Urteil vom Landgericht Köln - 40 O 6/23
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 136,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 95,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 54% und die Beklagte zu 46%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einer Auslandsreisekrankenversicherung, die der Kläger bei der Beklagten unterhält.
3Der zu 70% beihilfeberechtigte und zu 30% bei der T. Krankenversicherung privat krankenversicherte Kläger unterhält bei der Beklagten eine Auslandsreisekrankenversicherung im Tarif BASIS. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde. Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Regelungen:
4„§ 1 In welchem Umfang hilft Ihnen der G. Auslands-Krankenschutz Basis?
51. Der G. erbringt im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen weltweit Versicherungsschutz bei akuter, unerwarteter Erkrankung
6(…)
7§ 3 In welchen Ländern gilt der G. Auslandskrankenschutz Basis?
8Der Versicherungsschutz besteht auf der ganzen Welt mit Ausnahme Deutschlands und des Landes, in dem Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben.
9§ 13 Welche Leistungen werden bei ambulanter Behandlung erbracht?
101. Es ist eine akute, unerwartete Erkrankung oder eine Verletzung im Ausland eingetreten. Sie benötigen eine ambulante Behandlung. Wir erstatten Kosten für (…)
11b. die medizinisch notwendige ambulante ärztliche Untersuchung und Behandlung (...)
12§ 14 Welche Leistungen werden bei stationärer Behandlung erbracht?
131. Es ist eine akute, unerwartete Erkrankung oder eine Verletzung im Ausland eingetretenen. Sie benötigen eine stationäre Behandlung. Wir erstatten Kosten für
14a) stationäre Krankenhausbehandlung (...)“
15Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage SP3 (Bl. 770 ff. eA).
16Am 11.03.0000 reiste der, in Z3 gemeldete, Kläger nach W. und verbrachte mit seiner Ehefrau, die ihren ständigen Wohnsitz in N. im Süden W. hat, einen Urlaub in H., an der Nordseeküste des Landes. Während des dortigen Urlaubs zeigten sich am Morgen des Karsamstags, dem 03.04.0000 starke Schmerzen auf der rechten Nierenseite, die ihn veranlassten sich in die Notaufnahme des Krankenhauses Az O. in Ostende, W. zu begeben. Dort wurde ihm ein Katheter in die Harnröhre eingeführt, um insgesamt über einen Liter Urin abzulassen. Anschließend wurde er stationär aufgenommen und von verschiedenen Ärzten behandelt und mit Schmerzmitteln versorgt. Am 04.04.0000 wurde er nach einer Blasenspülung mit einem Dauerblasenkatheter entlassen, der ihm am 07.04.0000 nach erneuter Untersuchung und Blasenspülung wieder entfernt wurde.
17Bereits am Morgen des 08.04.0000 zeigten sich beim Kläger erneut starke Schmerzen an der rechten Nierenseite. Er begab sich erneut in das Krankenhaus Az O.. Dort wurde er erneut stationär aufgenommen. Der ihn behandelnde Dr. U. stellte eine starke Vergrößerung der Prostata und Erweiterung der Blase fest und riet dem Kläger zu einem operativen Eingriff. Am 09.04.0000 wurde der Kläger nach erneuter stationärer Überwachung über Nacht erneut mit einem Dauerblasenkatheter aus dem Krankenhaus entlassen.
18Nachdem der Kläger sich am 12.04.0000 u.a. zur kardiologischen Voruntersuchung erneut im Krankenhaus Az O. vorgestellt hatte und er das von ihm in Folge eines Schlafanfalls zur Blutverdünnung einzunehmende Medikament (S.) durch ein zur OP-Vorbereitung verschriebenes Medikament (K.) über sechs Tage lang ersetzt hatte, wurde die vom Dr. U. angeratene und geplante Prostata-Operation am 20.04.0000 durchgeführt. Nach erfolgter Operation wurde der Kläger am 26.04.0000 aus der stationären Behandlung entlassen. Am 30.04.0000 erfolgte eine Nachuntersuchung erneut durch Dr. U. im Krankenhaus Az O..
19Für die vom Kläger in Anspruch genommenen Behandlungsleistungen stellte das Krankenhaus Az. O. dem Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.384,25 EUR in Rechnung. Für von ihm erworbene Medikamente wurden im durch Apotheken 83,36 EUR in Rechnung gestellt. Die Beklagte erstattete dem Kläger die Kosten für die Behandlungen vom 03.04.0000 und 04.04.0000 zu einem Betrag in Höhe von 1.260,41 EUR. Weitere Beträge erstattete sie dem Kläger nicht. Die Erstattung des Differenzbetrages verfolgt der Kläger mit dieser Klage weiter. Dies betrifft die Rechnungen des Krankenhauses Az O. vom 30.04.0000 (Nr. N01 - Anlage 2, Bl. 681 ff. eA) in Höhe von 249,72 EUR, vom 30.04.0000 (Nr. N02 - Anlage 3, Bl. 685 ff. eA) in Höhe von 5.515,75 EUR und vom 30.04.0000 (Nr. N03 - Anlage5, Bl. 697 ff. eA) in Höhe von 309,13 EUR sowie die Rechnung der Apotheek J. L. vom 09.04.0000 in Höhe von 38,29 EUR über das Medikament K. (Bl. 386 eA). Für die Einzelheiten der Rechnungen wird auf die vorbezeichneten Anlagen Bezug genommen.
20Der Kläger kommunizierte zunächst mit der Beklagten per E-Mail. Bereits am 04.04.0000 zeigte er den Versicherungsfall gegenüber der Beklagten unmittelbar an, ein von ihr am 04.04.0000 telefonisch unterbreitetes Angebot eines Krankenrücktransports nach Deutschland lehnte er jedoch ab und wünschte die Erstattung entstandener Kosten. Die Beklagte sagte die Übernahme der Kosten für die Akutbehandlung zu und wiederholte diese Aussage erneut im Kontext der erneuten Vorstellung des Beklagten im Krankenhaus Az. O. am 08.04.0000.Mit E-Mail vom 15.12.0000 (Anlage 9, Bl. 715 eA) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nunmehr um Bearbeitung des Falles und Mitteilung des Bearbeitungssachstands bitte. Eine weitere Erstattung seitens der Beklagten erfolgte außergerichtlich nicht.
21Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2022 forderte der Kläger die Beklagte zunächst zur Datenauskunft auf. Die Beklagte übersandte am 06.05.2022 (das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig) ein umfangreiches Anlagenkonvolut per R. unmittelbar an den Kläger. Die Sendung gelangte jedoch am 08.06.2022 wieder zurück an die Beklagte.
22Der Kläger hat daraufhin zunächst am 09.06.2022 Klage vor dem Amtsgericht Köln erhoben und beantragt, die Beklagte zur Datenauskunft u.a. bzgl. sämtlicher der Beklagten vorliegenden Korrespondenz, ärztlicher Stellungnahmen, Vermerke, einer Zweitschrift des Versicherungsscheins nebst sämtlicher Nachträge zum Versicherungsschein, der auf den Schadenfall vom 03.04.0000 anwendbaren Versicherungsbedingungen sowie zum Verlauf des Prämienkontos des Klägers zu verurteilen. Nachdem die Beklagte erneut das bereits aufgeführte Anlagenkonvolut an den Kläger, diesmal unmittelbar an dessen Bevollmächtigten, übersandt hatte, das diesem am 29.07.2022 zuging, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2022 die Klage insoweit zunächst teilweise und mit Schriftsatz vom 09.08.2023 (Bl. 887 eA) schließlich vollständig für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen mit Schriftsatz vom 04.10.2022 unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.
23Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 hat der Kläger seine Klage erweitert und Verweisung an das zuständige Landgericht Köln beantragt. Mit der Klageerweiterung begehrt er die Verurteilung der Beklagten bzgl. der noch offenen Behandlungskosten.
24Insoweit ist er der Ansicht, dass die Beklagte ihm auch die weiteren Kosten im Zusammenhang mit den Behandlungen und der Operation im Krankenhaus Az O. zu erstatten habe, teilweise stünden ihm Ansprüche gegen die Beklagte auch aus Sekundärhaftung zu, weil die Beklagte die Angelegenheit verschleppt habe mit der Folge, dass er die eigenen Ansprüche gegen die Beihilfestelle nicht innerhalb der Jahresfrist habe geltend machen können.
25Der Kläger behauptet, aufgrund seiner krankheitsbedingt stark eingeschränkten Beweglichkeit sowie den von der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Reisebeschränkungen sowie den Quarantänebestimmungen des Landes NRW sei ihm eine Behandlung in Deutschland nicht möglich gewesen. Die Behandlung in W. sei auch unter diesem Gesichtspunkt erforderlich gewesen.
26Nach der ersten Behandlung, die mit der Entfernung des Dauerblasenkatheters am 07.04.0000 geendet habe, sei aus seiner Sicht, auch mangels Empfehlung weiterer Untersuchungsmaßnahmen oder Behandlungsschritten durch seine behandelnden Ärzte, die Behandlung abgeschlossen gewesen, und er habe erwartet, seinen Aufenthalt in W. ohne weitere Unterbrechungen oder medizinische Einschränkungen fortsetzen zu können.
27Zum Zeitpunkt der weiteren Entlassung am 09.04.0000 habe er weiter ständig Schmerzen gehabt. Der Katheter habe ihn bei jeder Bewegung stark eingeschränkt. Die Operation sei medizinisch notwendig gewesen, sie sei auch Teil der Akutbehandlung gewesen. Es habe sich um eine fortwährende Erkrankung gehandelt, nicht zum zwei getrennte Versicherungsfälle. Die Beklagte habe ihm telefonisch eine Deckungszusage erteilt, die für die gesamte Behandlung gelte. Er habe erstmals im Rahmen der Untersuchung am 09.04.0000 durch Dr. U. erfahren, dass die Prostata stark vergrößert sei.
28Der Kläger beantragt zuletzt,
29-
30
die Beklagte zu verurteilen, den Rechnungsbetrag der Rechnung Nr. N01 in Höhe von 249,72 EUR an den Kläger zu erstatten, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
-
31
die Beklagte zu verurteilen, den Rechnungsbetrag der Rechnung Nr. N02 in Höhe von 5.5515,75 EUR an den Kläger zu erstatten, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
-
32
die Beklagte zu verurteilen, den Rechnungsbetrag der Rechnung Nr. N03 in Höhe von 309,13 EUR an den Kläger zu erstatten, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
-
33
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe vom 38,29 EUR aus der Rechnung der Apotheek J. L. vom 09.04.2022 zu erstatten, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,
-
34
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger an vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 800,39 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,
-
35
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger an ausgerechneten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.260,41 EUR für die Zeit vom 16.12.2021 - 02.05.2022 in Höhe von 19,49 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie ist der Ansicht, sie sei für die geltend gemachten Behandlungskosten nicht einstandspflichtig. Dazu behauptet sie zunächst, dass der Kläger seinen ständigen Wohnsitz bei seiner Frau in W. habe, sodass gemäß § 3 der E., bereits kein Auslandskrankenschutz gelte. Außerdem bestreitet sie, dass der Klageforderung eine bedingungsgemäß akute und unerwartete Erkrankung zugrunde liege.
39Die Behandlung sei am 04.04.0000 mit der Entlassung des Klägers in gutem Allgemeinzustand abgeschlossen gewesen. Dem Kläger, der das Krankenhaus mit einem Blasenkatheter verlassen habe, sei bewusst gewesen, dass jener wieder entfernt werden musste und zum anderen, dass weitere Behandlungen erforderlich werden würden, da die Ursache des Problems durch die Akutmaßnahme des Krankenhauses nicht behoben worden sei. Dies sei dem Kläger auch von dem behandelnden Arzt Dr. U. mitgeteilt worden. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger am 08.04.0000 erneut starke Schmerzen entwickelt habe. Jedenfalls handele es sich bei den weiteren ärztlichen Maßnahmen ab dem 08.04.0000 um einen zweiten Versicherungsfall, der nicht mehr unerwartet i.S.d. der E. gewesen sei.
40Die Beklagte bestreitet zudem die Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen sowie die Zahlung durch den Kläger mit Nichtwissen.
41Sie ist schließlich der Ansicht, der Kläger könne auch keine Sekundäransprüche geltend machen, weil die Beklagte die Angelegenheit verzögert habe. Der Kläger habe jederzeit die Ansprüche gegenüber der Beihilfestelle geltend machen können.
42.
43Die Datenauskunft sei mit Übersendung des Anlagenkonvoluts vollständig erfüllt gewesen. Die vom Kläger begehrten Untersuchungsberichte vom 04.06.0000 und vom 12.04.0000 hätte sie nicht herausgeben, da ihr diese ebenfalls nicht vorlägen. Eine Stellungnahme der T. Krankenversicherung auf das Fax der Beklagten vom 15.11.0000 sei nicht erfolgt, so dass auch diesbezüglich eine Herausgabe unmöglich gewesen sei.
44Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 hat der Kläger der T. Krankenversicherung AG den Streit verkündet. Die Streitverkündung ist der T. Krankenversicherung am 04.11.2022 zugestellt worden (Bl. 754 eA).
45Die Klage ist der Beklagten am 18.07.2022 die Klageerweiterung vom 25.10.2022 am 08.11.2022 zugestellt worden.
46Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. I. zur Frage, ob es sich bei den vom Kläger in Anspruch genommen medizinischen Behandlungen um solche einer akuten unerwarteten Erkrankung handelt und bejahendenfalls zur Frage nach deren medizinischen Notwendigkeit aufgrund der von ihr am 17.01.2024 und 02.12.2024 erlassenen Beweisbeschlüssen und Anhörung des Sachverständigen im Termin am 07.10.2025. Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.10.2023, Bl. 930ff. eA, Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. I. vom 10.09.2024 (Bl. 1120 ff. eA.) und 27.01.2025 (Bl. 1227 ff. eA) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 1315 ff. d. A.) Bezug genommen.
47Zum weitergehenden Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen umfassend Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe:
49I.
50Die Klage hat, soweit noch über sie zu entscheiden war, in dem sich aus dem Tenor ergebenden geringen Umfang Erfolg.
511.
52Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung eines weiteren Betrages in Höhe von 136,84 EUR bezüglich der ihm mit Rechnung vom 30.04.2021 (Nr. N01 - Anlage 2, Bl. 681ff. eA) in Rechnung gestellten Behandlungsmaßnahmen, die Zeiträume bis einschließlich den 08.04.0000 betreffen sowie der mit 39,88 EUR in der Rechnung vom 30.04.0000 (Nr. N03 - Anlage 4, Bl. 696 ff. eA) abgerechneten und am 09.04.0000 durchgeführten Ultraschalluntersuchung von Blase und Nieren. Die darüber hinaus geltend gemachten Erstattungsansprüche stehen dem Kläger hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da sämtliche in Anspruch genommenen Behandlungsmaßnahmen nicht der Behandlung einer akuten und unerwarteten Erkrankung dienten.
53Im Einzelnen:
54a)
55Dem Kläger steht noch ein weitergehender Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe eines Gesamtbetrages von 136,84 EUR zu.
56aa)
57§ 1 Nr. 1 E. des Auslandskrankenversicherungsvertrags des Klägers mit der Beklagten enthält die Verpflichtung des Versicherers, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für eine akute, unerwartete Erkrankung zu erstatten.
58Nach dieser Maßgabe, waren die mit Rechnung vom 30.04.0000 (Nr. N01 - Anlage 2, Bl. 681ff. eA) in Rechnung gestellten Behandlungsmaßnahmen vom 08.04.0000 erstattungsfähig sowie ein Betrag von 39,88 EUR der Rechnung vom 30.04.0000 (Nr. N03 - Anlage 4, Bl. 696 ff. eA). Dies betrifft insgesamt einen Betrag von 136,84 EUR der nicht erstatteten Rechnungen.
59Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich. Als Facharzt für Urologie und Chefarzt der Urologischen Klinik des A.-Krankenhauses in Z3 ist der Sachverständige für die Beantwortung der Beweisfragen besonders qualifiziert. Er ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die maßgeblichen medizinischen Zusammenhänge in seinem Gutachten nachvollziehbar, verständlich und überzeugend dargelegt. Er beschreibt dabei auch plausibel und detailliert, aufgrund welcher Krankenunterlagen und Diagnosen er zu den Antworten der Beweisfragen gelangt ist.
60So hat der Sachverständige - was er auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2025 wiederholt hat - zunächst ausgeführt, dass zwischen den Behandlungsmaßnahmen am 03.04. 04.04 und 08.04.0000 einerseits und den Behandlungsmaßnahmen ab dem 09.04.0000 zu differenzieren sei. Während sich die Behandlungsmaßnahmen vor dem 09.04.0000 noch eindeutig als Notfallfallbehandlungen darstellten, sei dies bei den Maßnahmen ab dem 09.04.0000 - obschon sie durchaus medizinisch erforderlich gewesen wären - nicht mehr der Fall. Das Anlegen eines Blasenkatheters beim Kläger, als dieser erstmals am 03.04.0000 im Krankenhaus Az O. vorstellig wurde, sowie die stationäre Überwachung über Nacht und das Entfernen des Katheters am Folgetag seien übliche Akutmaßnahmen. Gleiches gelte für die erneute Anlage eines Blasenkatheters beim Kläger, als dieser sich erneut am 08.04.0000 mit einem Harnverhalt in die Notaufnahme des Krankenhauses Az O. begeben hatte. Demgegenüber seien sämtliche darauffolgenden Behandlungsmaßnahmen nicht mehr akut erforderlich gewesen. So stelle die schließlich am 20.04.0000 erfolgte operative Ausschälung der Prostata keine Notfallbehandlung dar; eine umgehende OP sei beim dem sich zum Zeitpunkt der Wiedervorstellung des Klägers am 08.04.0000 zeigenden Blasenvolumens sogar kontraindiziert gewesen, da sich zunächst eine ausreichende Entlastung der Blase wieder hätte einstellen müsse. Auch ein erneuter stationärer Aufenthalt am 08.04.0000 sei nicht nötig gewesen. Während ein Ultraschall der Blase und Nieren am Folgetag noch nachvollziehbar gewesen sei, habe die in diesem Zuge durchgeführte Blasenspiegelung bereits zur Vorbereitung der OP gedient, sie stelle jedenfalls keine akut erforderliche Maßnahme dar. Rechnungsmäßig könne er insofern nicht mehr differenzieren zwischen Ultraschall auf der einen und OP-Vorbereitung auf der anderen.
61Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Ausführungen ergibt sich für die Kammer die Erstattungsfähigkeit eines weiteren Betrages von 96,96 EUR betreffend der dem 08.04.2021 zugeordneten Rechnungspositionen der Rechnung des Az. O. vom 30.04.2021 (Nr. N01 - Anlage 2, Bl. 681ff. eA).
62Außerdem hält die Kammer einen weiteren Betrag in Höhe von 39,88 EUR aus der Rechnung des Az O. vom 30.04.2021 (Nr. N03 - Anlage 5, Bl. 696 ff. eA) vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen zur Nachvollziehbarkeit der Durchführung eines Ultraschalls von Blase und Nieren als Akutmaßnahme aufgrund der sich für das Gericht durchaus ausdrücklich ergebenden Rechnungsposten „COMPLETE URINIAIRE ECHOGRAFIE“ für erstattungsfähig.
63bb)
64Die vom Kläger insoweit in Anspruch genommenen Behandlungen sind gemäß § 3 der E. auch vom Auslandskrankenschutz der Beklagten erfasst. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Auslandskrankenschutz auf sämtliche Länder weltweit, mit Ausnahme Deutschlands und des Landes, in dem der Versicherungsnehmer seinen ständigen Wohnsitz unterhält.
65Für die Kammer ergeben sich nach der Anhörung des Klägers keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, dass dieser seinen tatsächlichen Wohnsitz in W. unterhalte. Insoweit hat der Kläger glaubhaft ausgeführt, dass er zwar inzwischen einen Zweitwohnsitz in W. bei seiner Frau unterhalte, aber weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in Z3 habe, wo er ein Apartment besitze. Seine Frau sei nach einer Erkrankung ihrer Mutter, die zu deren Pflegebedürftigkeit geführt habe, zurück zu dieser nach W. gezogen. Dort würde er, der Kläger, seine Frau zwar regelmäßig besuchen, die überwiegende Zeit aber in Deutschland verbringen.
66cc)
67Für die Fälligkeit des Anspruchs kommt es schließlich auch nicht darauf an, dass die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die streitgegenständlichen Behandlungsrechnungen vom Kläger beglichen worden sind. Die Zahlung der Rechnungen ist für sich genommen keine Voraussetzung für den Erstattungsanspruch. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu keiner Zeit, weder im Rahmen der von ihr vorgerichtlich vorgenommenen Erstattungen noch auch im Laufe des streitgegenständlichen Verfahrens, den Kläger zur Beibringung von Zahlungsnachweisen aufgefordert hat, hindert das Bestreiten mit Nichtwissen die Fälligkeit des Anspruchs nicht.
68b)
69Hinsichtlich der weiter in Anspruch genommenen und mit Rechnungen vom 30.04.0000 (Rechnung Nr. N04 - Anlage 3, Bl. 685 ff eA und Rechnung Nr. N03 - Anlage 5 Bl. 696 ff. eA) weiter abgerechneten Behandlungsmaßnahmen hat der Kläger hingegen keinen weiteren Kostenerstattungsanspruch. Auch insoweit folgt die Kammer den überzeugenden und bereits zuvor dargestellten Ausführungen des Sachverständigen Dr. I..
70Sämtliche Positionen der Rechnung vom 30.04.0000 mit der Rechnungs-Nr. N02 (Anlage 3, Bl. 685 ff eA) betreffen die Operation der Prostata, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, keine Notfall-/ Akutbehandlung darstellte. Gleiches gilt für sämtliche Rechnungspositionen der Rechnung vom 30.04.0000 mit der Rechnungs-Nr. N01 (Anlage 2, Bl. 681ff. eA) soweit sie Zeiträume nach dem 08.04.0000 betreffen, sowie sämtliche Positionen der Rechnung vom 30.04.0000 mit der Rechnungs-Nr. N03 (Anlage 5, Bl. 696 ff. eA) mit Ausnahme der mit 39,88 EUR abgerechneten Ultraschalluntersuchung.
71Insbesondere die Blasenspiegelung war als grundsätzlich zur Vorbereitung einer operativen Maßnahme erforderliche Diagnostik nicht als notfallmäßig erforderlich zu bewerten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 23.10.2025 erstmals vortrug, dass sich die Reihenfolge des Behandlungsablaufs so dargestellt habe, dass bereits zunächst die Blasenspiegelung durchgeführt worden sei, ehe im Gespräch am 09.04.0000 um 10:00 Uhr von Herrn Dr. U. die OP Indikation erörtert worden sei, denn allein die Abfolge der durchgeführten Maßnahmen, führt nicht zur zwingenden Einordnung der Blasenspiegelung als erforderliche Akutmaßnahme. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige überzeugend erläutert, dass eine Blasenspiegelung nicht zu den beim Krankheitsbild des Klägers zu treffenden Akutmaßnahmen gehörte, sondern vielmehr lediglich dann medizinisch notwendig war, wenn sie der Vorbereitung der Operation diente.
72c)
73Schließlich war dem Kläger von der Beklagten auch nicht die Apothekenrechnung vom 09.04.0000 über 38,29 EUR für das Medikament K. zu erstatten. Auch hierzu hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt und plausibel dargestellt, dass die Verordnung des Medikaments zur Akutversorgung nicht erforderlich gewesen sei. Die Verschreibung des Medikamentes K. stehe vielmehr im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Kläger ein blutverdünnendes Mittel aufgrund eines erlittenen Schlaganfalls einnehme, welches zur Vorbereitung der geplanten Operation durch ein anderes Mittel, in dem Fall K., hätte ersetzt werden müssen. Da die Operation jedoch, wie dargestellt, keine Akutbehandlung war, ist das zur Vorbereitung auf die Operation verschriebene Medikament auch nicht nach dem Tarif der Beklagten erstattungsfähig.
74d)
75Die zur damaligen Zeit noch andauernde Corona-Pandemie bietet keinen Anlass die vom Kläger über die bereits als akut notwendig erachteten Behandlungsmaßnahmen hinaus in Anspruch genommenen Behandlungen als Notfallbehandlung einzustufen. Auch insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der in Übereinstimmung mit den durch die Kammer aufgrund allgemein zugänglichen Feststellungen zu seinerzeitigen Pandemielage getroffenen Bewertungen ausführlich im Rahmen seines Ergänzungsgutachten vom 27.01.2025 zu den im April 2021 bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen ausführte, wobei diese gerade nicht erforderten, dass die medizinisch durchaus notwenige Operation der Prostata in W. hätte durchgeführt werden müssen. Auch vor dem Hintergrund seinerzeit bestehender Quarantänepflichten und des Erfordernisses eines negativen Corona-Tests, wären die über die Notfallbehandlung hinaus vom Kläger in Anspruch genommenen weiteren Behandlungsleistungen durchaus in Deutschland durchführbar gewesen. Auch eine eingeschränkte Reisefähigkeit des Klägers war durch den Sachverständigen nicht festzustellen. So habe sich weder eine Sepsis, die mit höchstem Fieber und kompletter Veränderung der Blutwerte einhergehe noch eine Gehunfähigkeit des Klägers gezeigt.
763.
77Ein weitergehender Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt sekundärer Schadensersatzansprüche. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte überhaupt nur verzögert die Erstattungsansprüche des Klägers reguliert hat und ihr insofern eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, scheitern diesbezügliche Ansprüche des Klägers bereits an der Kausalität etwaiger Schäden. Dem Kläger war es unbenommen zu jeder Zeit seine Ansprüche parallel gegenüber der Beihilfekasse geltend zu machen.
784.
79Ausgehend von dem Obsiegen des Klägers in diesem Verfahren besteht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Der Höhe nach besteht ein solcher Anspruch jedoch lediglich für die Geltendmachung einer 1,3- Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 KV RVG aus einem Streitwert von 136,84 EUR also 66,95 EUR, zuzüglich Auslagen in Höhe von 13,39 EUR und USt. In Höhe von 15,26 EUR, mithin insgesamt 95,60 EUR. Die ebenfalls durch seinen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich bereits geltend gemachten Auskunftsansprüche hat der Kläger selbst bei dem von ihm angenommen Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit außer Acht gelassen, sodass sie auch von der Kammer bei der Bestimmung des Streitwerts an dieser Stelle unberücksichtigt blieben.
805.
81Der Ausspruch zur Verzugsverzinsung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein früherer Zinsbeginn, als der der Rechtshängigkeit ergibt sich nicht. Insbesondere ergibt sich ein solcher für den Zeitpunkt ab dem 15.12.0000 nicht, sodass dem Kläger auch kein Anspruch auf die geltend gemachten ausgerechneten Zinsen zusteht. Mit seiner E-Mail vom 15.12.0000 hat der Kläger die Beklagte jedenfalls noch nicht in Verzug gesetzt. Die Mail erschöpft sich darin, nunmehr eine konkrete Mitteilung zum Bearbeitungsstand zu erlangen. Eine Fristsetzung erfolgte nicht. Auch ergibt sich aus der E-Mail Korrespondenz zwischen Kläger und Beklagten nicht, dass diese bereits endgültig ihre Leistung verweigerte.
82II.
83Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO.
84Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Auskunftsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, § 91a ZPO. Der Beklagten waren danach die Kosten der Auskunftsklage aufzuerlegen, da die Klage insoweit Erfolg gehabt hätte. Die beklagte Partei hat zudem den Anspruch erfüllt. Das ist ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt geschehen. Deshalb ist die Erfüllung als Anerkenntnis der Klageforderung zu werten und der beklagten Partei auch deshalb die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dass sie bereits vorgerichtlich versucht hatte, dem Auskunftsbegehren des Klägers nachzukommen, steht dem nicht entgegen, da die in Erfüllung des Auskunftsverlangens des Klägers übersandten Unterlagen diesem nicht zugestellt werden konnten und das insofern bestehende Zustellrisiko von der Beklagten zu tragen war.
85III.
86Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
87IV.
88Streitwert: 11.112,89 EUR
89[Ursprünglicher Antrag zu 1.: 5000,00 EUR (Antrag zu 1.): 249,72 EUR, Antrag zu 2.: 5.515,75 EUR, Antrag zu 3): 309,13 EUR, Antrag zu 4): 38,39 EUR]
90Rechtsbehelfsbelehrung:
91Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
92Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
93Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
94Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
95Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x