Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 219/24

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite https://www.xxxxxxx.xx/ als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sich als „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu bezeichnen, wie in der Anlage K 2 dargestellt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2024 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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