Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 31/25

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu Zwecken des Wettbewerbs es zu unterlassen 

1.1 gegenüber Endverbrauchern für telemedizinische Behandlung mit dem Ziel der Verschreibung von medizinischem Cannabis, wobei die Behandlung ausschließlich durch Ausfüllung eines Fragebogens erfolgt, zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:

 „Bilddarstellung wurde entfernt“„Bilddarstellung wurde entfernt“

 1.2 gegenüber Endverbrauchern für medizinisches Cannabis, das der Verschreibungspflicht unterliegt, zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:

 „Bilddarstellung wurde entfernt“

 „Bilddarstellung wurde entfernt“

 1.3 gegenüber Endverbrauchern auf einer Plattform, über die der Bezug von Medizinalcannabis angeboten wird, mit Krankengeschichten zu werben, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet:

 „Bilddarstellung wurde entfernt“

 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner.


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