet er, es sei notwendig und erforderlich gewesen, die Einbauküche zum Schutz vor Feuchtigkeit und Schimmel vollständig auszubauen. Die Feuchtigkeit sei so extrem gewesen, dass dies durch Abdeckung mit durch Klebeband fixierte Folien nicht hätte verhindert werden können.
5Im Zeitraum 23.08.2022 bis 31.10.2022 habe der Kläger ein Zimmer in O. zu einer Tagesaufwandentschädigung von 50,00 € und sodann vom 01.11.2022 bis zum 25.01.2023 ein Zimmer in Q. zu einer Tagesaufwandentschädigung von 50,00 € angemietet, wodurch ihm insgesamt Kosten in Höhe von 7.800,00 € entstanden seien.
6Der Kläger vertritt die Auffassung, § 10 Ziff. 2 f. i.V.m. § 1 und § 16 Ziff. 2.1. a) B 28 XXL stünden in einem Spannungsverhältnis, sodass der Beklagten unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB die Leistungsverweigerung verwehrt sei.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2023 zu zahlen;
9die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 800,39 € freizustellen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte vertritt die Auffassung, es sei kein Versicherungsfall nach den Versicherungsbedingungen gegeben.
13Die Beklagte behauptet, es hätte ausgereicht, die Einbauküche mit Plane und Isolierband abzudecken.
14Entscheidungsgründe
15I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
161. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 7,800,00 € gemäß § 1 Satz 1 VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger die behauptete Aufwandsentschädigung entstanden ist. Denn diese Kosten sind unter keinem Gesichtspunkt unter dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ersatzfähig.
17Der Anspruch kann nicht auf § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 10 Ziff. 1.1. a) B 28 XXL gestützt werden. Danach ersetzt die Beklagte Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Diese Voraussetzugen sind nicht erfüllt. Zwischen den Partein ist unstreitig, dass ein Versicherungsfall i.S. des § 1 Ziff. 1 c) B 28 XXL noch nicht eingetreten war, da Hausrat i.S. des § 6 Zif. 1 B 28 XXL nicht beschädigt wurde.
18Der Anspruch kann auch nicht auf § 10 Ziff. 1 b) B 28 XXL gestützt werden. Danach ersetzt die Beklagte die Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn dem Kläger sind die behaupteten Mietkosten nicht zur Abwendung eines Hausratsschadens entstanden, sondern vielmehr, wie der Kläger selbst in der Klageschrift, Bl. 5 d.A., und mit Schriftsatz vom 16.05.2024, Bl. 141 d.A., behauptet, weil die Wohnung nach dem Schadenfall infolge des Feuchte- und Wasserschadens (an nicht versicherten Sachen) unbewohnbar gewesen sei.
19Der Anspruch kann auch nicht auf § 10 Ziff. 2. f) B 28 XXL gestützt werden. Danach ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Hotelkosten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da ein Versicherungsfall unstreitig nicht eingetreten war.
20§ 10 Ziff. 1.1 und Ziff. 2 B 28 XXL sind auch nicht dahingehend auszulegen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auch die geltend gemachte Aufwandspauschale für Ersatzwohnraum ersetzt verlangen kann. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsngehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut auszulegen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 26.1.2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344, 349 = r+s 2022, 135; zur Hausratversicherung etwa: BGH, Urt. v. 5.7.2023 – IV ZR 118/22, r+s 2023, 666).
21Auf dieser Grundlage konnte und durfte der Kläger nicht annehmen, dass die Kosten für die Aufwandsentschädigung für Ersatzwohnraum ersatzfähig seien. Das nach Auffassung des Klägers sich ergebende Spannungsverhätlnis zwischen § 10 B 28 XXL und § 16 Ziff. 2.1 a) B 28 XXL besteht gerade nicht. Denn § 16 Ziff. 2.1 B 28 XXL entspricht seinem Wortlaut nach der gesetzlichen Regelung in § 82 Abs. 1 VVG. § 10 Ziff. 1.1 a) B 28 XXL entspricht inhaltlich der gesetzlichen Regelung in § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG. § 10 Ziff. 1. 1. b) B 28 XXL entspricht inhaltlich der gesetzlichen Regelung in § 90 VVG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG, wobei die vertragliche Regelung zulässigerweise dahingehend abbedungen wurde, dass nur solche Aufwendungen ersatzfähig sind, die bei nachträglicher objektiver Betrachtung nach den Umständen verhältnismäßig und erfolgreich waren (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 90 Rn. 5; Klimke, in: BeckOK VVG, 24. Ed., Stand: 01.08.2024, § 90 Rn. 12). In § 10 Ziff. 2 B 28 XXL sind die infolge des Versicherungsfalls ersatzfähigen Kosten in einem abschließenden Katalog aufgeführt. Aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der vertraglichen Regelung in § 10 Ziff. 2 B 28 XXL kann der Versicherungsnehmer nicht berechtigterweise entnehmen, dass die Beklagte als Hausratversicherer auf das Erfordernis der Ursächlichkeit eines vom Vertrag gedeckten versicherten Ereignisses an versicherten Sachen für die Unbenutzbarkeit der Wohnung verzichten wolle. Vielmehr kann der verständige Versicherungsnehmer aus den Versicherungsbedingungen entnehmen, dass die von ihm in Anspruch genommenen Unterbringungskosten von der Beklagten nur erstattet werden, wenn versicherter Hausrat durch einen Versicherungsfall so weitgehend in Mitleidenschaft gezogen wurde, dass dem Versicherungsnehmer ein Verbleiben in der Wohnung nicht zugemutet werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.08.2023 – 5 U 64/22, r+s 2023, 904 Rz. 20 f.).
222. Da der Hauptanspruch nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
23II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
24Streitwert: 7,800,00 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- VVG 2008 § 1 Vertragstypische Pflichten 1x
- VVG 2008 § 83 Aufwendungsersatz 3x
- IV ZR 144/21 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 232, 344, 349 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 118/22 1x
- VVG 2008 § 82 Abwendung und Minderung des Schadens 1x
- VVG 2008 § 90 Erweiterter Aufwendungsersatz 1x
- 5 U 64/22 1x (nicht zugeordnet)