Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 29/24

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber für den Verkauf von Gemüse mit den nachfolgenden Behauptungen zu werben, wie geschehen im nachstehend wiedergegebenen Verkaufsprospekt der Beklagten nach Anlage K 9,

1.

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

2. „Deutsche weiße Champignons“,

wenn das so beworbene und im Aktionszeitraum verkaufte Gemüse in den Filialen der Beklagten das Ursprungsland (Ernteland) nicht in Deutschland hat, sondern im Ausland:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von zu I. 5.000 € und zu III. 110 % des zu vollstreckenden Betrags.


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