UKlaG § 6 Zuständigkeit

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 53/17
23. Oktober 2018
21 O 53/17 23. Oktober 2018
Urteil vom Landgericht Tübingen - 4 O 187/17
26. Januar 2018
4 O 187/17 26. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 93/15
19. Oktober 2016
I ZR 93/15 19. Oktober 2016
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 274/15
20. November 2015
12 O 274/15 20. November 2015
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 348/14
28. Oktober 2015
12 O 348/14 28. Oktober 2015
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 558/11 U.
21. August 2013
12 O 558/11 U. 21. August 2013